Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Blutalkoholfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/88
- Datum
- 27.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Feststellungen zur aufgenommenen Alkoholmenge und zur daraus abgeleiteten Blutalkoholkonzentration müssen so konkret und nachvollziehbar sein, dass die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit überprüfbar sind.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 ‰ oder darüber kommt nach gesicherter medizinischer Erfahrung zumindest die Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht; das Gericht hat diese Möglichkeit zu prüfen und zu begründen.
Planmäßiges, differenziertes oder zielgerichtetes Verhalten des Täters schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht generell aus; auch alkoholgewöhnte Täter können erheblich vermindert schuldfähig sein.
Unklare oder nicht tragfähige Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration und Schuldfähigkeit führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung von Schuldfähigkeit und Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 510/88 in der Strafsache gegen Manfred G, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1956 in D, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat angenommen, nach den „festgestellten Trinkmengen vor der Tat“ habe die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit „bei maximal knapp 2,0 ‰ gelegen“ (UA 12). Diese Berechnung ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weil die Urteilsgründe insoweit nicht eindeutig sind. Dort heißt es nur, dass der Angeklagte „nach seinen unwiderlegten Angaben etwa sechs Flaschen Bier zu je einem halben Liter und einige wenige Gläser Schnaps“ getrunken habe. Von welcher vom Angeklagten aufgenommenen genauen Alkoholmenge die Strafkammer ausgegangen ist, bleibt damit unklar (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Der Senat vermag deswegen nicht auszuschließen, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit bei 2 ‰ oder sogar etwas darüber gelegen haben kann.
Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration liegt nach medizinisch gesicherter Erfahrung aber die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. Nachw.). Wenn die Strafkammer gleichwohl von voller Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, weil er bei der Tatbegehung „eine differenzierte und vielschichtige Handlungsweise gezeigt“ habe, so lässt dies besorgen, dass sie dem Leistungsverhalten des Angeklagten gegenüber der hohen Blutalkoholkonzentration ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 11). Die hierzu von der Strafkammer angestellten Erwägungen können zwar für die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns von Bedeutung sein. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten stehen jedoch einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGH VRS 69, 432, 433). Das gilt gerade auch für alkoholgewöhnte Täter (BGH VRS 71, 25, 26).
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lässt sich hier auch nicht ausschließen, dass das Gericht unter den Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Vielmehr ist in Anbetracht der Vielzahl der von der Strafkammer festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe – geringer Schaden, der vom Angeklagten wiedergutgemacht wurde, nahezu Selbststellung des Angeklagten bei der Polizei, Geständnis, Entschuldigung beim Tatopfer – und der gleichwohl recht hoch bemessenen Strafe eher anzunehmen, dass das Landgericht bei Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine nicht unerheblich niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
Der aufgezeigte Rechtsfehler muss daher zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Eines näheren Eingehens auf das Vorbringen der Revision bedarf es deshalb nicht mehr. Insoweit wird aber ergänzend auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1988 verwiesen.
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