Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Mittäterschaft und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/62
Datum
06.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes an. Der BGH hob das Urteil auf, da die Annahme der Mittäterschaft nicht ausreichend begründet, die Frage der alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit nicht vertieft geprüft und die Strafzumessung unzureichend dargestellt wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme der Mittäterschaft ist ein eigener Täterwille des Beteiligten erforderlich; bloße Anwesenheit, seelischer Einfluss oder eine nachträgliche Anteilnahme an der Beute begründen Mittäterschaft nicht.

2

Die bloße Verteilung oder Übernahme eines Anteils an der Beute begründet für sich allein keine Mittäterschaft; auch eine belohnte Unterstützung kann Beihilfe darstellen.

3

Bei Anhaltspunkten für Alkoholkonsum ist die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB konkret und vertieft aufzuklären; eigene Angaben der Beteiligten oder Laienzeugnisse sind dafür nicht ausreichend.

4

Die Strafzumessung bedarf der konkreten Feststellung des konkreten Tatbeitrags und seines Gewichtes; pauschale Angaben zum ‚einverständlichen Gesamtverhalten‘ genügen nicht zur Gleichstellung der Schuldgrade.

5

Reichen die tatsächlichen Feststellungen zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westfalen, 21. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Alfred H ███ aus ———, geboren am ████████ 1934 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 21. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am Abend des 1. August 1961 begab sich der Angeklagte ███ nach Arbeitsschluss gegen 18 Uhr in die Stadt. Er suchte verschiedene Gastwirtschaften auf, wo er Erfrischungsgetränke und Bier zu sich nahm. Schließlich kam er in die Gastwirtschaft █████████, wo er in den Abendstunden mit dem bereits rechtskräftig in dieser Sache verurteilten P ███, den er seit einigen Jahren kannte, zusammentraf. Die beiden Angeklagten setzten sich zusammen und blieben bis zur Polizeistunde um 1 Uhr dort. Sie tranken während dieser Zeit eine nicht näher feststellbare Anzahl Gläser Bier. Nachdem sie die Gaststätte verlassen hatten, trafen sie auf das spätere Opfer ████. Die Angeklagten wollten W ████ nach Hause begleiten, was er zunächst ablehnte. Schließlich erklärte er sich aber damit einverstanden. Als sie eine Zeitlang gegangen waren, entfernte sich W ████, um sein Bedürfnis zu verrichten. Spätestens bei dieser Gelegenheit verabredeten die Angeklagten, den – wie sie erkannt hatten – erheblich angetrunkenen W ████ auszurauben. Anschließend nahmen sie ihn wieder wie zuvor in ihre Mitte. Am Coburger Weg angekommen, forderte P ███ auf, mit ihm und ███ zusammen in den Coburger Weg einzubiegen. Hierbei versuchte er ihm wahrheitswidrig einzureden, dass sich dort noch eine Gastwirtschaft befinde, die sie besuchen könnten. W ████ wusste jedoch, dass es dort keine Gaststätte gab, und weigerte sich deshalb energisch, in den Coburger Weg einzubiegen. Daraufhin packte ███ den Zeugen am Arm und zerrte ihn etwa 20 – 25 m in den unbeleuchteten Weg hinein. Der Mitangeklagte ███ █████ sich hierbei an der anderen Seite ████. Da er ihn ebenfalls angefasst hat, konnte nicht festgestellt werden. W ████ versuchte, sich loszureißen und auf die erleuchtete Grevener Straße zurückzukehren. In diesem Augenblick versetzte ihm der kräftig gebaute P ███ mit dem Bemerkung: „Wenn Du es nicht willst!“ einige heftige Schläge mit der Faust auf den Kopf und ins Gesicht, worauf der Zeuge aus der Nase blutend zu Boden stürzte und für kurze Zeit bewusstlos wurde. Während dieses Vorganges stand der Angeklagte H ███ in unmittelbarer Nähe. Als W ████ bewusstlos am Boden lag, ging ███ in den Coburger Weg hinein und wartete in einiger Entfernung auf ███. Währenddessen durchsuchte dieser die Taschen des Opfers und fand in der rechten Hosentasche 8 DM in Münzen, die er an sich nahm. Dann nahm er die Brieftasche aus der Jacke und durchsuchte sie nach Geld. Als er kein weiteres Geld vorfand, warf er sie achtlos zu Boden und entfernte sich vom Tatort, um sich zu dem wartenden ███ zu begeben. Beide gingen sodann noch ein Stück weiter auf den Coburger Weg, kehrten dann aber wieder zum Tatort zurück, nachdem ██ ████████ hatte, dass ██████ das Opfer möglicherweise zu hart getroffen habe. Sie fanden es jedoch nicht mehr vor und begaben sich in die Stadt zurück. ███ übergab H ███ von der Beute zwei Mark, die dieser auch nahm.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil in mehreren Punkten zu Bedenken Anlass.

