Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung verwehrt: Gegenerklärung bereits abgegeben (§ 349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 506/81
Datum
15.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen versäumter Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der Antrag wird verworfen, weil durch den Verteidiger bereits eine Gegenerklärung eingegangen war und der Senat daraufhin entschieden hat. Ohne Ankündigung einer Ergänzung durfte der Senat vor Ablauf der Zweiwochenfrist entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene bzw. sein Verteidiger bereits fristgerecht eine Gegenerklärung abgegeben hat.

2

Die Gegenerklärung des Verteidigers gilt als Eingabe für den Angeklagten und steht der Annahme eines Fristversäumnisses entgegen.

3

Wenn keine Ergänzung der Gegenerklärung angekündigt ist, kann das Gericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO bereits vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Zweiwochenfrist entscheiden.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht dargelegt und nachgewiesen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 506/81

in der Strafsache gegen Franz ███ aus █████, geboren am ██ 1957 in ████, wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1981 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger bereits eine Gegenerklärung zu dem ihm am 15. September 1981 zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 3 Satz 1 StPO abgegeben hat. Die Gegenerklärung ist beim Bundesgerichtshof am 18. September 1981 eingegangen, und der Senat hat am 24. September 1981 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Da eine Ergänzung der Erklärung nicht angekündigt worden war, konnte dieser Beschluss auch schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergehen (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 349 StPO Rdn. 16; Kleinknecht, 35. Aufl., § 349 StPO Rdn. 17).

HürxthalRufgGoydke
SalgerEngelhardt

Zitiert von (1)