Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung bei tateinheitlichem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 274/97
Datum
10.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt die teilweise Revision mit dem Ziel, Verurteilungen wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1–8 aufzuheben. Der BGH wandelt den Schuldspruch insoweit ab, weil die Taten (1984–1988) nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt waren und eine Unterbrechung erst am 15.06.1994 eintrat. Die weitergehende Revision wird verworfen; verjährte Taten können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt fünf Jahre.

2

Bei Tateinheit unterliegt jede einzelne Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung; Tateinheit führt nicht zur Zusammenlegung von Verjährungsfristen.

3

Eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung muss vor Ablauf der Frist erfolgen; die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens durch Vorladung kann eine solche Unterbrechungshandlung darstellen.

4

Verjährte Taten dürfen bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht als nicht verjährte Straftaten.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 20. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 274/97 vom 10. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Dezember 1996 wird der Schuldspruch dahingehend abgewandelt, dass in den Fällen II 1 bis 8 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„I. Die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Vergehen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den

Fällen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe sind zu entfallen, weil wegen dieses Deliktes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

Die unter Abschnitt II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe festgestellten Taten wurden in den Jahren 1984 bis 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit spätestens Ende 1993 eingetreten. Bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung war die mit der Vorladung zur verantwortlichen Vernehmung verbundene Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten vom 15. Juni 1994 (vgl. Bd. I Bl. 41 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war somit bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten.

Der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).

Auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zusätzlich zu den Vergehen nach § 176 StGB noch solche nach § 174 StGB verwirklicht hat (UA S. 16). Das zwingt hier aber nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen auch verjährte Taten wie andere Umstände aus dem Lebensbereich des Täters bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Vorleben 11 und 20; BGH, Beschluss vom 9. August 1995 – 2 StR 379/95; BGH, Beschluss vom 3. November 1993 – 4 StR 506/93; Senatsentscheidung vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer den rechtlichen Aspekt des § 174 StGB mit zu großem Gewicht bei der Findung der Strafe berücksichtigt hat.“

Dem tritt der Senat bei.

[Unterschriften]

Rissing-van SaanZschockeltPfister
MiebachWinkler
Revision: Verjährung bei tateinheitlichem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen — Themis