Revision zu Diebstählen und Verwahrungsbruch: Kein Fortsetzungszusammenhang und fehlende Gewinnsucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/52
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen Tatentschluss voraus; ein allgemeiner Plan, bei Gelegenheit zu stehlen, oder die bloße Entwicklung späterer Taten aus früheren genügt nicht.
Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) erfordert, dass die entnommenen Sachen sich im amtlichen Gewahrsam befanden; ohne Nachweis des amtlichen Gewahrsams ist Verwahrungsbruch nicht anzunehmen.
Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB liegt nicht bereits vor, wenn entwendete Sachen zum üblichen Preis verkauft und nur geringe Gewinne erzielt werden; es bedarf einer ungewöhnlich gesteigerten, sittlich anstößigen Gier.
Wirkt sich ein Rechtsirrtum der Strafkammer auf die Annahme strafschärfender Merkmale aus, sind die hiervon getragenen Einzelstrafen und darauf beruhenden Gesamtstrafen aufzuheben und die Entscheidung insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 23. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den █████████ █████ ██, geboren am ███████, 2. den Rangierer Reinhold ████, geboren am ██████ in Herten-Scherlebeck,
wegen Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 23. Oktober 1951, soweit es die Beschwerden der Angeklagten betrifft, im Schuldspruch berichtigt:
Der Angeklagte ███████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in drei Fällen, wegen eines weiteren Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten ████ entfällt im Urteilssatz das Wort: gewinnsüchtig.
Im Strafausspruch wird das Urteil bezüglich des Angeklagten ████ in den Fällen 8, 9 und 11, des Angeklagten ███████ im Fall 9 aufgehoben; auch die Gesamtstrafen werden aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten waren als Rangierer bei der Bundesbahn auf dem Bahnhof ███ Ost beschäftigt.
Sie haben in der Zeit von März bis Juni 1951 aus Güterwagen, die mit für das Hüttenwerk █ in ██████████ bestimmten Metallen beladen waren und durch den genannten Bahnhof geleitet wurden, Metallstücke entwendet und verkauft. Das Landgericht hat ███████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in vier Fällen, sowie wegen eines weiteren Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls, ████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und wegen zweier versuchter schwerer Diebstähle zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Annahme einfacher Diebstähle in den Fällen 8 bis 11, des versuchten schweren Diebstahls in den Fällen 12 und 13 wird von den Feststellungen getragen; die Revision greift sie nicht an. Ohne Rechtsirrtum vermeint das Landgericht auch Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Straftaten der Angeklagten, weil diese sich den gesamten Erfolg, den sie später verwirklichten, von vornherein nicht hätten vorstellen können. Sie hatten nicht gewusst, ob und wann Güterwagen mit Metallen den Bahnhof anlaufen würden; sie hatten sich auch keine bestimmte Vorstellung über die Art und die Ausführung künftiger Diebstähle machen können. Sie mussten vielmehr bei sich bietender Gelegenheit jeweils einen neuen Tatentschluss fassen. Nur in den Fällen, bei denen die Angeklagten an einem Tage von demselben Wagen mehrmals Metalle entnommen hatten (Fall 9), ist der Fortsetzungszusammenhang bejaht worden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist Fortsetzungszusammenhang nicht schon dann gegeben, wenn sich die nachfolgenden Taten aus den vorherigen entwickeln; auch ein allgemeiner Plan, bei sich bietender Gelegenheit zu stehlen, bedingt noch keinen Fortsetzungszusammenhang (BGH vom 31. Januar 1951 – 1 StR 46/50). Die in Güterwagen beförderten Metallmengen befanden sich im amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn; durch das Beiseiteschaffen von Metallstücken aus diesen Wagen haben sich die Angeklagten auch eines Verwahrungsbruchs schuldig gemacht (§ 133 Abs. 1, § 73 StGB). Nur im Fall 10 hat das Landgericht, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, Verwahrungsbruch nicht angenommen; hier konnte nicht festgestellt werden, dass die vom Angeklagten ███████ zwischen den Gleisen gefundenen Rohre sich im amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn befanden. Das Landgericht hat indessen den Angeklagten ███████ auch in diesem Fall wegen Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch verurteilt; insoweit muss daher der Schuldspruch richtiggestellt werden.
Rechtsirrtümlich hat die Strafkammer angenommen, dass die Angeklagten gewinnsüchtig gehandelt haben. Sie meint, Gewinnsucht sei schon deshalb gegeben, weil die Angeklagten die Metallstücke beiseite geschafft hätten, um sie zu Geld zu machen, obwohl sie auf Gewinn keinen Anspruch hätten. Noch nicht jedes, wenn auch verwerfliche Streben nach einem Vermögensvorteil ist aber mit Gewinnsucht gleichzusetzen. Vielmehr bedeutet Gewinnsucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB, wie sich schon aus dem Sprachgebrauch ergibt, die Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß (BGHSt 1, 388). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ████ im Fall 8 einige Metallstücke, im Fall 9 etwa 5 kg Kupferschlacken, im Fall 11 Hessingbleche im Gewicht von 500 g aus einem Güterwagen entnommen, während der Angeklagte ███████ an einem Tage etwa 20 kg Kupferschlacken aus einem Wagen gestohlen hat. Beide verkauften das entwendete Metall zum üblichen Preis an Händler und erzielten dabei Gewinne, die insgesamt zwischen 15 und 30 DM liegen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren entsprechend ihrem Einkommen bescheiden. Es entstand bei der Verteuerung der Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren bei ihnen eine gewisse wirtschaftliche Notlage. Ergibt sich sonach nicht, dass Gier nach Gewinn mit Beweggrund für die Straftaten der Angeklagten war, so liegt der Straferschwerungsgrund des § 133 Abs. 2 StGB nicht vor. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen.
Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, soweit die Einzelstrafen jeweils dem § 133 Abs. 2 StGB entnommen sind. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Soweit die Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls verurteilt sind (Fälle 10, 12, 13), hat es dagegen bei den ausgeworfenen Einzelstrafen sein Bewenden, da sie von dem erwähnten Rechtsirrtum des Landgerichts nicht beeinflusst sind.