Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Aufhebung und Zurückverweisung bei Begründungs- und Prüfpflichtmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 512/64
Datum
05.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids im Offenbarungseidverfahren verurteilt; er hatte Angaben zu angeblichen Provisionsverhältnissen geschworen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht die Sorgfaltspflicht überdehnt und wesentliche Einwendungen (Schwerhörigkeit, Nichtverstehen vs. Nichthören) nicht ausreichend geprüft hat. Bei erneuter Verhandlung sind Beweiswürdigung und Strafzumessung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begehung fahrlässigen Falscheids ist erforderlich, dass der Erklärende die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in objektivierbarer Weise verletzt; eine übermäßige Ausdehnung der Sorgfaltspflicht auf ein dem Gerichtsverfahren nicht zuzumutendes Verhalten ist unzulässig.

2

Wenn der Erklärende die verlesenen Worte akustisch nicht oder nicht vollständig versteht, handelt er fahrlässig, wenn er nicht um deutliche Wiederholung oder um Vorlage der Erklärung bittet.

3

Hat der Erklärende die Worte zwar akustisch verstanden, ihren Sinn aber infolge von Aufregung nicht erfasst, so hat der Tatrichter diese Möglichkeit ausdrücklich zu prüfen; eine darauf nicht eingehende Verurteilung ist mangelhaft.

4

Der Tatrichter muss sich mit vom Angeklagten glaubhaft dargelegten Einwendungen substantiiert auseinandersetzen; bleibt eine solche Einlassung unbehandelt, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Verurteilung.

5

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder die dem Delikt zu Grunde liegenden Pflichten nicht in unzulässiger Weise erneut als strafschärfender Umstand verwandt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 28. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertreter Herbert August Wilhelm ██ aus ██, geboren am ███ 1934 in ███, wegen fahrlässigen Falscheides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides im Offenbarungseidverfahren zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt; die Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte das ihm vor dem Offenbarungseidtermin zugesandte Vermögensverzeichnis zunächst nach seinen Angaben von dem Obergerichtsvollzieher ██████ ausfüllen lassen und es dann unterschrieben. Der für die Abnahme des Offenbarungseides zuständige Amtsgerichtsrat ██████ ließ, weil er blind ist, das Verzeichnis von seiner Vorleserin vorlesen und besprach es sodann mit dem Angeklagten. Da ihm dessen Angaben in den Spalten 16 (Arbeitsverdienst und Arbeitgeber; anderenfalls Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld) und 17 (Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst) nicht ausreichend erschienen, fragte er ihn, von welchen Firmen er Provision erhalte. Nachdem der Angeklagte die Frage beantwortet hatte, diktierte er folgenden Zusatz zum Vermögensverzeichnis:

„Ich arbeite mit folgenden Großhändlern zusammen, von denen ich eine Verkaufsprovision beziehe:

1. Fa. Heinrich ██████ ████████ ██ ███████ 2. Fa. Elektro ██ ██ ███ ███ ████████“

Die Vorleserin des blinden Amtsgerichtsrats verlas diesen Zusatz, und der Angeklagte leistete den Offenbarungseid.

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides keiner Beschäftigung nachging und mit den in dem Zusatz genannten Großhandelsfirmen zu keiner Zeit in einem Vertragsverhältnis stand, das ihm einen Anspruch auf Provision gewährte. Er hatte nur etwa ein halbes Jahr vor der Leistung des Offenbarungseides zweimal bei der Firma ███ Eppich gekauft und sie mit Aufschlag an seine Kunden weiterverkauft.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht dahin eingelassen: Er habe dem Amtsgerichtsrat ██████ erklärt, er gehe im Augenblick keiner Beschäftigung nach, wolle aber demnächst als Vertreter für einige Großhandelsfirmen tätig werden, darunter für die Firmen ████ und ███████. Unter Provision habe er damals auch die Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis einer Ware verstanden. Das Verlesen des Zusatzes habe er infolge seiner Aufregung und Schwerhörigkeit nicht gehört.

Diese Angaben des Angeklagten hat die Strafkammer als nicht widerlegt angesehen. Sie hat den Angeklagten gleichwohl wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt. Er hätte es, so führt das Urteil aus, nicht dem Richter überlassen dürfen, wie dieser den Inhalt seiner Erklärung in das Vermögensverzeichnis aufnehme, sondern er hätte ihm unzweideutig sagen müssen, welche Angaben nach Inhalt und Umfang in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden sollten. Bei Verlesung des Zusatzes hätte er zuhören und Berichtigung verlangen müssen. Hätte er das Verlesen des Zusatzes nicht richtig gehört, so hätte er sich das Verzeichnis noch einmal vorlesen oder vorlegen lassen müssen, um zu prüfen, ob der Zusatz den von ihm gewollten Angaben entsprach.

