Revision verworfen: Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsabschrift im Ausland
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/75
- Datum
- 15.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der Revision beginnt bei Abwesenheit des Angeklagten mit der rechtswirksamen Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2, § 35 Abs. 2 StPO).
Zur Zustellung an im Ausland befindliche Personen reicht eine von der zuständigen deutschen Behörde veranlasste und durch die Auslandsvertretung bezeugte Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils aus.
Eine beglaubigte Abschrift des Urteils kann auch durch einen Staatsanwalt (anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) wirksam beglaubigt werden, wenn dies der Zustellung durch die zuständige Behörde dient.
Das schriftliche Zeugnis der Auslandsvertretung über die bewirkte Zustellung ist nach Konsulargesetz ausreichend; das Fehlen eines Konsulenstempels beeinträchtigt die Wirksamkeit des Zustellungszeugnisses nicht.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist setzt die ausdrückliche Antragstellung und die Darlegung der Voraussetzungen des § 45 StPO voraus; ohne entsprechende Substantiierung ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 13. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 51/75 in der Strafsache gegen ███ ██ aus den früheren Heilpraktiker Hans ██ ████████ geboren █████ ███ 1925 in KC ██████ Kreis ████ wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. September 1966 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Betrugs (§§ 263, 47, 43 StGB a.F.) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Das Urteil ist am 13. September 1966 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden, da dieser nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung zu ihrer Fortsetzung nicht mehr erschienen war.
Eine durch einen Staatsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft Detmold beglaubigte Abschrift des Urteils ist dem Angeklagten am 16. Juni 1971 in der Deutschen Botschaft in London ausgehändigt worden, nachdem die um die Zustellung im Wege der Rechtshilfe ersuchte zuständige britische Behörde das Ersuchen abgelehnt hatte und ███ hierauf von der Deutschen Botschaft ersucht worden war, dort vorzusprechen. Die erst am 7. November 1974 eingelegte und begründete Revision des Angeklagten macht geltend, das Urteil sei nicht wirksam zugestellt worden, die Revision deshalb nicht verspätet; das angefochtene Urteil müsse aufgehoben werden, da die Strafverfolgung inzwischen verjährt sei.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist zur Einlegung der Revision begann, da das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist, mit der Zustellung (§ 341 Abs. 2, § 35 Abs. 2 StPO). Diese ist am 16. Juni 1971 rechtswirksam erfolgt.
a) Entgegen dem Wortlaut der die Zustellung bestätigenden Erklärung der Deutschen Botschaft vom 21. Juni 1971 ist dem Angeklagten zwar keine Ausfertigung, sondern eine beglaubigte Abschrift des Urteils übergeben worden. Dies reicht jedoch aus (BGH, Beschluss vom 7. September 1972 – 4 StR 311/71 bei Dallinger MDR 1973, 19; RGSt 9, 274; Löwe/Rosenberg 22. Aufl. § 37 StPO Anm. I 4 b).
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abschrift des Urteils durch einen Staatsanwalt und nicht durch einen Beamten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft beglaubigt worden ist. Gemäß § 36 Abs. 1 StPO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung hatte die Staatsanwaltschaft das für die Zustellung einer Entscheidung Erforderliche zu veranlassen, wobei für das Verfahren bei der Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. In § 210 ZPO heißt es zwar, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Beglaubigung der zu übergebenden Abschrift berechtigt ist. Damit ist aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) gemeint. Indessen ist allgemein anerkannt, dass auch ein Beamter der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft die Beglaubigung vornehmen darf (vgl. den Beschluss des BGH vom 7. September 1972 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den Zweck der Beglaubigung kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch ein Staatsanwalt, der die Zustellung einer Entscheidung anordnen muss, eine Abschrift beglaubigen kann. Dass die Abschrift hier von einem Staatsanwalt beglaubigt worden ist, erklärt sich daraus, dass zunächst versucht worden ist, das Urteil im Wege zwischenstaatlicher Rechtshilfe zuzustellen, und § 10 Abs. 2 der Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen vorschreibt, dass Schriftstücke nur von einem Richter oder einem Beamten des höheren Dienstes beglaubigt werden dürfen.
c) Die im Ausland zu bewirkende Zustellung ist von der Staatsanwaltschaft Detmold als der zuständigen Behörde (§ 36 Abs. 1 StPO, § 202 ZPO; vgl. Löwe/Rosenberg aaO, § 37 Anm. I 4 g) veranlasst und von der deutschen Auslandsvertretung in nicht zu beanstandender Form ausgeführt worden. Der Rechtshilfeverkehr einer innerdeutschen Behörde mit einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland ist kein Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, sondern innerstaatlicher Rechts- und Amtshilfeverkehr, der nach innerdeutschen Bestimmungen stattfindet (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen DI Vorb. 4 zum Konsulargesetz). Gemäß § 19 des Konsulargesetzes in der im Jahre 1971 geltenden Fassung konnten Konsuln innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen einer deutschen Behörde Zustellungen jeder Art bewirken. Diese Befugnis steht dem deutschen Konsul auch in Großbritannien zu (Art. 19 Buchst. a Abs. VI des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956, in Kraft getreten auf Grund des Gesetzes BGBl. II S. 284; vgl. auch vom 27. Mai 1957, Grützner aaO II G 5 Vorbem. 7, 12 und 20). Die Erfüllung konsularischer Aufgaben kann dabei auch einem Botschafts- (§ 37 a Konsulargesetz a.F.) oder Konsulatsangehörigen übertragen werden, wie es hier geschehen ist.
d) Der Konsul oder der zuständige Konsulatsangehörige soll bei der Leistung der Rechtshilfe zwar die deutsche Strafprozessordnung beachten, sofern ihre Anwendung möglich ist und nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Aufenthaltsstaates steht. Die Übereinstimmung der bei der Rechtshilfehandlung angewandten Förmlichkeiten mit dem deutschen Verfahrensrecht ist aber nicht Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung (Grützner aaO I § 1 Konsulargesetz Anm. 5 mit Hinweis auf BGHSt 2, 303, 304). Es bleibt deshalb auch dem Konsul überlassen, in welcher Form er die Zustellung bewirkt. Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass das Schriftstück dem Empfänger am Amtssitz des Konsuls übergeben wird (vgl. Grützner aaO I D1 § 19 Konsulargesetz Anm. 29; Kraske/ Nöldeke, Handbuch des auswärtigen Dienstes S. 181).
e) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zustellung auch ausreichend nachgewiesen. Nach § 19 S. 2 des Konsulargesetzes genügt das schriftliche Zeugnis des Konsuls über die erfolgte Zustellung. Es genügt demnach, wenn sich aus dem Zeugnis über die bewirkte Zustellung ergibt, auf wessen Ersuchen, in welcher Strafsache und wann welches Schriftstück zugestellt worden ist (Grützner aaO I D1 § 19 Konsulargesetz Anm. 30). Dem entspricht das Schreiben der Deutschen Botschaft vom 21. Juni 1971 an die Staatsanwaltschaft Detmold. Es nennt das Amtshilfeersuchen vom 23. April 1971, das Aktenzeichen 4 AR 12/71, durch das hinreichend deutlich die vorliegende Strafsache bezeichnet ist, und den Tag der Zustellung. Es ist unschädlich, dass das Datum des Urteils nicht genannt, in dem vom Angeklagten unterschriebenen Empfangsbekenntnis vielmehr versehentlich das Datum der Beglaubigung angegeben ist; denn aus dem Zustellungsersuchen geht klar hervor, dass das jetzt angefochtene Urteil zugestellt werden sollte. Unschädlich ist es auch, dass das Zeugnis entgegen § 15 Konsulargesetz a.F. nicht mit dem Stempel des Konsuls versehen ist, § 15, welcher bestimmt, dass Erklärungen, die mit der Unterschrift und dem Stempel eines Konsuls versehen sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden haben, hat nur deklaratorische Bedeutung (Grützner aaO § 15 Anm. 18). Die Wirksamkeit des Zustellungszeugnisses und seine Beweiskraft wird durch das Fehlen des Stempels nicht beeinträchtigt. Darauf, ob etwaige Mängel des Zeugnisses vom 21. Juni 1971 durch das Schreiben der Botschaft vom 6. Dezember 1974 (Bd. III Bl. 78) geheilt worden sind, kommt es daher nicht an.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Rechtsmittelfrist, die nicht ausdrücklich beantragt worden ist, kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Selbst wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein sollte (§ 44 i.V. mit § 35 a StPO), was nicht behauptet wird und nach Sachlage sehr unwahrscheinlich ist, sind jedenfalls die formellen Voraussetzungen des § 45 StPO nicht erfüllt. Die Revisionsschrift vom 6. November 1974 legt nicht dar, dass der Angeklagte bis zum 31. Oktober 1974 von der Rechtsmittelfrist keine Kenntnis gehabt habe.
| Spiegel | Schmidt | Hürxthal | |||
| Mayr | Knoblich |