Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Diebstählen verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/50
Datum
12.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle ein mit der Rüge des Strafverbrauchs durch eine frühere Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls. Der BGH prüfte, ob die späteren Taten unselbständige Ausführungen der früheren fortgesetzten Tat seien. Er verneint dies, weil ein einheitlicher, auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteter Vorsatz fehlt, und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang) genügt nicht ein bloßer allgemeiner Plan, Straftaten einer bestimmten Gattung zu begehen, wenn Zeit, Ort und Gelegenheit der Einzeltaten ungewiss bleiben.

2

Ein rechtskräftiges Urteil über eine fortgesetzte Tat erledigt nur diejenigen vor seiner Verkündung begangenen Einzelhandlungen, die als unselbständige Ausführungshandlungen des dort verhandelten Fortsetzungszusammenhangs erscheinen.

3

Die bloße Äußerung des Angeklagten in einer früheren Hauptverhandlung, es könnten noch weitere Taten begangen worden sein, führt nicht dazu, dass unbekannte, selbständige Taten mitverurteilt oder vom Urteil erfasst sind.

4

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung zu prüfen, ob zwischen den neu bekannt gewordenen Taten und der bereits verurteilten fortgesetzten Tat ein Zusammenhang besteht, der die neuen Taten als unselbständige Ausführungen erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 475 Abs. 2 StPO, § 242 StGB (schwerer Diebstahl)

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 12. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich █ geboren am ██ 1915 in ███, derzeit in Strafhaft in ████, wegen schweren Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Oktober 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter █████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter von Jugels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Hentel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 12. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht in Memmingen hat den Angeklagten am 12. Oktober 1950 wegen eines Verbrechens des schweren und Vergehens des einfachen (davon in einem Fall versuchten) Diebstahls verurteilt.

Gegen den Angeklagten war schon am 4. Mai 1950 von demselben Gericht wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ausgesprochen worden.

Aus dieser Strafe und den nach dem Urteil vom 12. Oktober 1950 verwirkten Einzelstrafen hat das Landgericht im Urteil vom 12. Oktober 1950 eine Gesamtgefängnisstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten gebildet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des materiellen Rechts und insbesondere der Bestimmungen über den Fortsetzungszusammenhang.

Der staatliche Strafanspruch sei durch die am 4. Mai 1950 wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls erfolgte Verurteilung verbraucht. Die am 12. Oktober 1950 abgeurteilten Einzelhandlungen seien von der früheren Verurteilung nicht erfasst, da sie aus dem einheitlichen, schon im Jahre 1947 gefassten Vorsatz des Angeklagten entstünden, jede sich bietende Gelegenheit zu benutzen, um gleichartige Diebstähle auszuführen. Da somit sämtliche Voraussetzungen für den Fortsetzungszusammenhang gegeben seien, hätte eine Vorurteilung wegen der später bekannt gewordenen Einzelhandlungen nicht mehr erfolgen dürfen. Dies widerspreche dem Grundsatz ne bis in idem. Der Angeklagte habe im Übrigen in der ersten Hauptverhandlung zugegeben, dass ausser den damals bekannten Straftaten noch weitere von ihm begangen sein könnten.

III. Das Revisionsvorbringen ist unbegründet.

Das seit dem 12. Mai 1950 rechtskräftige Urteil vom 4. Mai 1950, das den Angeklagten wegen eines vom Juni 1949 bis zum 21. Januar 1950 begangenen, als fortgesetzt befundenen schweren Diebstahls verurteilt hat, erledigt alle vor seiner Verkündung begangenen, in den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzelhandlungen. In der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1950 hatte das Landgericht zu prüfen, ob zwischen den nunmehr zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen und der im Urteil vom 4. Mai 1950 behandelten fortgesetzten Tat ein Zusammenhang bestehe, der die jetzt abgeurteilten Handlungen nur als weitere unselbständige Ausführungshandlungen der rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen lasse (vgl. RGSt. 72, 211; 73, 392, 398; 74, 236, 290).

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den neu bekannt gewordenen Diebstählen um selbständige Einzelstraftaten handle, die in keinem Fortsetzungszusammenhang mit der den Gegenstand des Urteils vom 4. Mai 1950 bildenden fortgesetzten Tat stünden. Es führt aus, der Angeklagte habe zwar von Jugend an den Entschluss gefasst, wiederholt Diebstähle, insbesondere in Geflügelställen, zu begehen. Er habe sich jedoch nach den Urteilsfeststellungen keine näheren Gedanken darüber gemacht, wann, wo und bei welcher Gelegenheit die einzelnen Diebstähle ausgeführt werden sollten. Er habe jeweils erst bei nächtlichen Gängen eine passende Gelegenheit gesucht. Nach den Urteilsfeststellungen fehlt es also an einem auf stossweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolgs gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatz.

Wenn die Revision vorbringt, dass der Angeklagte schon 1947 – in diesem Jahr sind die ersten jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen – den einheitlichen Vorsatz gefasst habe, jede sich bietende Gelegenheit zu benutzen, um gleichartige Diebstähle auszuführen, und dass deshalb sämtliche Voraussetzungen für den Fortsetzungszusammenhang gegeben seien, so ist diese Auffassung von einer fortgesetzten Straftat rechtsirrig.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt (vgl. die oben angeführten Entscheidungen, von denen die letztgenannte auch zeigt, dass aus RGSt. Bd. 70 S. 245 keine abweichenden Folgerungen zu ziehen waren), genügt zur Annahme einer fortgesetzten Straftat nicht ein allgemeiner Plan, zur Bestreitung des Lebensunterhalts Straftaten einer bestimmten Gattung zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Gelegenheit noch ungewiss ist. Das Landgericht hat sonach den Angeklagten mit zutreffender Begründung wegen selbständiger Einzelstraftaten verurteilt.

Deshalb ist auch, wie das Landgericht ebenfalls mit Recht annimmt, wobei es ferner noch ausdrücklich die Möglichkeit der Tateinheit verneint, kein Strafverbrauch hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Diebstähle durch die Verurteilung vom 4. Mai 1950 eingetreten.

Daran ändert auch die Behauptung der Revision nichts, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1950 zugegeben, dass ausser den damals bekannten Straftaten noch weitere von ihm begangen sein könnten. Die Revision will damit anscheinend sagen, dass das Gericht im Jahre 1950 die gesamte strafbare Tätigkeit gewürdigt habe. Das am 4. Mai 1950 abgeurteilte fortgesetzte Verbrechen des schweren Diebstahls umfasste 52 Handlungen. Der Angeklagte hatte damals nach der Sitzungsniederschrift auf Vorhalt erklärt:

> „Außer den 52 Diebstählen, die uns zur Last gelegt worden sind, haben wir nichts mehr gestohlen. Es kann möglich sein, dass vielleicht noch ein oder zwei Diebstähle hinzukommen oder auch wegzurechnen sind, weil ich mich bei der Vielzahl von Entwendungen nicht mehr genau entsinnen kann.“

Das Gericht hatte nur die 52 angeklagten Fälle zum Gegenstand des Urteils gemacht. Keiner der jetzt abgeurteilten selbständigen Fälle war Gegenstand der ersten Verurteilung. Das erste Urteil würde sich auf die neuen Fälle, auch wenn sie damals unbekannt waren, nur dann erstrecken, wenn diese unselbständige Ausführungshandlungen der rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat wären, was aber, wie schon ausgeführt, nicht der Fall ist.

Das Urteil des Landgerichts, das auf die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts im vollen Umfang zu prüfen war, ist auch sonst sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision ist somit unbegründet und deshalb zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 475 Abs. 2 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HilleHentel
KrummeEngels
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