In diesen Erwägungen der Strafkammer liegt eine unzulässige Ausweitung des Begriffs der Fahrlässigkeit.

Da die Strafkammer die Verteidigung des Angeklagten, er habe als Provision auch den Gewinn aus einer Weiterveräußerung von ihm gekaufter Waren angesehen, für nicht widerlegt hält, sieht sie die fahrlässig falsche Aussage erkennbar darin, dass er geschworen hat, er arbeite – fälschlich – zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides mit den Großhandelsfirmen ███ und ███ zusammen, während er richtig hätte sagen müssen, er wolle demnächst für diese Firmen tätig werden.

Der Obergerichtsvollzieher ██████ hatte das Vermögensverzeichnis nach den Angaben des Angeklagten ausgefüllt. Der Amtsgerichtsrat ██ hatte es mit ihm besprochen und dann ergänzende Fragen gestellt. Das Urteil stellt nicht fest, dass für den Angeklagten erkennbar wurde, der Richter habe seine Antworten auf die Fragen nicht richtig verstanden. Es sind auch keine Tatsachen angeführt, die bei ihm Zweifel in dieser Richtung erwecken konnten. Der Zusatz, den der Amtsgerichtsrat seiner Vorleserin diktierte, war nur eine kurze Ergänzung des bereits ausgefüllten Vermögensverzeichnisses.

Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte davon ausgehen, der ständig mit der Abnahme von Offenbarungseiden befasste und damit vertraute Richter werde den Zusatz seinen, des Angeklagten, Angaben entsprechend diktiert haben. Das Verlangen der Strafkammer, der Angeklagte hätte die Fassung des Zusatzes dem Richter nicht überlassen dürfen, überspannt – zumal unter Berücksichtigung der Feststellungen des Urteils über die Persönlichkeit des Angeklagten (UA 5, 6) – die Sorgfaltspflicht, die einem vor Gericht Stehenden zuzumuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1958 – 2 StR 203/58). Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass auch Fälle denkbar sind, insbesondere bei umfangreichen oder einen schwierigen Sachverhalt betreffenden Erklärungen, in denen der Erklärende sich im Einzelnen darüber unterrichten muss, wie der Richter seine Angaben in das Offenbarungseidsprotokoll aufzunehmen hat.

Nun hat allerdings der Richter den Zusatz nach dem Diktat verlesen lassen. Hätte der Angeklagte infolge seiner Schwerhörigkeit die Verlesung des Zusatzes nicht richtig gehört, d. h. die verlesenen Worte akustisch nicht oder nicht voll verstanden, dann hätte er allerdings fahrlässig gehandelt, wenn er nicht noch einmal hätte nachfragen lassen, dass ihm der Zusatz deutlich vorgelesen oder er ihm zum Durchlesen vorgelegt worden wäre. Insoweit geben die Ausführungen der Strafkammer zu Beanstandungen keinen Anlass. Sie hat es aber auch für möglich gehalten, dass der Angeklagte – trotz seiner Schwerhörigkeit – die verlesenen Worte zwar verstanden, ihren Sinn aber infolge seiner Aufregung nicht erfasst hat (UA 5, letzter Absatz vor III). Bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, setzt sich das Urteil jedoch nur mit der Möglichkeit auseinander, dass der Angeklagte die verlesenen Worte „nicht richtig gehört“ hat, nicht aber mit der Möglichkeit, dass er sie zwar richtig gehört, aber infolge seiner Aufregung nicht richtig verstanden hat (UA 6). Zudem ging die von der Strafkammer als unwiderlegt bezeichnete Einlassung des Angeklagten dahin, er habe infolge seiner Schwerhörigkeit nicht gehört, dass die Vorleserin des Richters den ihr diktierten Zusatz vorgelesen habe (UA 4); mit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Diese Mängel des Urteils führen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird sie bei der Strafzumessung folgendes zu beachten haben:

Der Tatrichter darf zwar neben dem Gedanken der gerechten Sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit heranziehen. Die straferschwerend berücksichtigte Erwägung des Landgerichts:

„Andererseits muss dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden, dass die Angaben, die er vor Gericht beschwört, wahr sein müssen (UA 7)“,

läuft indes auf die Erwägung hinaus, dass der Angeklagte darum schwerer bestraft werden muss, weil er seiner Pflicht, vor Gericht die Wahrheit zu sagen, zuwidergehandelt hat. Damit hat die Strafkammer einen Grund, der zur Aufstellung der Tatbestände der Eidesdelikte geführt hat, in unzulässiger Weise straferschwerend berücksichtigt (BGH NJW 1962, 1307).

KrummeMayrKersting
FlitnerSanders

Zitiert (1)