Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung bei Zuhälterei und sexueller Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/78
- Datum
- 26.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichterwähnung des § 47 Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich hielt und eine bestimmte Gesamtstrafe beabsichtigte.
§ 55 Abs. 1 StGB wird nicht verletzt, wenn sich aus dem Urteilsinhalt und den vorgelegten Vorstrafenakten erkennen lässt, dass das Gericht Kenntnis von früheren Entscheidungen hatte und diese bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt wurden.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn Vorstrafen übersehen wurden oder die Entscheidung auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.
Bei der Prüfung der Strafzumessung steht die Zulässigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, wenn die Urteilsgründe die beabsichtigte Gesamtfreiheitstrafe und die maßgeblichen Erwägungen erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 510/78
in der Strafsache gegen den Gastwirt Hans-Jürgen ██, geboren ██████ 1947 in █████, wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. April 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung zu Einzelstrafen von einem Jahr zwei Monaten und zwei Monaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Schuldspruch und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Insbesondere der Strafausspruch wegen sexueller Nötigung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar insoweit eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt, ohne sich ausdrücklich mit § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich angesehen hat und in jedem Fall auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkennen wollte.
§ 55 Abs. 1 StGB ist nicht verletzt. Denn aus dem Urteilszusammenhang lässt sich ebenfalls mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass die Frage einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1957 – 4 StR 521/56). Der Strafbefehl vom 24.5.1977 ist in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt (UA 4 f.); die Vorstrafenakten lagen der Strafkammer vor (UA 12). Danach ist davon auszugehen, dass die durch den Strafbefehl verhängte Geldstrafe bezahlt ist.
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |