Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Sachaufklärung zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 511/67
- Datum
- 15.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen altersbedingten geistigen Abbau, hat das Gericht die Zurechnungsfähigkeit durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufzuklären.
Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung umfasst die Einholung fachärztlicher Gutachten, wenn Alter, bisheriger Lebenswandel und Tatumstände Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen.
Die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit bedarf ausreichender und nachvollziehbarer Erwägungen; fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht vor und das Urteil ist aufzuheben.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, wenn der festgestellte Rechtsfehler die äußeren Sachverhalte nicht berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 511/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Rentner Friedrich ███, 1903 in R. (Ostpreußen) geboren, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. November 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht das innere Tatgeschehen betreffen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht. Die Strafkammer hätte insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten die Frage der Zurechnungsfähigkeit prüfen müssen, und zwar, wie der Zusammenhang der Revisionsbegründung ergibt, durch Anhörung eines Sachverständigen. Die Rüge greift durch. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit das 62. Lebensjahr überschritten. Sein Alter, sein bislang einwandfreier Lebenswandel und die Art der ihm zur Last gelegten Tat hätten der Strafkammer Anlass geben müssen, die Frage seiner durch einen Altersabbau möglicherweise beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären.
Ein solcher Altersabbau ist für einen Nichtsachverständigen nicht ohne weiteres zu erkennen. Darum durfte die Strafkammer sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass Anzeichen für einen altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeit des Angeklagten nicht zu erkennen seien (vgl. dazu BGH NJW 1964, 2213).
Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht vor. Die Strafkammer geht mit nicht ausreichenden Erwägungen von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus.
Die Revision ist mithin offensichtlich begründet. Der Senat hat deshalb das Urteil durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatbestand bestehen bleiben, da das Urteil einen weiteren als den aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht enthält.
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