Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Nötigungs-Verurteilung wegen Spezialität des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 50/65
Datum
12.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe bei der Verurteilung nicht die Beschränkung der niederländischen Auslieferung beachtet. Die Auslieferung erfolgte nur wegen des versuchten schweren Raubes; die Nötigungsvorwürfe standen im Haftbefehl nicht. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Nötigung auf, weil nach dem Auslieferungsvertrag die strenge Spezialität gilt und Nötigung nicht Gegenstand der Auslieferung war. Der Schuldspruch wird entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bilateraler Auslieferung gilt die strenge Spezialität: Der Ausgelieferte darf nur wegen der Tat verfolgt und nur bestraft werden, wegen derer die Auslieferung bewilligt worden ist, und nur wenn diese Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unter die im Vertrag genannten Delikte fällt.

2

Führt die gegenüber dem Auslieferungsersuchen veränderte rechtliche Würdigung zu einer Tat, die nach dem Vertrag die Auslieferung nicht begründet, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

3

Stellt sich die Tat nach der Hauptverhandlung außer unter dem den Auslieferungsgrund bildenden Rechtsgesichtspunkt auch noch unter einem anderen strafbaren Gesichtspunkt dar, der für sich allein die Auslieferung nicht gerechtfertigt hätte, so ist dieser zusätzliche Gesichtspunkt unbeachtlich.

4

Das Gericht kann eine in diesem Sinne gebotene Korrektur des Schuldspruchs selbst vornehmen; eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nur erforderlich, wenn die Berichtigung die Strafhöhe beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 21. August 1964

Rubrum

Verletzt die Handlung eines Täters, den die Niederlande zur Strafverfolgung ausgeliefert haben, tateinheitlich zwei Strafgesetze und war die Auslieferung nur unter dem Gesichtspunkt eines von ihnen bewilligt worden, so darf das andere nur angewendet werden, wenn die Auslieferung nach dem deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrag auch allein unter dem Gesichtspunkt der Verletzung dieses Strafgesetzes bewilligt werden könnte (im Anschluss an BGHSt 19, 116; 20, 109).

=== TENOR === BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto Günter ██████████ aus ███, ████, dort geboren am ██ 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes usw.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumnow als Vorsitzender, Dr. Ritter Bundesrichter Bundesrichter Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Kersting Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. August 1964 geändert: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung im Fall von ████ fällt weg. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten, u. a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung (Fall von ████) zu Gefängnis verurteilt. Mit der auf diesen Fall beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht die Bestimmungen des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages nicht beachtet habe. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeklagte ist wegen der den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Taten auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar 1964 von den Niederlanden an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. In diesem Haftbefehl und im Auslieferungsersuchen war die vom Landgericht als gemeinschaftlich versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit Nötigung beurteilte Tat (Raubüberfall auf die Tankstelle von █████ in Mönchengladbach) nur als gemeinschaftlich versuchter schwerer Raub bezeichnet, ebenso in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss. Die Nötigung sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte nach dem missglückten Raubüberfall auf die Tankstelle auf den ihm den Weg zu seinem Wagen verstellenden Tankwart zwei Schüsse aus seiner Gaspistole abgab, um ihn zur Freigabe des Weges zu zwingen.

Dieser Vorgang war in der Sachverhaltsdarstellung des den Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Haftbefehls nicht enthalten. Wie das Landgericht an sich zutreffend ausführt, bildet er aber mit dem Raubversuch bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Geschehen, also eine Tat im Sinne des § 264 StPO und des Auslieferungsrechts (s. RGSt 65, 106, 111). Ob allerdings die Annahme von Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zutrifft, ist fraglich, hier jedoch nicht zu entscheiden, da Verletzung des sachlichen Rechts nicht gerügt ist.

Dafür, ob und wie weit der Angeklagte in Deutschland verfolgt und bestraft werden darf, sind die Bestimmungen des nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. Februar 1957 (BGBl. II S. 22) wieder anwendbaren Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden vom 31. Dezember 1896 (RGBl. 1897 S. 731, Grützner, II N 6, S. 3 ff.) maßgebend (RGSt 31, 428; BGHSt 15, 125). Nach Art. 6 Abs. 1 dieses Vertrages darf die ausgelieferte Person wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, welche die Auslieferung begründet hat, in dem Lande, an welches die Auslieferung erfolgt ist, ohne Zustimmung der Regierung, die die Auslieferung bewilligt hat, nicht zur Untersuchung gezogen oder bestraft werden. Die im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen (Ablauf der Schonfrist und freiwillige Rückkehr des Verfolgten) kommen hier nicht in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 3 kann die Auslieferung nur behufs der Untersuchung und Bestrafung der gemeinen strafbaren Handlungen erfolgen, die im Art. 1 des Vertrages aufgeführt sind.

Hiernach gilt im Verhältnis der Bundesrepublik zu den Niederlanden der Grundsatz der strengen Spezialität. Er bedeutet einerseits, dass der Ausgelieferte nur wegen der Tat verfolgt werden darf, wegen der er ausgeliefert worden ist, andererseits, dass er wegen dieser Tat nur bestraft werden darf, wenn sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung rechtlich als eine der in Art. 1 des Vertrages bezeichneten strafbaren Handlungen darstellt. In diesem Rahmen ist das deutsche Gericht in der rechtlichen Würdigung frei (RGSt 31, 428, 430; 64, 163, 189). Ergibt jedoch die gegenüber dem Auslieferungsersuchen veränderte rechtliche Würdigung eine Tat, die nach dem Vertrag die Auslieferung nicht begründet, so ist das Verfahren einzustellen (RGSt 29, 270, 272; 60, 202; BGHSt 15, 125). Dies gilt entsprechend, wenn die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung außer unter dem der Auslieferung zugrundeliegenden noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist, der jedoch für sich allein die Auslieferung nicht begründet hätte. In diesem Falle ist nicht das Verfahren einzustellen, sondern der neue rechtliche Gesichtspunkt außer Betracht zu lassen. Keinesfalls darf der Ausgelieferte wegen einer Tat verurteilt werden, wegen der er nicht hätte ausgeliefert werden können, auch wenn sie zu der Tat, wegen der er ausgeliefert worden ist, im Verhältnis der Tateinheit steht (BGHSt 19, 116; 20, 109).

Die Nötigung (§ 240 StGB) ist in Art. 1 des deutsch-niederländischen Rechtshilfevertrages nicht aufgeführt. Der Angeklagte darf daher nicht wegen Nötigung zur Untersuchung gezogen und bestraft werden.

Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen. Der Strafausspruch braucht nicht aufgehoben zu werden, weil sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung im Fall von ████ ersichtlich nicht auf die Höhe der für diese Tat verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.

FlitnerKrumnowKersting
MayrSanders

Zitiert von (2)