Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener gutachterlicher Aufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 619/82
Datum
14.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidiert eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung. Der BGH prüft, ob das Landgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachkam, insbesondere ob altersbedingte Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) durch ein psychiatrisches Gutachten zu klären gewesen wären. Mangels solcher Aufklärung hebt der BGH den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder besondere persönlichkeitsbezogene Umstände verpflichten das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO, die Frage der Schuldfähigkeit durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu klären.

2

Altersbedingte Beeinträchtigungen des Hemmungs- oder Steuerungsvermögens können ohne erkennbare Intelligenzausfälle auftreten und sind vom Gericht bei der Aufklärung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

3

Unterbleibt die gebotene sachverständige Aufklärung über mögliche Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die bloße Erwähnung des Alters begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Annahme von Schuldunfähigkeit; tatsächliche Indizien müssen vorliegen, um eine Feststellung der Schuldunfähigkeit zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten/Allgäu, 22. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 619/82

in der Strafsache gegen die Rentnerin Elisabeth S. ███, geborene M., aus ███, geboren am ███ 1914 in K., wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts (zu Ziff. 2) und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 22. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit macht die Revision zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Die Persönlichkeit der Angeklagten, die zur Tatzeit 67 Jahre alt und nicht vorbestraft war, die ihr Textilgeschäft, an dem sie sehr hing, „unter allen Umständen“ sanieren wollte und die sich von ihren Angehörigen allein gelassen fühlte, und ihr Verhalten bei der Tatausführung wiesen Besonderheiten auf, die dem Tatgericht hätten Anlass geben müssen, die Frage einer erheblichen Verminderung ihrer Schuldfähigkeit, insbesondere ihres Hemmungsvermögens (§ 21 StGB), durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären. Vor allem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (vgl. BGH NJW 1964, 2213; BGH, Beschl. vom 15. November 1967 – 4 StR 511/67 sowie Urteile vom 26. Juli 1968 – 1 StR 279/68 und vom 18. Dezember 1979 – 1 StR 713/79). Das Landgericht hat nicht in der hier gebotenen Weise geprüft, ob eine altersbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorlag, die für einen medizinischen Laien nur schwer erkennbar ist (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 167; Bürger-Prinz/Lewrenz, Die Alterskriminalität, 1961 S. 20; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 81).

Dafür, dass die Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte, legen allerdings keine Anhaltspunkte vor (vgl. Langelüddeke/Bresser aaO; BGH, Urt. vom 18. Dezember 1979 – 1 StR 713/79). Deshalb war lediglich der Strafausspruch aufzuheben.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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