Revision wegen versuchter Notzucht: Zustellung durch beglaubigte Abschrift ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 311/71
- Datum
- 07.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift erfüllt die Anforderungen der Zustellung, soweit die Beglaubigung den Vorschriften der §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO entspricht.
Die Beglaubigung einer Urteilsabschrift kann vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden; hiervon umfasst ist auch die Person, der dienstlich die Aufgaben des Urkundsbeamten übertragen worden sind.
Eine dienstliche Äußerung der Staatsanwaltschaft, aus der sich ergibt, dass eine bestimmte Justizangestellte mit der Beglaubigung betraut war, kann die Wirksamkeit der Zustellung bestätigen und ersetzt nicht zwingend eine erneute förmliche Zustellung.
Sind die formellen Voraussetzungen der Zustellung erfüllt und die inhaltlichen Rechtsbehelfe nicht tragfähig begründet, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 14. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 311/71 7. September 1972
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Norbert B. ██ aus ███, geboren am ██████ 1948,
2. den Arbeiter Erminio di ██ aus █████, geboren ███████████ 1949 in ███████████████,
3. den Arbeiter Giacomo ██ aus ██, geboren ██████████ 1942 in Italien,
wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 14. Januar 1971 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist wirksam zugestellt worden, da die Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift ausreicht und die Beglaubigung auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden kann (§§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, §§ 170, 210 ZPO; RGSt 9, 274; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 37 Anm. I 4h; vgl. auch RGZ 33, 365 zu § 156 ZPO a.F.). Nach der dienstlichen Äußerung des Geschäftsleiters der Staatsanwaltschaft Münster vom 24. Juli 1972 – die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft Münster vom 9. August 1972 nimmt nur darauf Bezug und enthält keine neuen Tatsachen, so dass sie dem Verteidiger nicht zugestellt zu werden brauchte – war die Justizangestellte █████ mit der Beglaubigung von Abschriften betraut und nahm damit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. die weitergeltende Preuß. AV vom 1.2.1928 über die Dienstverhältnisse der mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Beamten, JMBl. S. 44).
Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die schriftlichen Erklärungen des Generalbundesanwalts Bezug.
| Hirschthal | Mayr | Knoblich | |||
| Meyer | Salger |