Revision: Aufhebung wegen unzureichender Erörterung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/61
- Datum
- 16.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblicher Alkoholbeeinflussung sind Einsichts- und Hemmungsfähigkeit getrennt und vertieft zu prüfen; planmäßiges Tatverhalten begründet nicht ohne Weiteres Vorliegen des Hemmungsvermögens.
Der Eindruck von Laien (Zeugen, auch Kinder) über den Grad der Alkoholwirkung oder die Orientiertheit des Täters ist für die rechtliche Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht entscheidend.
Sind die Feststellungen zur Hemmungsfähigkeit im Sachverständigengutachten unzureichend, hat das Gericht im Zweifel eine weitere fachärztliche Begutachtung zu veranlassen.
Kommt das Gericht zu verminderter Zurechnungsfähigkeit, hat es die Möglichkeit und den Umfang strafmildernder Regelungen (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB) ausdrücklich zu prüfen und das zugrunde gelegte Strafrahmen darzulegen; eine bloße pauschale Berücksichtigung mildernder Umstände genügt nicht ohne nachvollziehbare Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Hugo Robert ███████ aus █████████, geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedurfte es nicht, da das Urteil auf Grund eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden muss.
Das Landgericht geht für den Zeitpunkt der Tat von einem Blutalkoholgehalt von 2,74 ‰ aus. Es legt dar, bei diesem Alkoholwert bestehe im Allgemeinen zu einer Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig sei, keine Veranlassung. Hier sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der Täter nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und dem Untersuchungsergebnis des Sachverständigen ein in starkem Maße nervöser, leicht reizbarer und labiler Mensch sei. Bei einem derartigen Zustand könne die Alkoholverträglichkeit stark vermindert sein. Im Einklang mit dem Gutachten ist der Tatrichter jedoch zu der Überzeugung gekommen, dass trotzdem „grundsätzlich“ noch von einer Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgegangen werden müsse. In solchen Fällen hänge die Entscheidung von dem „speziellen Tatverhalten und den konkreten Umständen des Tatgeschehens“ ab. In dieser Hinsicht hat das Landgericht im Einklang mit dem Gutachter als sichere Anzeichen seiner Zurechnungsfähigkeit das Tatverhalten angesehen. Einmal habe der Angeklagte nach den Schilderungen der Mädchen im Vorverfahren und der Darstellung der Doris ███████ in der Hauptverhandlung sowie der Aussage des Zeugen █████████ nicht den Eindruck eines Menschen gemacht, der nicht mehr gewusst habe, wo er sich befunden habe und was er tue. Zum anderen sei die eigentliche Tatausführung auch derart überlegt und für das Vorhaben des Angeklagten folgerichtig ausgeführt worden, dass sie von einem unzurechnungsfähigen Menschen so nicht hätte ausgeführt werden können.
Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Die Merkmale, die das Landgericht dafür herangezogen hat, dass der Angeklagte nicht unzurechnungsfähig gewesen sei, beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage der Einsichtsfähigkeit und nicht der Hemmungsfähigkeit. Auch jemand, der unfähig ist, seiner Einsicht entsprechend zu handeln (Mangel des Hemmungsvermögens), kann bei der Tatausführung planmäßig vorgehen (BGHSt 1, 384). Im Übrigen gibt das Tatverhalten nach den bisherigen Feststellungen keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte in besonderer Weise planmäßig vorgegangen ist. Die Tatsache, dass er jedem Mädchen 5 Pfennig gab und ihnen in Aussicht stellte, ihnen ein Butterbrot zu machen, wenn sie zu ihm kämen, und dass er, bevor er die unzüchtigen Handlungen vornahm, das Zimmer abschloss, gibt noch keinen Anhalt für ein besonders planmäßiges Vorgehen, da es sich um ein in solchen Fällen sehr naheliegendes und übliches Verhalten handelt. Dieser Gesichtspunkt könnte bis zu einem gewissen Grad allenfalls für seine Einsichtsfähigkeit, nicht aber für sein Hemmungsvermögen von Bedeutung sein. Auch die weiteren Erwägungen, dass der Zeuge █████████ und die Mädchen nicht den Eindruck hatten, dass der Angeklagte nicht mehr wusste, in wessen Gegenwart er sich befand und was er tat, sind bedenklich.
