Verwerfung der Revision des Nebenklägers wegen Unzulässigkeit (§ 400 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/90
- Datum
- 28.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Nebenkläger ist nach § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt, ein Urteil mit dem Ziel anzufechten, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen.
Eine Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie lediglich auf eine Änderung des Schuldumfangs abzielt, ohne dass dadurch ein anderer Schuldspruch zustande kommt.
Ist die Angeklagte bereits wegen des zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt und kein weiteres nebenklagefähiges Delikt erkennbar, kann der Nebenkläger den Schuldspruch nicht durch Revision ändern.
Bei Verwerfung der Revision des Nebenklägers aus Unzulässigkeitsgründen hat dieser die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 21. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 221/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am Susanne 1965, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes an einem Bruder des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs kann er nicht erreichen, da die Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs verurteilt und ein weiteres nebenklagefähiges Delikt nicht ersichtlich ist. Eine bloße Änderung des Schuldumfangs würde nicht zu einem anderen Schuldspruch führen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 427; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 400 Rdn. 3).
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