Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 513/82
Datum
05.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung pflichtwidrig keine Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet. Der BGH prüft, ob die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorlagen und ob das Fehlen von Akten ein Unterlassen rechtfertigt. Der Senat verweist zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ist vom Tatrichter zwingend vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (vorherige rechtskräftige Strafe und deren Fortbestand) gegeben sind.

2

Die Bildung der Gesamtstrafe ist im Urteil der Hauptverhandlung vorzunehmen; sie darf nicht generell dem späteren Beschlussverfahren überlassen werden.

3

Das bloße Nichtvorliegen der Akten rechtfertigt nur ausnahmsweise das Unterlassen der Gesamtstrafenbildung; Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Rechtskraft der Vorverurteilung unsicher ist oder die Aktenbeschaffung trotz sorgfältiger Vorbereitung zu nicht vertretbaren Verzögerungen führen würde.

4

Die Pflicht zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe besteht auch dann fort, wenn die zuvor verhängte Strafe zwischenzeitlich verbüßt worden sein sollte; die Bildung ist gegebenenfalls nachzuholen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 513/82

in der Strafsache gegen den Schlosser Wilhelm ███████ S █████ aus ███, dort geboren am ██████ 1944, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 1982 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldund Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat bei der Straffestsetzung unter Verletzung des § 55 StGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 18. März 1981 zu bilden.

Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte fortgesetzte Tat am 24. Februar 1981 beendet war (UA 11, 14) und der Angeklagte die vom Amtsgericht Cochem rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht voll verbüßt hatte (UA 12), waren die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben.

Das Landgericht hatte deshalb die dem Tatrichter zwingend vorgeschriebene nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe vornehmen müssen (vgl. BGHSt 12, 1; 25, 382, 383).

Der Umstand, dass der Strafkammer die Akten nicht vorgelegen haben (UA 15), rechtfertigt hier keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Tatrichter eine ihm mögliche Gesamtstrafenbildung nicht dem nachträglichen Beschlussverfahren überlassen darf. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur zugelassen, wenn die Rechtskraft der einzubeziehenden Vorverurteilung nicht gesichert war (BGHSt 23, 98) oder wenn trotz sorgfältiger Vorbereitung der Hauptverhandlung das Gericht wegen Fehlens ausreichender Unterlagen Ermittlungen hätte anstellen müssen, welche die Durchführung des Verfahrens in nicht vertretbarer Weise verzögert hatten (BGHSt 12, 1, 10). Im vorliegenden Fall wären weitere Bemühungen um eine Beiziehung der Akten angezeigt gewesen, da die Vorverurteilung schon fast ein Jahr zurücklag und der Angeklagte sich, wie der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe bekannt war, seit seiner Festnahme am 24. Februar 1981 in dieser Sache in Untersuchungshaft und Strafhaft befunden hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. November 1981 – 3 StR 406/81 (Ss)).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NStZ 1982, 377; Beschlüsse vom 23. Februar 1977 – 3 StR 22/77 – und vom 28. August 1980 – 4 StR 412/80; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rn. 18).

SalgerKnoblichJahnke
HirschthalGoydke

Zitiert (1)

Zitiert von (1)