Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von versuchtem Raub auf Verabredung (§30 Abs.2 StGB) geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 506/93
Datum
07.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat teilweise den Schuldspruch des LG Köln geändert: Die Verurteilungen wegen versuchten Raubes/räuberischer Erpressung sind dahin zu ändern, dass lediglich eine Verabredung zum Raub beziehungsweise zur räuberischen Erpressung vorliegt. Die mit dem geänderten Schuldspruch verbundenen Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückverwiesen. Begründend führt der Senat aus, die Handlungen der Angeklagten seien lediglich vorbereitend geblieben und hätten die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit wegen Versuchs ist erforderlich, dass der Täter subjektiv und objektiv die Schwelle zum Versuch überschreitet und eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut geschaffen wird; bloße Vorbereitungen und Postierungen genügen nicht.

2

Eine Verabredung zur Begehung einer Straftat ist nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar und von einem strafbaren Versuch zu unterscheiden; konkrete gemeinsame Planung kann den Tatbestand der Verabredung erfüllen.

3

Das Revisionsgericht ist an eine mögliche, nicht willkürliche Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden und darf Sachverhaltsfeststellungen nur auf Rechtsfehler überprüfen.

4

Der Senat kann einen Schuldspruch ändern, wenn dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten nicht beeinträchtigt werden; eine Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung der zugehörigen Strafaussprüche und eine Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 506/93 vom 7. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

████, geboren am ████, ██ Co, Zoran, 1958 in ███ █████████, zur Zeit in Haft,

██████████, geboren am ██████████, Zlatan, 1964 in ███████████, zur Zeit in Haft,

████████, geboren am ████████, Musa, ██ 1962 in ███ ███████, zur Zeit in Haft,

wegen Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. März 1993, auch soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils nicht eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung schuldig sind, in die die Angeklagten ███████ einbezogen waren, b) in den die Angeklagten ███████ betreffenden Strafaussprüchen sowie hinsichtlich des Angeklagten Fazlic in dem Einzelstrafausspruch wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten ████████, der keine Revision eingelegt hat, wegen eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung jeweils verurteilt. Den Angeklagten █████ hat es ferner wegen räuberischer Erpressung, vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Hehlerei schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten ███████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ██████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten Fazlic zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; gegen diesen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen den früheren Mitangeklagten █████ verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO – ebenso wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. August 1993 dargelegt hat.

2. Die Verurteilungen der Angeklagten ██████████████████ nach § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3, § 142 Abs. 2 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 52 StGB sowie nach § 259 StGB sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen führt die Sachbeschwerde – nach § 357 StPO auch gegenüber dem Angeklagten █ – zur Änderung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung dahin, dass lediglich die Verabredung zu einem solchen Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB gegeben ist.

3. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Angeklagten verabredet hatten, den Geschäftsführer des Spielkasinos "Royal" in Mönchengladbach zu überfallen, und dass sie zu diesem Zweck am 11. August 1992 gegen 2 Uhr morgens von Köln nach Mönchengladbach gefahren sind. Dies ist – wie der Generalbundesanwalt unter II seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – nicht nur eine Vermutung des Gerichts, sondern eine mögliche Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rdn. 26).

Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass keiner der Angeklagten – im Gegensatz zu früheren Gelegenheiten – Einbruchswerkzeug mit sich führte (vgl. UA 13 ff.; UA 49; UA 86).

Dem Landgericht kann aber nicht in der rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, dass die Angeklagten die Begehung der Straftat bereits versucht hatten. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten verabredet, "sich so zu postieren, dass der Geschäftsführer des Kasinos beim Weg von diesem zum Auto von ihnen angehalten werden konnte, um ihm Geld wegzunehmen oder ihn zur Herausgabe zu zwingen" (UA [REDACTED]).

Das Landgericht geht davon aus, dass nach dem gemeinsamen Plan der Geschäftsführer "durch Einkreisung in die Zange genommen" werden sollte (UA 103), wobei dem Mitangeklagten ██ als früherem Boxer eine aktive Beteiligung zugedacht war. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass die Angeklagten, als sie in Abwesenheit ihrer Mittäter ██████ und ████████ zur Hofeinfahrt liefen und in diese hineinblickten, etwas anderes als die Vorbereitung des Planes unternahmen. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn sie in Abänderung des gemeinsamen Planes nun ohne ihre Mittäter gegen den Geschäftsführer vorgegangen wären; insoweit haben sie aber keinerlei Tätigkeit entfaltet, vielmehr waren sie schon wieder verschwunden, als der Geschäftsführer mit seinen Begleitern aus der Hofeinfahrt herausfuhr.

Damit fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt die Schwelle zum Versuch aktiv und subjektiv überschritten und den Geschäftsführer objektiv in eine konkrete nahe Gefahr gebracht haben (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 22 Rdn. 11). Die Angeklagten sind daher nur der Verabredung zum Raub oder zur räuberischen Erpressung schuldig.

4. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätten verteidigen können, als geschehen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der diese Verurteilung betreffenden Strafaussprüche. Obgleich das Landgericht von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Annahme von Verabredung statt von Versuch mildere Strafen verhängt hätte; es hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass "die Vollendung der Tat letztlich nur deswegen gescheitert ist, weil dem Zeugen █████████ ausnahmsweise an diesem Tage für die Rückfahrt vom Kasino nicht sein Fahrzeug zur Verfügung stand" (UA 112).

Die weiteren gegen den Angeklagten ██████ verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt; sie können ebenso wie die angeordnete Maßregel bestehen bleiben. Jedoch hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Raubes oder räuberischer Erpressung die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge.

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf

Zitiert von (3)