Treffer
BGH Urteil

Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei Kindern am Gehweg – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 288/62
Datum
09.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch in einem Verkehrsstrafverfahren nach dem Tod eines Kindes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Streitpunkt ist die Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber einer auf dem Gehweg stehenden Kindergruppe sowie die korrekte Ermittlung des Bremswegs. Der Senat betont die besondere Aufmerksamkeit bei Kindern und die Pflicht, bremsbereit zu sein; außerdem sind streckenabhängige Faktoren und Alkoholisierung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kraftfahrer muss nicht nur die Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Gehwege beobachten und bei erkennbarer Gefährdung, insbesondere durch Kinder, erhöhte Vorsicht walten lassen.

2

Grundsätzlich darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht ohne vorherige Wahrnehmung der Verkehrslage betreten; diese Vertrauensregel gilt jedoch nicht bei kleinen Kindern oder bei deutlich abgelenktem Verhalten.

3

Erkennbare Gefahrenlagen (z. B. eine Gruppe von Kindern am Gehwegrand) verpflichten den Fahrer, bremsbereit zu sein und gegebenenfalls die Geschwindigkeit zu verringern, damit ein unvorhergesehenes Betreten der Fahrbahn vermieden werden kann.

4

Bei der Berechnung des Anhalte- oder Bremsweges sind die konkreten Einzelfallsfaktoren (Fahrbahnzustand, Steigung, Fahrzeugverhalten) zu berücksichtigen; eine pauschale Regelfallangabe kann zu einer fehlerhaften Schuldwürdigung führen.

5

Erheblicher Blutalkohol kann die Fahrtüchtigkeit und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflussen; bei Nachweis ist auch Prüfung weiterer Straftatbestände (z. B. § 315a, § 316 StGB) geboten.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Schlosser, zur Zeit Hilfsarbeiter Werner ███, geboren am ███ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bertzier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers Witheim ██ wird das Urteil des ████████████ ██ █████ vom 9. ████ ████ mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am ███ 1961 gegen 19 Uhr in █████ ███ mit seinem Volkswagen-Standard auf der ██████ m breiten ██████ Straße mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Sein Fahrzeug bewegte sich in einem Abstand von 3 bis 4 m vom rechten Bürgersteig, weil er vorher einige Fahrzeuge überholt hatte. Etwa 240 m, nachdem er das letzte Fahrzeug überholt, aber bevor er sich wieder rechts eingeordnet hatte, sah er auf eine Entfernung von 50 bis 60 m auf dem linken Bürgersteig eine Gruppe von etwa acht sieben- bis zwölfjährigen Jungen etwa vom Fahrbahnrand entfernt zusammenstehen, die sich unterhielten. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich ein Lastkraftwagen. Hinter den Jungen, der gleich darauf tödlich verunglückte, löste sich plötzlich der siebenjährige Wolfgang ██████ aus der Gruppe und fuhr mit seinem Roller etwa auf dem linken Bürgersteig in einem Abstand von 1 bis 1,5 m vom Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des Angeklagten auf den Lastkraftwagen zu. Dann wandte sich der Junge nach rechts und fuhr schnell, ohne anzuhalten und ohne sich umzusehen, mitten zwischen den beiden herannahenden Fahrzeugen – 25 bis 30 m vor dem Lastkraftwagen und ebenso weit vor dem Volkswagen des Angeklagten – quer über die Fahrbahn. Er wurde von der rechten Vorderseite des Wagens des Angeklagten erfasst, durch die Luft geschleudert und blieb schwer verletzt vor dem Fahrzeug des Angeklagten liegen, das unmittelbar nach dem Zusammenstoß zum Stehen kam. Der Junge starb zwei Tage später an einem bei dem Unfall erlittenen Schädelbasisbruch.

Beim Angeklagten wurde ein Blutalkoholspiegel von 1,1 ‰ zur Tatzeit festgestellt.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision des als Nebenkläger zugelassenen Vaters des getöteten Kindes. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und erhebt sachlich-rechtliche Bedenken.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben werden muss.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil er den Unfall bei der auf der ██████ Straße zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, die er nach seiner unwiderlegten Behauptung eingehalten habe, nicht hätte vermeiden können, obwohl er, wie ihm ebenfalls nicht widerlegt werden konnte, sofort gebremst habe, als der Junge die Straße vor ihm in einer Entfernung von etwa 25 bis 30 m überquerte. Denn ein VW-Standard brauche nach den überzeugenden Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zum schnellsten Anhalten einschließlich der normalen Reaktionszeit eine Strecke von 30 m, die in etwa 1/2 bis 4 Sekunden zurückgelegt werde, während das Kind bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Rollergeschwindigkeit bis zur Kreuzung mit dem Fahrweg des Angeklagten – 6 bis 6,5 m von der Abbiegestelle auf dem linken Bürgersteig – nur 2,5 Sekunden benötigt habe.

1. Nach dieser Begründung hat das Landgericht zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt. Ersichtlich geht der Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte erst in dem Augenblick verpflichtet war, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, als der Junge die Fahrbahn zu überqueren begann. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Grundsätzlich ist der Kraftfahrer nicht nur verpflichtet, seine Fahrbahn zu beobachten, sondern er muss auch die angrenzenden Straßenteile, besonders die Gehwege, daraufhin im Auge behalten, ob von dort Verkehrsgefahren drohen (BGH in VRS 16, 297 u. a.). Allerdings kann der Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass niemand vom Gehweg aus die Fahrbahn betreten werde, ohne sich vorher zu vergewissern, dass er dort keine Gefahren von herannahenden Fahrzeugen zu befürchten habe. Das gilt grundsätzlich auch gegenüber Kindern, vor allem dann, wenn sie sich auf dem Gehweg neben der Fahrbahn aufhalten und schon ein Alter erreicht haben, das die Erwartung rechtfertigt, sie seien ebenso wie Erwachsene in der Lage, sich vorschriftsmäßig im Verkehr zu bewegen. Denn braucht der Kraftfahrer im Allgemeinen auch bei ihnen nicht damit zu rechnen, dass sie den Gehweg plötzlich verlassen könnten, ohne sich zuvor nach nahenden Kraftfahrzeugen umzusehen (BGH in VRS 18, 358, 359; unten; 25, 267; 369; 4 StR 51/62 vom 18. Mai 1962).

