Revision: Blutalkoholrückrechnung und erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit — Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/90
- Datum
- 20.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassenen die ermittelnde Gericht die Rückrechnung einer Blutalkoholkonzentration von der später festgestellten Messung, ist sie grundsätzlich vorzunehmen und dabei von den für den Angeklagten günstigsten Umständen auszugehen.
Eine Blutalkoholkonzentration von rund 2 ‰ zur Tatzeit kann auch bei alkoholgewohnten Tätern ein wesentliches Indiz für ein erheblich vermindertes Hemmungs‑ bzw. Steuerungsvermögen darstellen.
Lehnt das Gericht die Annahme erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ohne hinreichende Prüfung der vorhandenen Alkoholbefunde ab, führt dies zu einem Rechtsfehler, der den Strafausspruch beeinflusst haben können muss.
Bei Delikten von größerer Schwere können erhöhte Anforderungen an die Darlegung einer erheblichen Herabsetzung von Einsicht und Steuerung bestehen; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der sorgfältigen Erforschung und Bewertung alkoholbedingter Beeinträchtigungen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 304/90 vom 20. Juli 1990 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ███, Heinz Dieter ███, geboren 1947 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 1989 im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Begründung verneint, eine Prüfung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Wege der Rückrechnung aus der später festgestellten Blutalkoholkonzentration sei nicht möglich, da der Angeklagte während des ganzen Tages bis unmittelbar vor der Tat Alkohol zu sich genommen habe, ohne dass Art und Menge sowie Trinkgeschwindigkeit näher aufgeklärt werden konnten. Der Angeklagte sei alkoholgewohnt. Zwar sei sein Verhalten von einer gewissen Unsicherheit und Planlosigkeit geprägt, er sei aber sehr wohl in der Lage gewesen, den Tatanreizen in einer von jedem Durchschnittsmenschen erwarteten Weise Widerstand zu leisten und das Unrecht der Tat zu erkennen; angesichts der Schwere des Tatvorwurfs seien die Anforderungen an die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit größer als bei geringerer krimineller Energie (UA 25).
Die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist rechtsfehlerhaft. Die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration durfte hier nicht unterbleiben.
Es war dabei von den nach Lage des Falles für den Angeklagten günstigsten Umständen auszugehen.
Eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von etwa 2 ‰ war hier nicht auszuschließen.
Diese wäre auch bei einem trinkgewohnten Angeklagten ein wesentliches Indiz für ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 11, 12, 13, 15; Alkoholauswirkungen 2; BGH Beschl. v. 27. Oktober 1988 – 4 StR 510/88 und 27. Februar 1989 – 2 StR 500/87). Wesentliche Indizien, die für die Annahme eines intakten Hemmungsvermögens sprechen, ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen nicht.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängte Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst wurde.
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