Revision wegen Falscheids: Aufhebung und Rückverweisung mangels aufklärender Prüfung des Vermögensverzeichnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/58
- Datum
- 25.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Anklage wegen Falscheids, deren Tatgegenstand in der Leistung eines Offenbarungseids liegt, hat das Gericht das gesamte dem Eid zugrunde liegende Vermögensverzeichnis auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Die Bezeichnung „Abzahlung“ in einem Vermögensverzeichnis ist nicht ohne weiteres mit dem formellen Rechtsbegriff des Abzahlungsgeschäfts gleichzusetzen; ihre Bedeutung ist aus dem Zusammenhang und dem üblichen Sprachgebrauch zu bestimmen.
Wer sich bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses der Hilfe von Urkundsbeamten oder Richtern bedient, ist nicht automatisch fahrlässig, wenn er die Eintragungen nicht nochmals überprüft, sofern keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übernahme vorliegen.
Wenn unklare oder fehlerhafte Eintragungen auf eine mögliche Fehlübernahme durch Urkundsbeamte oder Richter zurückgehen können, muss das Gericht dies aufklären; unterlässt es die Aufklärung, sind Feststellungen zur Fahrlässigkeit nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████, jetzt Maurerpolier, Georg Will ██, aus ███, geboren am 1911 in ████, wegen Meineids,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Botterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Zenges, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt; die Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
a) Verfahrensrüge
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, indem er am 4.10.1954 bei Leistung des Offenbarungseids wahrheitswidrig angab, der Firma W. für die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstände, einen Schrank, ein Couchbett und einen kleinen Tisch, noch 150,- DM zu schulden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, da er in dem beschworenen Vermögensverzeichnis zwar nicht in der ihm vom Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen Richtung, jedoch in anderen acht Punkten fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe.
Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen §§ 155, 207, 264 StPO verstoßen, da sie den Angeklagten wegen eines anderen Sachverhalts verurteilt habe, als er dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liege. Die Rüge geht fehl.
Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Hier haben Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten vorgeworfen, bei Leistung des Offenbarungseids falsch geschworen zu haben. Diese Eidesleistung war der geschichtliche Vorgang, der der Beurteilung des Gerichts unterbreitet war. Die Strafkammer war daher verpflichtet, das ganze vom Eid umfaßte Vermögensverzeichnis auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (RGSt 61, 236; 62, 130; 70, 396).
b) Sachbeschwerde
Die Strafkammer nimmt an, das Vermögensverzeichnis, das dem von dem Angeklagten geleisteten Offenbarungseid zugrunde lag, sei in folgenden acht Punkten unrichtig oder unvollständig gewesen:
I. In Spalte A Nr. 5 mit der Überschrift „Haus- und Küchengeräte (insbesondere Möbel, Bilder .....)“ der in Klammern gesetzte Hinweis „Abzahlung“ hinter dem Wort „Schrank“.
II. Spalte A Nr. 9, die die Überschrift hat: „Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind“:
1. Das █████████ ist nicht, wie angegeben, von der Firma █, sondern von dem Versteigerungshaus Franke gekauft. 2. Das Couchbett war zur Zeit der Eidesleistung noch nicht im Besitz des Angeklagten. 3. Das Couchbett war nicht unter Eigentumsvorbehalt oder auf Abzahlung gekauft. 4. Der Ladenpreis für einen Schrank, ein Couchbett und einen kleinen Tisch hat nicht, wie angegeben, 400,- DM, sondern über 600,- DM betragen. 5. Der Angeklagte hat den Betrag von 150,- DM nicht der Firma W., sondern 100,- DM der Firma F. und 35,- DM sowie Vollstreckungskosten der Firma Z. geschuldet.
III.
6. Der Schrank und der kleine Tisch sind nicht auf Abzahlung gekauft worden. 7. Entgegen der Angabe des Angeklagten sind der Schrank und der kleine Tisch Eigentum des Angeklagten gewesen.
Zu I.
Die Strafkammer hält den Hinweis „Abzahlung“ deshalb für falsch, weil kein Abzahlungsgeschäft vorgelegen habe. Sie geht demnach davon aus, Abzahlung könne nur Abzahlungsgeschäft bedeuten. Dem ist nicht beizutreten. Das Wort „Abzahlung“ ist zwar unklar. Eine Gleichsetzung mit dem Rechtsbegriff des Abzahlungsgeschäfts ist nach der Sachlage jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Strafkammer nimmt selbst irrtümlicherweise an, ein Abzahlungsgeschäft seien „typisch“ ein schriftlicher Vertrag und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. § 1 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (RGBl. S. 450) stellt bei der Begriffsbestimmung des Abzahlungsgeschäfts diese Erfordernisse jedoch nicht auf. Auch bei Vereinbarung eines Barkaufs ist es möglich und sogar sehr häufig, dass der Verkäufer sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Ob dies nicht auch hier der Fall gewesen ist, hat die Strafkammer nicht geprüft. Nach dem Zusammenhang und auch im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes „Abzahlung“ in der Spalte A Nr. 9 liegt es nahe, dass der Angeklagte mit dem Wort „Abzahlung“ nur darauf hingewiesen hat, er müsse für den Schrank noch eine Restzahlung leisten, umso mehr als er geltend gemacht hatte, und ein Vollstreckungsverfahren wegen des Restkaufpreises vorgelegen habe; denn ein Schuldner muss, wenn er Zweifel hat, ob ein Vermögensstück als ihm gehörig anzusehen ist, auch die Gründe hierfür angeben (RGSt 7, 375; 8, 399).
Zu II Nr. 1 und 5
Der Angeklagte hat nach dem Urteil hier vorgebracht, er habe dem Urkundsbeamten oder dem Richter angegeben, dass er das Couchbett bei der Firma █████ gekauft und dass er noch 100,- DM an die Firma F. und 35,- DM sowie Vollstreckungskosten an die Firma ███████ zu zahlen habe; der Urkundsbeamte oder der Richter hätten jedoch die Summen zusammengerechnet und seine Angaben unrichtig in das Vermögensverzeichnis eingetragen. Die Strafkammer unterstellt das Vorbringen des Angeklagten als wahr, meint jedoch, dieser habe sich vor Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses und der Leistung des Eides sorgfältig und genau unterrichten müssen, ob die von dem Urkundsbeamten bzw. dem Richter vorgenommenen Eintragungen seinen Angaben entsprechend niedergeschrieben waren. Da er dies unterließ, hat er nach Auffassung der Strafkammer fahrlässig gehandelt.
Dieser Ansicht ist nicht beizutreten. Es ist zwar richtig, dass jemand, der ein Vermögensverzeichnis für die Leistung des Offenbarungseids durch einen anderen ausfüllen lässt, sich vor Unterzeichnung und vor Leistung des Eides wird überzeugen müssen, ob die Eintragungen richtig sind. Hier hat jedoch der Angeklagte, der das Vermögensverzeichnis erst im Termin ausfüllte, die Hilfe des Urkundsbeamten oder des Richters erbetet. Diese haben das Verzeichnis auf Grund seiner Angaben ergänzt. Das Urteil stellt nicht fest, dass für den Angeklagten erkennbar wurde, der Urkundsbeamte oder der Richter hätten seine Erklärungen nicht richtig verstanden. Es sind auch keine Tatsachen angeführt, die bei ihm Zweifel in dieser Richtung erwecken konnten. Der Urkundsbeamte oder der Richter haben dem Angeklagten auch nicht von sich aus das Vermögensverzeichnis zur Einsicht gegeben oder es ihm nochmals vorgelesen, die also selbst nicht für notwendig gehalten. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte aber davon ausgehen, dass sie, die ständig bei der Abnahme von Offenbarungseiden tätig und damit vertraut waren, die Eintragungen seinen Angaben entsprechend und richtig gemacht haben. Das Verlangen, bei dieser bisher festgestellten Sachlage hätte der Angeklagte den Urkundsbeamten oder den Richter noch überprüfen müssen, überspannt die Sorgfaltspflicht, die einem vor Gericht Stehenden zuzumuten ist.
Zu II Nr. 4
Die Angabe des Ladenpreises von 400,- DM für Schrank, Couchbett und kleinen Tisch war unrichtig. Nach den Feststellungen hat jedoch nicht der Angeklagte diese Eintragung gemacht; vielmehr hat der Urkundsbeamte oder der Richter die eingetragenen Gegenstände durch eine Klammer verbunden und dazu geschrieben: „Ladenpreis 400,- DM“. Der Angeklagte hat dem Vorwurf unrichtiger Angaben zu II 1 und 5 damit verteidigt, der Urkundsbeamte oder der Richter hätte seine Angaben über die Vorgänge bei dem Kauf der Gegenstände und dessen Abwicklung irrtümlich falsch eingetragen. Auch hier beruht die unrichtige Eintragung des „Ladenpreises“ auf den Angaben des Angeklagten. Wie zu II 1 und 5 ausgeführt, unterstellt die Strafkammer, der Angeklagte habe richtig angegeben, er schulde für das Couchbett noch 100,- DM und habe für den Schrank und den Tisch bereits 370,- DM bezahlt und müsse noch 35,- DM nebst Vollstreckungskosten entrichten. Demnach war seinen Angaben ohne weiteres zu entnehmen, dass der Kaufpreis für sämtliche Gegenstände weit über 400,- DM hinausging. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob nicht auch hier der Urkundsbeamte oder der Richter den Ladenpreis irrtümlich falsch eingetragen und auf sämtliche Gegenstände bezogen hat. Träfe dies zu, entfiele hier ebenfalls ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten.
Zu II Nr. 3, 6, 7
Die Strafkammer setzt auch hier, wie bereits dargelegt, das Wort „Abzahlung“ dem Rechtsbegriff „Abzahlungsgeschäft“ gleich. Wenn dies richtig wäre, bedürfte es im Formular nur der Frage nach Abzahlungsgeschäften, nicht zusätzlich der Frage nach Übergabe der Sache ohne Eigentumserwerb, da nach Ansicht der Strafkammer dies bereits Merkmale eines Abzahlungsgeschäfts sind. Die Frage nach Sachen, die der Schuldner auf Abzahlung gekauft hat, besagt vielmehr nur, ob der Kaufpreis in Raten zu zahlen oder ob noch ein Rest des Kaufpreises zu entrichten ist. Letzteres ist nach den Feststellungen aber sowohl bei dem Schrank und dem kleinen Tisch wie auch bei dem Couchbett der Fall gewesen.
Die Strafkammer übersieht hier wiederum, dass bei Vereinbarung eines Barkaufs ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers möglich ist. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob dies nicht auch hier geschehen ist und deshalb der Angeklagte das Eigentum noch nicht erworben hatte, da er noch einen Teil des Kaufpreises schuldete.
Zu II Nr. 2
Unrichtig ist allerdings die Angabe, dass das Couchbett dem Angeklagten vom Verkäufer übergeben worden war. Da auch hinsichtlich des Couchbetts der Angeklagte die Vorgänge bei Abschluss und Abwicklung des Kaufs nach dem Urteil dem Richter oder dem Urkundsbeamten geschildert hat, von diesen gerade in der Spalte A Nr. 9 Eintragungen gemacht wurden, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob nicht auch hier der Urkundsbeamte oder der Richter irrtümlicherweise eine Berichtigung des Vermögensverzeichnisses unterlassen oder übersehen habe. Falls dies nicht zutrifft, hätte es einer Erörterung bedurft, ob der Angeklagte nicht die verlangte Angabe über den Besitz gegenüber den weiter geforderten Angaben über Abzahlung und Eigentumserwerb für bedeutungslos gehalten und angenommen hat, er müsse die Gegenstände unter dieser Spalte auf jeden Fall anführen, da er noch eine Abzahlung zu leisten und das Eigentum noch nicht erlangt hatte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für die Fahrlässigkeit nicht genügt, dass der Angeklagte über seine Eidespflicht belehrt worden ist. Er muss vielmehr die ihm nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses und der Leistung des Eides außer Acht gelassen haben.
Dr. Botterweich Die Bundesrichter Scharpenseel und Menges sind im Urlaub ortsabwesend und können deshalb nicht unterschreiben.
| Dr. Schalscha | |
| Baldus |