Revision gegen BtM-Verurteilung verworfen; Beweiswürdigung und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 506/92
- Datum
- 05.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Revisionsinstanz darf die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene, von der Tatsacheninstanz abweichende Würdigung ersetzen.
Bei der Strafzumessung ist es zulässig, eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation des Täters als verwerflicher zu bewerten als eine Tat, die aus Suchtmittelnot entstanden ist.
Das bloße Fehlen strafmildernder Umstände darf nicht strafschärfend gewertet werden; das Unterlassen eigener Rauschgiftaufnahme kann jedoch als Indiz für rein finanzielle Tatmotivation herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 506/92 vom 5. November 1992 in der Strafsache gegen Mustafa ██, geboren am █ 1969 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. November 1992 bemerkt der Senat:
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind lediglich der in der Revisionsinstanz unbeachtliche Versuch, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation des Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deswegen Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel zur Befriedigung seiner Sucht aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2).
Abgesehen davon ergibt eine verständige Würdigung der Strafzumessungsgründe, dass das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte selbst nie Rauschgift genommen hat, lediglich zur Begründung der Feststellung herangezogen hat, der Angeklagte habe ausschließlich aus eigenen finanziellen Interessen gehandelt. Damit aber hat die Strafkammer entgegen der Annahme der Revision – anders als etwa in dem der Entscheidung BGH StV 1991, 64 zugrundeliegenden Fall – nicht das Fehlen strafmildernder Gründe strafschärfend gewertet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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