BGH: Zur Abgrenzung fortgesetzter Diebstahlshandlungen und Verwertbarkeit von Jugendstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/90
- Datum
- 13.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein allgemein gefasster Entschluss, in einer Nacht bei einer Diebesfahrt mehrere Sachen zu entwenden, genügt hierfür nicht.
Lediglich unmittelbar nacheinander begangene Wegnahmen aus an derselben Örtlichkeit abgestellten Fahrzeugen sind ohne weiteres als fortgesetzte Handlung anzusehen; nach Weiterfahrt und erneuter Suche liegt regelmäßig ein neuer Tatentschluss vor.
Die Aufnahme der Strafzumessungsregel des § 243 StGB in die Urteilsformel ist nicht erforderlich, wenn das Gericht nicht von der Regel des § 243 Abs. 1 abweichen will.
Formelle Rügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen werden.
Die Tilgungsfrist des BZRG verlängert sich nach § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer einer verhängten Jugendstrafe, sodass frühere Eintragungen im Erziehungsregister bei noch nicht abgelaufener Frist verwertbar bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Martin ████████ aus █████, dort geboren █████████ 1964, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Er. Meyer-Goßner Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat, des Diebstahls in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen Diebstahls in sieben „schweren“ Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Diebstahls „im besonders schweren Fall“ in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.
Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
Allerdings ist der Schuldspruch zu ändern. Wie sich aus den Urteilsgründen (UA 14) ergibt und durch die Liste der angewendeten Vorschriften, in der § 27 StGB enthalten ist, bestätigt wird, hat das Landgericht den Angeklagten im Fall 1 lediglich der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat („in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl“) für schuldig befunden. Ferner ist die – zudem teilweise unvollständig gefasste – Aufnahme der Strafzumessungsregel des § 243 StGB in die Urteilsformel nicht angezeigt (BGH NStZ 1984, 262, 263); hingegen ist die Schuldform bei § 21 StVG anzugeben (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl.).
2. Der so berichtigte Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat den Diebstahl eines Autoradios in der Nacht zum 13. Dezember 1988 und den in derselben Nacht nach Weiterfahrt in einem anderen Ortsteil begangenen Diebstahl von zwei Autoradios aus dort nebeneinander abgestellten Kraftfahrzeugen nicht als einen fortgesetzten Diebstahl angesehen, sondern als Diebstahl und weiteren fortgesetzten Diebstahl. In gleicher Weise hat es für die folgende Nacht lediglich den Diebstahl zweier Autoradios aus am selben Abstellort befindlichen Kraftfahrzeugen als einen fortgesetzten Diebstahl gewertet und die anschließenden Diebstähle zweier weiterer Autoradios und einen entsprechenden Versuch, begangen in verschiedenen Straßen nach Weiterfahrt und Suche nach weiteren lohnenden Diebstahlsobjekten, jeweils als selbständige Handlungen angesehen. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden.
Der allgemein gefasste Entschluss, in derselben Nacht bei einer Diebesfahrt möglichst mehrere Autoradios zu entwenden, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 und 22; jeweils m. w. Nachw.). Einen solchen hat das Landgericht – im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7) – lediglich bejaht, soweit der Angeklagte unmittelbar nacheinander Diebstähle von Autoradios aus am selben Ort abgestellten Kraftfahrzeugen begangen hat. Zutreffend hat es im Auffinden weiterer Diebstahlsobjekte nach Weiterfahrt und entsprechender Suche jeweils einen neu gefassten Tatentschluss gesehen. Es musste dabei nicht in Erwägung ziehen, dass der Angeklagte insoweit seinen vorangegangenen Diebstahlsvorsatz zu einem Gesamtvorsatz erweitert haben könnte. Hierzu hätte auch nach bisheriger Rechtsprechung nur Anlass bestanden, wenn beim Auffinden eines weiteren Diebstahlsobjekts der vorangegangene Diebstahl noch nicht als beendet anzusehen war. Eine solche Betrachtungsweise liegt aber nach der Abfahrt vom Tatort hier eher fern (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 4; StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 7; StGB § 252 frische Tat 3; Ruß in LK, 10. Aufl., § 242 Rdn. 76 m. w. Nachw.), sodass die Annahme selbständiger Handlungen bei Diebstählen in derselben Nacht, aber an verschiedenen Orten schon deshalb unbedenklich ist.
Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung zur Erweiterung des Gesamtvorsatzes überhaupt aufrechtzuerhalten ist. Der Senat neigt – aus den von Jähnke in GA 1989, 376, 386 ff. angestellten Erwägungen – dazu, dass sie über BGHSt 36, 105, 114 ff. hinaus aufzugeben sein wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 1990 – 3 StR 387/90).
3. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
a) Mit der Wendung, dass die Strafe in den Fällen 2 a bis h dem Strafrahmen aus § 243 StGB zu entnehmen „war“ (UA 14), hat das Landgericht erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, dass es in keinem der Fälle Anlass sah, von der Regel des § 243 Abs. 1 StGB abzuweichen. Das ist – auch im Falle des Versuchs (vgl. BGHSt 33, 370) – nicht rechtsfehlerhaft.
b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt das Urteil mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer Verurteilung des Angeklagten zur einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten im März 1985 unter Einbeziehung zweier Verurteilungen aus den Jahren 1981 und 1982 gemäß § 31 Abs. 2 JGG auch unter Berücksichtigung des Erlasses eines Strafrests im September 1987 – keinen sachlich-rechtlichen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG erkennen.
Zwar beginnt die Tilgungsfrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BZRG bereits mit dem 1981 ergangenen Urteil. Ihre Dauer von fünf Jahren nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verlängert sich jedoch gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der Jugendstrafe; sie war demnach im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht abgelaufen. Eine solche Verlängerung der Tilgungsfrist wäre lediglich dann nicht in Betracht gekommen, sofern nicht nur der Strafrest erlassen, sondern darüber hinaus auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden wäre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG).
Dem angefochtenen Urteil ist diese weitere Voraussetzung aber nicht zu entnehmen (UA 5). Es ist insoweit auch nicht etwa lückenhaft: Denn eine Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG (in Verb. mit § 111 JGG) kam hier nicht in Betracht, weil die Jugendstrafe zwei Jahre überstieg. Eine entsprechende richterliche Anordnung konnte daher nur ausnahmsweise vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlass ergehen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 JGG); für einen solchen Ausnahmefall liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zwei Jahre nach Erlass war gegen den – zwischenzeitlich zudem noch zweimal bestraften – Angeklagten bereits das vorliegende Verfahren anhängig (UA 5 f), sodass es zu diesem Zeitpunkt an den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG für eine Beseitigung des Strafmakels fehlte.
Ein sachlich-rechtlicher Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG lässt sich somit in Ermangelung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht aus dem insoweit auch nicht lückenhaften – Urteil entnehmen. Eine mögliche Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben; sein diesbezügliches Revisionsvorbringen ist ausdrücklich als Begründung der Sachrüge gekennzeichnet und lässt sich nicht in eine Verfahrensrüge umdeuten.
Die Verwertbarkeit der Jugendstrafe zog auch die Verwertbarkeit der vorangegangenen Eintragungen im Erziehungsregister nach sich (§ 63 Abs. 2 BZRG).
| Salger | Meyer-Goßner | Basdorf | |||
| Goydke | Maatz |