Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebener Bildung einer Gesamtstrafe (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 412/80
- Datum
- 28.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB sind frühere rechtskräftige Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, soweit deren Vollstreckung nicht vollzogen oder erlassen ist.
Wurde eine Gesamtstrafenbildung unterlassen, liegt hierin ein Rechtsfehler, der die Zurückverweisung der Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe rechtfertigt.
Die bloße Aussetzung der Vollstreckung einer früheren Strafe zur Bewährung macht diese Strafe gesamtstrafenfähig, weil sie damit weder vollstreckt noch erlassen ist.
Dass eine frühere Freiheitsstrafe zwischenzeitlich voll verbüßt worden ist, beseitigt den Rechtsfehler der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 412/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Dreher Helmut ████ alias ███, geboren am ███, ████████ Dieter Kl[REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Helmut [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. März 1980 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten sind hinsichtlich der Schuldund Strafaussprüche unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 21. Juli 1980, die den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat jedoch bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten ███ unter Verletzung des § 55 StGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe zu bilden; denn
es hat unberücksichtigt gelassen, dass ██████████ in der Nacht vom 13. auf 14. August 1979 begangene Tat vor den unter Buchstabe j) (UA 4) und unter Buchstabe k) (UA 5) aufgeführten Verurteilungen begangen hat.
Die unter j) aufgeführte Verurteilung erfolgte am 25. September 1979. Die vom Amtsgericht Hamm in diesem Verfahren (13 Ls 35 Js 1924/78) ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten ist rechtskräftig. Da ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist sie offensichtlich auch nicht vollstreckt oder erlassen. Sie war deshalb gesamtstrafenfähig i. S. v. § 55 StGB (vgl. BGHSt 7, 180).
Dasselbe gilt für die unter k) aufgeführte Verurteilung des Angeklagten ██████████ zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (10 Ds 46 Js 389/78). Maßgebender Zeitpunkt ist hier das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1979 (BGHSt 4, 366; 15, 66, 69), das nach dem Tatzeitpunkt in vorliegender Sache ergangen ist. Dass schon das Landgericht Dortmund am 22. Oktober 1979 mit der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm (13 Ls 35 Js 1924/78) eine Gesamtstrafe hätte bilden können und müssen, steht nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1980 – 3 StR 445/79), da alle drei Taten vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm begangen worden sind. Schließlich ändert sich an der fehlerhaften Nichtanwendung des § 55 StGB auch nichts dadurch, dass der Angeklagte seit Verkündung des angefochtenen Urteils die Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 22. Oktober 1979 voll verbüßt hat (BGHSt 4, 366; 21, 186; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 17).
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |