Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Senatsbeschlusses; Zulässigkeit vorzeitiger Entscheidung trotz Zweifwochenfrist (§349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/15
Datum
04.08.2015
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigt einen Senatsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (Datumsangabe). Gleichzeitig stellt der Senat fest, dass es zulässig und gebräuchlich ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bereits vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist zu entscheiden, sofern keine weiteren Ausführungen vorbehalten werden. Die Entscheidung stützt sich auf Rechtsprechung und Lehre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Schreibversehen in einer gerichtlichen Entscheidung kann durch Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.

2

Ergeht eine schriftliche Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Vorbehalt weiterer Ausführungen, ist die Entscheidung auch vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Frist rechtlich zulässig.

3

Die Entscheidung über ein Revisions- oder Beschwerdeverfahren bedarf nicht des Ablaufs der gesetzlich bestimmten Gegenerklärungsfrist, wenn die Gegenseite durch ihre schriftliche Erklärung auf eine weitere Submissionsmöglichkeit verzichtet.

4

Rechtsprechung und einschlägige Literatur können die übliche Verfahrenspraxis bestätigen und als Auslegungshilfe für die Anwendung von § 349 Abs. 3 StPO dienen.

Relevante Normen
§ 349 Abs 2 StPO§ 349 Abs 3 S 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Juli 2015, Az: 5 StR 263/15

vorgehend LG Lübeck, Az: 7a KLs 27/14

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass nach den Worten „Der Schriftsatz vom“ die Angabe „14. Juli“ durch die Angabe „13. Juli“ ersetzt wird.

Zum Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zulässig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, in der nicht weitere Ausführungen vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 506/81, MDR 1982, 283 [bei Holtz]; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN; allg. M.).

Schneider Dölp König

Bellay Feilcke

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