Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung von Alkoholsucht und Schuldfähigkeit beim Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/92
- Datum
- 07.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen Anhaltspunkte für längere Alkoholsucht, muss das Gericht prüfen, ob ein unwiderstehlicher Drang zum Alkoholgenuss die Fähigkeit, den übermäßigen Genuss zu unterlassen, erheblich vermindert oder ausschließt und damit die Schuldfähigkeit beeinflusst.
Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Wiederaufnahme der Entscheidung ist auch die Frage der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu prüfen; hierfür kann die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen geboten sein.
Bei einheitlicher Würdigung eines tatmehrheitlichen Geschehens als eine Rauschtat ist ein Teilfreispruch hinsichtlich einzelner Delikte nicht erforderlich, sofern das gesamte Geschehen als einheitliche Rauschtat behandelt wird.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Halle, 12. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136/92 vom 7. Mai 1992 in der Strafsache gegen █ (Rolf ██), geboren am ██████████ 1951 in ███, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 12. November 1991 – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht Halle hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Freisprechung im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
*"Das Urteil weist allerdings insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als sich der Senat nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte sich schuldhaft oder zumindest eingeschränkt schuldfähig in einen Rausch versetzt hat. Nach den Feststellungen nahm er zum Schluss nahezu täglich große Mengen Alkohol auf (UA S. 3), ‘durch seine nahezu tägliche Trinkerfahrung’ sei ihm bewusst gewesen, ‘dass das Trinken wieder einmal im Vollrausch enden könnte’ (UA S. 9).
Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte seit längerer Zeit an Alkoholsucht litt. Danach hatte der Senat erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuss alkoholischer Getränke beherrscht war, dass bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu unterlassen, jeweils erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1; § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH, Beschluss vom 12. November 1991 – 4 StR 513/91).
In der erneuten Hauptverhandlung wird neben der Frage der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB insbesondere auch zu erörtern sein, ob den paranoiden Gedankengängen des Angeklagten ein eigener Krankheitswert i. S. v. § 21 StGB zukommt. Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Unterbringung nicht entgegen."*
Dem schließt sich der Senat an.
Damit war das angefochtene Urteil, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zu dem auch die angegebenen Trinkmengen gehören, aufzuheben.
Es wird sich empfehlen, zur Frage der Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es eines Teilfreispruchs bezüglich der tatmehrheitlich angeklagten Körperverletzungen nicht bedarf, wenn das gesamte als erwiesen angesehene Tatgeschehen – wie hier – als einheitliche Rauschtat abgehandelt wird (BGHSt 13, 223).
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