1. Die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft ████ wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Ihnen kann zwar entnommen werden, dass der Angeklagte einen – zumindest seelischen – Einfluss auf die Tat K ███ ausgeübt hat. Hierin kann je nach den Umständen Mittäterschaft oder Beihilfe liegen. Zur Begründung der Mittäterschaft führt das Landgericht lediglich aus, ██ habe die Tat des Mitangeklagten als seine eigene gewollt; denn die Ausführung der Tat habe „dem gefassten Tatplan entsprochen und somit vorher gemeinsam gefaßten Tatplan entsprochen, habe er sich den Tatbeitrag des ██ als eigenen zurechnen lassen wollen“. Dies erweise auch die Beuteverteilung nach der Tat, die entsprechend dem Umfang ihrer Tatbeteiligung erfolgt sei. Diese Ausführungen genügen nicht, um die Mittäterschaft zu begründen. Auch im Falle der Beihilfe kann die Ausführung der Tat einem vorher gemeinsam gefassten Tatplan entsprochen haben. Hieraus kann also noch nicht gefolgert werden, dass er einen eigenen Täterwillen hatte. Im Übrigen wird unter dem Tatplan lediglich mitgeteilt, dass die Angeklagten verabredet hätten, W ████ auszurauben. Darüber jedoch, wie die Mitwirkung beider stattfinden sollte, ist an dieser Stelle nichts gesagt, so dass hier Schlüsse aus der vorher getroffenen Verabredung auf die Beteiligung des Angeklagten als Mittäter oder Gehilfe nicht gezogen werden können. Was die Beuteverteilung anlangt, so wird bei den tatsächlichen Feststellungen lediglich erklärt, dass ██ ihm zwei Mark übergeben hat, die dieser auch annahm. Ob vorher eine Beteiligung an der Beute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war und in welcher Weise sie stattfinden sollte, wird nicht mitgeteilt. An einer anderen Stelle des Urteils heißt es allerdings, ██ habe sich das Geld von ███ geben lassen. Aber selbst wenn dies eine ergänzende tatsächliche Feststellung sein sollte, so kann hieraus allein ohne Feststellung weiterer Umstände noch kein Schluss auf eine vorangegangene Verabredung hinsichtlich der Verteilung der Beute gezogen werden. Im Übrigen wird ein Tatbeteiligter dadurch, dass er einen – hier auch noch geringen – Anteil an der Beute erhält, noch nicht zum Mittäter. Auch ein Gehilfe kann für die Unterstützung der Tat eine Belohnung erhalten. Da das ganze Tatbild eher für eine Beihilfe als für eine Mittäterschaft spricht, hätte es einer näheren Begründung bedurft, dass der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist, also eigenen Täterwillen hatte. Die bisherigen Feststellungen sind unzureichend und formelhaft.

2. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist nicht ausreichend erörtert. Die Strafkammer führt zu dieser Frage an: „Bezüglich des Angeklagten ██ ████ keine Anhaltspunkte erkennbar hervorgetreten, die im Sinne der Bestimmung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB von Bedeutung sein könnten“ (UA S. 10). Sie erklärt weiter, dass die Menge der Getränke, die der Angeklagte H ███ zu sich genommen habe, nicht feststellbar sei (UA S. 3 und 10). Da der Angeklagte von 18 bis 1 Uhr, also während eines Zeitraums von sieben Stunden, in verschiedenen Gaststätten Bier zu sich genommen hatte, hätte es nicht fern gelegen anzunehmen, dass es sich um eine jedenfalls nicht unerhebliche Menge gehandelt haben muss, die einen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit gehabt haben kann. Es ist daher nicht richtig, dass „keine Anhaltspunkte“, die von Bedeutung sein könnten, hervorgetreten seien. Die Frage der Alkoholeinflussung hätte daher unter Berücksichtigung dieser Umstände einer eingehenderen Prüfung bedurft, als es im Urteil geschehen ist. Auch die weiteren Urteilsausführungen (S. 10), dass die Angeklagten nach ihren eigenen Angaben sowie nach der Aussage des Zeugen ███ nicht so betrunken waren, dass sie sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden hätten, genügen bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls für die Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht, da die Aussagen von Laien und auch das eigene Empfinden der Angeklagten allein keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit darstellen. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.

3. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken Anlass. Das Landgericht führt aus, ███ habe ████ durch sein Dabeisein und sein „einverständliches Gesamtverhalten“ entscheidend bestärkt (die Unterstreichung befindet sich in den Urteilsgründen). Somit habe er zu dem Gesamterfolg der Straftat „letzten Endes im gleichen Ausmaß beigetragen, beide Angeklagten seien daher für die Tat gleichermaßen verantwortlich, ohne dass ein wesentlicher gradueller Unterschied in dem Ausmaß ihrer jeweiligen Schuld festgestellt werden könne“.

Der Sachverhalt enthält jedoch keine Anhaltspunkte für eine derart wesentliche Mitwirkung an der Tat. An der Ausführung selbst hat er einen tatsächlichen Anteil nicht genommen. Auch dafür, dass sein Tatbeitrag in psychischer Hinsicht von besonderem Gewicht war, geben die bisherigen Feststellungen keine genügende Stütze. Hierbei muss auch noch in Betracht gezogen werden, dass P ███ vor dieser Tat W ████ ohne jede Mitwirkung ███ eine Zigarettenschachtel eigenmächtig aus der Tasche genommen und H ███ seinen Begleiter ██ zu „beschwichtigen“ versucht hatte. Dies könnte darauf hindeuten, dass die bloße Verabredung und Anwesenheit des Angeklagten H ███ bei der vorliegenden Tat P ███ nicht entscheidend in seinem Willen zur Tatausführung bestärkt hat. Für eine nicht auf Mittäterschaft sprechende Einstellung des H ███ zur Tat könnte sprechen, dass er P ███ nach Begehung der Tat bewogen hat, an den Tatort zurückzukehren, anscheinend um dem Opfer zu helfen.

Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.

RotbergSauerBortzler
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)