Nebenklägerrevisionen verworfen: Unzulässigkeit bei Ziel auf andere Rechtsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 509/24
- Datum
- 26.03.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR509.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge der Tat herbeizuführen (§ 400 Abs. 1 StPO i.V.m. § 349 StPO).
Eine vom Nebenkläger eingelegte Revision bedarf eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird.
Sucht die Revision nur die Feststellung eines erweiterten Schuldumfangs (etwa die Anerkennung eines weiteren Mordmerkmals), so ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; eine Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren entfällt, wenn dessen Revision ebenfalls erfolglos bleibt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Siegen, 4. Juli 2024, Az: 55 Ks 15/24
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 4. Juli 2024 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die – nur noch – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger.
1. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2024 – 2 StR 69/24 Rn. 3 mwN; vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsrechtfertigung der Nebenkläger soll mit den Rechtsmitteln die Annahme des vom Landgericht verneinten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erreicht werden. Da das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und das Tötungsdelikt zum Nachteil des Vaters der Nebenkläger daher als Mord beurteilt hat, zielen die Revisionen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO insoweit zutreffend ausgeführt hat, lediglich auf die Feststellung eines erweiterten Schuldumfangs, mithin allenfalls auf eine andere Rechtsfolge der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 4 StR 137/23; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN, Rn. 4 mwN).
| Quentin | Maatsch | Marks | |||
| Sturm | Scheuß |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 123/22 · 28.06.2022Revisionen der Nebenkläger wegen Erweiterung des Mordumfangs und Feststellung besonderer Schwere der Schuld verworfen
- BGH · 4 StR 137/23 · 29.08.2023Heimtücke: Arglosigkeit beim ersten tötungsvorsätzlichen Angriff beurteilen
- BGH · 4 StR 221/90 · 28.05.1990Verwerfung der Revision des Nebenklägers wegen Unzulässigkeit (§ 400 Abs.1 StPO)