Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Prüfung der Steuerungsfähigkeit bei Vollrausch (§ 323a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 513/91
Datum
12.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches und gegen eine Unterbringungsanordnung ein. Der BGH hob die Feststellungen zum Schuldausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht bei festgestelltem schwerem chronischen Alkoholismus nicht geprüft hat, ob die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Sichbetrinkens erheblich vermindert oder ausgeschlossen war. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei festgestellter erheblicher Alkoholabhängigkeit hat das Gericht zu prüfen, ob die Sucht zu einem derart unwiderstehlichen Trieb geführt hat, dass die Fähigkeit, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterlassen, erheblich vermindert oder ausgeschlossen war (Anknüpfung an § 323a StGB).

2

Die fehlende Erörterung der Frage der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) im Zusammenhang mit § 323a StGB begründet einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Schuldausspruchs und Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Schuldausspruchs bestehen bleiben, sofern sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

4

Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auf Nebenfolgen (z. B. Unterbringungsanordnung), wenn eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Teile des Urteils wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Urteilsfeststellungen nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 513/91 in der Strafsache gegen Corinna K. ██████ aus ███████, geboren ██ █████ 1965 in ████, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision der Angeklagten █████ wird, soweit das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 1991 sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, welche die Anordnung der Unterbringung von der Anfechtung ausnehmen will, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass die Angeklagte, die mit neun Jahren begonnen hat, Alkohol zu sich zu nehmen, an „schwerstem chronischen Alkoholismus“ leidet (UA 19) und täglich Alkohol im Übermaß trinkt. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht aufgrund ihrer Alkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuss alkoholischer Getränke beherrscht war, dass bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken ihre Fähigkeit, den übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu unterlassen, jeweils erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1; § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH StV 1984, 154).

Die mangelnde Erörterung der §§ 20, 21 StGB im Rahmen des § 323a StGB führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wobei die von Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können. Die Aufhebung erfasst auch die Unterbringungsanordnung, da eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf den Schuld- und

Strafausspruch wegen der erforderlichen Einheitlichkeit der Urteilsfeststellungen hier nicht möglich ist.

SalgerSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerNehm

Zitiert von (1)