Ausnahmen hat der Senat jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats bei kleinen Kindern anerkannt, bei denen von vornherein verkehrswidriges oder unvorsichtiges Verhalten in Rechnung gestellt werden muss (vgl. BGHZ in VRS 21, 4, 248; 4 StR 272/60 vom 26. September 1960 in VRS 19, 344, 345; VRS 23, 267, 374), aber auch bei größeren Kindern, die ein Verhalten zeigen, das den Kraftfahrer im besonderen Fall zur Vorsicht mahnen und ihm den Gedanken nahelegen muss, sie könnten ihm unversehens in den Fahrweg geraten. Das gilt besonders, wenn ihre Aufmerksamkeit in irgendeiner Weise vom Straßenverkehr abgelenkt ist, so dass die Vermutung gerechtfertigt ist, sie könnten die gebotene Aufmerksamkeit auf die Vorgänge des Straßenverkehrs außer Acht lassen (BGH in VRS 18, 356, 358, 359; 23, 267).

Daraus ergeben sich für den Angeklagten im vorliegenden Fall folgende Sorgfaltspflichten:

Als der Angeklagte aus einer Entfernung von 50 bis 60 m die Gruppe der auf dem linken Gehweg stehenden sieben- bis zwölfjährigen Jungen sah, die sich miteinander unterhielten, musste er auf das weitere Verhalten der Kinder achten; denn es lag nach der Lebenserfahrung nicht fern, dass sich ein oder das andere Kind plötzlich von seinen Spielgenossen trennen und, noch in Gedanken an die bisherige Unterhaltung, auf die Fahrbahn laufen werde. Hätte der Angeklagte die Kindergruppe weiter im Auge behalten, so hätte er auch sehen müssen, dass ein siebenjähriger Junge sich plötzlich aus der Gruppe löste und mit dem Roller auf dem Gehweg in gleicher Richtung wie der Angeklagte, also von diesem abgewandt, zu fahren begann. In diesem Augenblick hätte der Angeklagte sich schon auf Unbesonnenheiten des möglicherweise innerlich noch abgelenkten Kindes einstellen müssen. Er hätte also damit rechnen müssen, dass der Junge von einer plötzlichen Eingebung erfasst, seine Richtung ändern und ungeachtet des aus der Gegenrichtung nahenden Lastkraftwagens noch versuchen werde, vor diesem mit einer raschen Wendung quer über die Fahrbahn zu fahren, und dass das Kind dadurch vor seinen Wagen geraten könne, zumal er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ungefähr auf der Straßenmitte dahinfuhr. Der Angeklagte hätte sich deshalb sogleich bremsbereit halten, also den Fuß vom Gashebel nehmen und auf die Bremse setzen müssen. Dadurch hätte er seine Fahrgeschwindigkeit, namentlich auf ansteigender Straße, in kürzester Frist herabsetzen und seinen Bremsweg für den Fall des Eintritts unmittelbarer Gefährdung des Kindes durch sein Fahrzeug nicht unwesentlich verkürzen können.

Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass der Unfall durch die hiernach gebotenen Vorsichtsmaßnahmen vermieden worden wäre; denn das Kind, das lediglich von der rechten Vorderseite seines Fahrzeugs erfasst worden ist, also den Fahrweg des Angeklagten schon beinahe hinter sich hatte, wäre möglicherweise schon bei einer nur geringen Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und Verringerung des Bremswegs noch unversehrt vor dem Wagen des Angeklagten vorbeigekommen.

2. Bei der Berechnung der Anhaltestrecke des Angeklagten hat das Landgericht, wie die Urteilsdarlegungen (UA S. 4 unten) deutlich erkennen lassen, nur den für den Regelfall geltenden kürzesten Anhalteweg eines Volkswagen-Standard zugrunde gelegt, ohne die für die Bremsverzögerung im Einzelfall maßgebenden Umstände, namentlich die Beschaffenheit der Fahrbahn und – wie die Revision geltend macht – die möglicherweise erhebliche Steigung der Straße zu berücksichtigen. Das könnte sich hier unverdienterweise zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn bei richtiger Berechnung des Bremswegs zur Tatzeit könnte sich ergeben, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung mit einer höheren als der an der Unfallstelle zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sein muss. Dann träfe ihn ein zusätzliches Verschulden.

3. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Wenn sich in der neuen Verhandlung bei Berücksichtigung der oben erörterten Gesichtspunkte ein verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten nachweisen lassen sollte, wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten etwa durch den bei ihm festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ zur Tatzeit beeinträchtigt worden ist. Die meisten Kraftfahrer sind erfahrungsgemäß schon bei 1 ‰ nicht mehr zur sicheren Führung ihres Fahrzeugs imstande; auch tritt eine merkliche Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit, besonders der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie eine seelische Enthemmung, schon bei einem weit geringeren Blutalkoholspiegel ein (BGHSt 13, 83).

Gegebenenfalls müsste der Angeklagte nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 in Verb. mit § 316 StGB auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt werden, weil der der Gericht zur Aburteilung unterbreitete geschichtliche Vorgang nach § 264 StPO unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden muss.

Lang-HinrichsenRotbergBertzier
KrummeFlitner

Zitiert (1)