Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Ausbeutungsabsicht bei Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/57
- Datum
- 14.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter aus eigensüchtigen Beweggründen die Verbindung zu einer Prostituierten eingeht und der Erwerb aus ihrem Unzuchtgewerbe der Hauptzweck der Beziehung ist.
Die bloße wiederholte Annahme von Vorteilen aus dem Unzuchtgewerbe begründet den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei nicht ohne weitere Feststellungen; erforderlich ist ein Vorsatz auf dauerhafte Erlangung des Lebensunterhalts.
Das Tatgericht hat in seinen Urteilsgründen darzulegen, wie die persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Prostituierten gestaltet sind und ab welchem Zeitpunkt der Täter deren Gewerbe widerspruchslos hinnahm.
Fehlen Feststellungen zu Zweck und Zeitpunkt der Hinnahme des Gewerbes, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Mai 1957
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die allgemeine Sachrüge greift durch.
Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte seinen Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum teilweise aus den Einnahmen der dem Unzuchtsgewerbe nachgehenden Ehefrau bestritten hat. Es erörtert jedoch nicht, wie die persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau gestaltet waren. Daher ist nicht erkennbar, ob diese von der Art gewesen sind, wie sie § 181a StGB voraussetzt.
Der Tatrichter legt dar: Dem Angeklagten war bereits vor der Eheschließung bekannt, dass seine jetzige Ehefrau der gewerbsmäßigen Unzucht nachging. Nach der Verlobung erklärte er ihr mehrfach ausdrücklich, er werde sie nur heiraten, wenn sie mit der Eheschließung auch ihr unsittliches Gewerbe aufgeben würde. Sie versprach ihm dies. Schon bald nach der Eheschließung merkte der Angeklagte, dass seine Frau ihr Versprechen nicht hielt. Er machte ihr deswegen Vorhaltungen und verbot ihr ständig, über einen längeren Zeitraum hindurch, sich weiterhin als Lohndirne zu betätigen, und drohte ihr sogar mit einer Scheidung. Seine Ermahnungen blieben jedoch ohne Erfolg. Er ging daraufhin dazu über, sie mehrfach zu schlagen, wenn sie von ihren „Gängen“ zurückkehrte. Als er auch hierdurch seine Frau von ihrem Gewerbe nicht abhalten konnte, wusste er kein Mittel mehr, seinen Willen durchzusetzen. Er gelangte zu der Überzeugung, dass sie sich durch nichts von der Ausübung ihres Gewerbes abhalten lassen würde. Diese Erkenntnis brachte ihn dazu, sie in Zukunft gewähren zu lassen.
Gerade unter diesen Umständen hätte das Landgericht prüfen müssen, welches der eigentliche Zweck der von dem Angeklagten aufrechterhaltenen Verbindung mit seiner Ehefrau war. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, rechtfertigt selbst die wiederholte Annahme von Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe einer Dirne die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilslangung den Hauptzweck der vom Täter aufgenommenen Verbindung mit der Dirne darstellt. Es muss ihm also aus eigensüchtigen Beweggründen an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen gelegen sein. Ein auf die Unterhaltung geschlechtlicher oder sonstiger persönlicher Beziehungen beschränktes Interesse genügt nicht. Der Vorsatz des Täters muss mithin den Ausbeutungswillen umfassen, also auf die Erlangung des Lebensunterhalts auf eine gewisse Dauer gerichtet sein (BGHSt 4, 316; 5 StR 52/55, Urteil vom 25. Juni 1955; 4 StR 748/53, Urteil vom 24. Juni 1954).
Das Urteil enthält in dieser Hinsicht nur die formelhafte Schlussfeststellung, dass der Angeklagte „unter Ausbeutung des unsittlichen Gewerbes seiner Ehefrau seinen Lebensunterhalt von ihr teilweise bezogen habe, da er, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu haben, das unsittliche Gewerbe seiner Ehefrau als eine Erwerbsquelle für seinen Lebensunterhalt benutzte“. Dies genügt bei dem gegebenen Sachverhalt nicht.
In der ersten Zeit nach der Eheschließung ist der Angeklagte häufig und energisch gegen die Fortsetzung des Unzuchtsgewerbes eingeschritten und ließ seine Frau in Zukunft gewähren, als er auch durch Schläge nichts erreichen konnte. Der Zeitpunkt, seit dem er ihren unsittlichen Lebenswandel widerspruchslos hinnahm, ist aus den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt hätte es einer besonderen eingehenden Begründung bedurft, dass eigensüchtige Beweggründe den eigentlichen Zweck des weiteren Zusammenlebens mit seiner Frau bildeten. Aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus kann aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden, dass andere Motive für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie persönliche Zuneigung und sonstige menschliche Bindungen, maßgebend gewesen sind, obwohl er einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts aus den Unzuchtseinnahmen seiner Ehefrau bestritten hat.
Da dem Urteil in dieser Hinsicht nichts entnommen werden kann, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
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