Sie könnten darauf hindeuten, dass das Landgericht der Auffassung wäre, dass Unzurechnungsfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn sich jemand im Zustand sinnloser Trunkenheit befindet. Dies wäre jedoch rechtsirrig. Abgesehen hiervon kann der Eindruck, den Laien, hier sogar zum Teil noch Kinder, von dem Grad der Alkoholwirkung haben, nicht von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Zustandes des Täters sein. Gerade im vorliegenden Falle hätten die Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Hemmungsfähigkeit einer getrennten Prüfung bedurft, und insbesondere die letztere Frage eingehend erörtert werden müssen. Der Alkoholgehalt von 2,74 ‰ ist an und für sich schon erheblich. Hinzu kommt noch, dass es sich, wie das Landgericht feststellt, um einen in starkem Maße nervösen, leicht reizbaren und labilen Menschen handelt, bei dem die Alkoholverträglichkeit oft stark herabgemindert ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass das Alleinsein und der Gesundheitszustand des Angeklagten diesen im Jahre 1960 zu zwei Selbstmordversuchen veranlasst hatten. Nach dem letzten Selbstmordversuch war er derart nervös, dass er nicht mehr arbeiten konnte und eine Nervenheilanstalt aufsuchen wollte. Am Tage der Tat selbst hatte der erfolglose Sühneversuch in seinem Ehescheidungsverfahren stattgefunden, dessen Ausgang ihn ersichtlich stark beeindruckt hat. Diese Gesichtspunkte sind bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit im Urteil nicht genügend, namentlich in ihrem Zusammenwirken mit dem Alkohol, erörtert worden, obwohl sie möglicherweise einen Einfluss auf die Entscheidung hätten ausüben können.
Es geht übrigens aus dem Urteil auch nicht eindeutig hervor, ob die Strafkammer angenommen hat, dass beim Angeklagten eine Erinnerungslücke vorliegt oder nicht. Sie führt aus (UA S. 9), dass sie „die Einlassung des Angeklagten als unrichtige (!) Schutzbehauptung werte“. Hiermit ist offenbar die Behauptung des Angeklagten gemeint, dass er sich an den eigentlichen Tatvorgang nicht erinnern könne. Anscheinend ist jedoch der Sachverständige von dem Vorhandensein einer wenn auch „eng eingegrenzten Erinnerungslücke“ ausgegangen. Wenn der Tatrichter hiervon abweichen wollte, hätte es einer näheren Darlegung bedurft.
Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen Bestand haben.
Die Aufhebung des Urteils wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu erwägen, ob ein anderer Sachverständiger vernommen werden soll, da die Hemmungsfähigkeit von ihm unzureichend erörtert worden zu sein scheint.
Sollte das Landgericht auch in der neuen Verhandlung lediglich zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangen, so wird es zum Ausdruck bringen müssen, dass es sich der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB bewusst war und ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. In dem aufgehobenen Urteil hat es die herabgesetzte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der mildernden Umstände berücksichtigt. Die Frage einer Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit wird aber der Tatrichter, wenn er eine Strafmilderung vornehmen will, die Strafe in der Regel gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 373/61 vom 17. November 1961 (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) ausgeführt hat, kann das Gericht allerdings die verminderte Zurechnungsfähigkeit auch allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass es innerhalb dieses Strafrahmens dem Schuldgehalt der Tat besser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Der Tatrichter kann also die zusätzliche Strafmilderung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass schon mit der Zubilligung mildernder Umstände der auf Grund des Geisteszustandes des Täters gegebenen Schuldminderung in vollem Umfang Rechnung getragen ist. Der Tatrichter ist jedoch ferner befugt, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten, also der geistigen Verfassung des Täters unter einem zweifachen rechtlichen Gesichtspunkt Einfluss einzuräumen, wie dies bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 anerkannt hat. Ob der Tatrichter den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich mildert, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung namentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist. Insoweit ist auf die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 28 ff. aufgestellten Grundsätze zu verweisen.
Danach wäre das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen, der verminderten Zurechnungsfähigkeit lediglich durch Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB Einfluss auf die Bestrafung einzuräumen, wenn es der Meinung gewesen wäre, dass eine der verringerten Schuldfähigkeit angepasste Strafe noch in dem bei Zubilligung mildernder Umstände anzuwendenden Strafrahmen gefunden werden konnte. Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewusst war. Es muss insbesondere ersichtlich sein, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist, da die im Einzelfall verhängte Strafe durch den jeweilig zugrunde gelegten Strafrahmen beeinflusst wird.
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