Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Vergewaltigung; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 505/90
Datum
13.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Nebenklägerin rügen den Freispruch des Landgerichts wegen Vergewaltigung. Der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Urteilsgründe wesentliche Feststellungen vermissen lassen. Fehlten insbesondere die Einlassung des Angeklagten und eine Gesamtwürdigung von Gewalt, Drohung und Lage des Opfers; ferner wären §§ 237, 240 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Vergewaltigungstatbestands (§ 177 StGB) ist das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat zu würdigen; hierzu gehören das Führen an eine abgelegene Stelle sowie Bedrohungen und körperliche Überlegenheit des Täters.

2

Ein Freispruch kann keinen Bestand haben, wenn die Urteilsgründe wesentliche Feststellungen vermissen lassen, insbesondere zur Einlassung des Angeklagten und zur Wahrnehmung der Zwangslage durch das Opfer.

3

Die Bejahung des Merkmals der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfordert konkrete Feststellungen darüber, welches Maß von Gewalt das Opfer befürchtete und welche Vorstellung der Täter hatte; bloße Androhungen unerheblicher Körperverletzung genügen nicht ohne weiteres.

4

Wenn aus den Feststellungen nicht eindeutig hervorgeht, ob am Ort der sexuellen Handlung Gewalt angewandt wurde, sind ergänzend die Tatbestände der Entführung an einen anderen Ort (§ 237 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 27. Juni 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████████████ aus ████████████, dort geboren am ██ August ██ 1941, wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die von der Nebenklägerin darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels Begründung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen haben Erfolg.

1. Nach den Feststellungen besuchten der Angeklagte W. und dessen Ehefrau und seine Ehefrau mit deren Halbbruder K. – der Nebenklägerin – ein Schützenfest. Gegen 2 Uhr morgens wollten die befreundeten Ehepaare die gemeinsame Heimfahrt antreten. Während Frau W. noch auf Herrn K. wartete, ging der Angeklagte mit Frau K. in Richtung zu dem Fahrzeug. An einer Weggabelung führte er Frau K., um deren Schulter er einen Arm gelegt hatte, jedoch auf einen Feldweg in die entgegengesetzte Richtung. Als sie ihn darauf aufmerksam machte, antwortete er nicht. Er verstärkte vielmehr seinen Griff und ließ sie trotz ihrer Aufforderung nicht los, sondern führte sie weiter in die Feldflur.

Zum weiteren Geschehen hat die Strafkammer festgestellt, „dass der Angeklagte dann hinter die Zeugin K. trat und sie mit dem Oberkörper nach vorn drückte. Er schob dann ihren Rock hoch, zog Slip und Strumpfhose bis zu den Knien herunter und versuchte, von hinten in die Scheide der Zeugin einzudringen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Als die Zeugin nun zu Boden fiel und auf dem Rücken zu liegen kam, zog ihr der Angeklagte die Strumpfhose aus, die dabei nicht zerriss. Als Frau K. deutlich machte, dass sie mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden war, äußerte dieser sinngemäß: ‘Wenn Du jetzt schreist, knalle ich Dir eine.’ Tatsächlich schrie die Zeugin nicht. Der Angeklagte legte sich nun auf sie, führte sein Glied in die Scheide der Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch“ (UA 10).

Frau K. kehrte danach mit dem Angeklagten zum Pkw zurück, wo sie mit ihrem Ehemann und der Ehefrau des Angeklagten zusammentrafen. Sie erwähnte zunächst von dem Vorfall nichts, sondern erstattete erst zwei Monate später „aufgrund ehelicher Schwierigkeiten“ Strafanzeige.

2. Die Strafkammer ist der Ansicht, der festgestellte Sachverhalt erfülle nicht den Tatbestand des § 177 StGB. Ersichtlich deshalb hat sie es auch unterlassen, die Einlassung des Angeklagten mitzuteilen, und sich mit ihr und auch mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auseinanderzusetzen. Die Strafkammer ist der Auffassung, das Führen von Frau K. durch den Angeklagten in die Feldflur könne noch nicht als Gewaltanwendung angesehen werden, da „Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt davon ausging, er wolle mit der Zeugin geschlechtlich verkehren“ (UA 11), nicht gegeben seien. Auch am „Tatort“ selbst habe der Angeklagte keine Gewalt angewendet. Er habe Frau K. dort auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht, denn von dem Begriff „Leibesgefahr“ werde „nicht jede drohende einfache Körperverletzung, sondern nur eine schwere Körperverletzung erfasst“ (UA 14).

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit das Landgericht das Vorliegen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verneint hat, ist es im Ergebnis zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Tatbestandsmerkmal bei der Ankündigung einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht gegeben ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196, 367). Das angefochtene Urteil ist jedoch schon insoweit lückenhaft, als es keine Feststellungen darüber enthält, welches Maß von Gewaltanwendung Frau K. aufgrund der Äußerung des Angeklagten, er werde „ihr eine knallen“, befürchtete und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1985 – 4 StR 436/85).

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet aber auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil sie das Verhalten des Angeklagten bis zum „Tatort“ getrennt von seinem Verhalten dort gewertet hat. Zunächst ist allerdings zu bemerken, dass die Ansicht des Landgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte Frau K. schon mit sexuellen Absichten in die Feldflur geführt habe, nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Ein Grund, warum der Angeklagte sonst mit ihr dorthin gegangen sein sollte, ist nämlich nicht erkennbar. Insoweit leidet das Urteil daran, dass sich aus seinen Gründen die Einlassung des Angeklagten zum Tatvorwurf nicht ergibt. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte jedenfalls keine ihn im Sinne des Schuldvorwurfs belastenden Angaben gemacht hat, so hatte es doch der Erörterung bedurft, ob und wie der Angeklagte das Führen von Frau K. gegen deren erklärten Willen in die Feldflur begründet hatte. Falls sich dabei ergeben hätte, dass dies in der Absicht erfolgte, dort sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen, so könnte das im Zusammenhang damit, dass der Angeklagte sie dort „mit dem Oberkörper nach vorn drückte“ und sie, als sie auf dem Boden lag, bedrohte, zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 StGB ausreichen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3). In der Entführung an eine abgelegene Stelle, an der keine Hilfe zu erwarten ist, kann die Anwendung von Gewalt gesehen werden, falls dieses Vorgehen als Mittel eingesetzt wird, um die Duldung sexueller Handlungen zu erzwingen. Hierbei ist aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters und der durch ihn für die Frau geschaffenen Lage zu prüfen, ob die für eine Vergewaltigung tatbestandlich vorausgesetzte Zwangssituation vorlag und von der Frau als solche empfunden wurde (BGH MDR 1981, 857). Es steht der Anwendung des § 177 StGB dann nicht entgegen, dass das Opfer keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet, um Leib (oder Leben) nicht noch zusätzlich zu gefährden (vgl. BGH NStZ 1981, 344). Von dem Opfer kann nämlich nicht gefordert werden, ein zusätzliches Verletzungsrisiko einzugehen, wenn es sich in ernstzunehmender äußerlich auswegloser Tatsituation befindet und das Verhalten des Täters mit körperlicher Zwangswirkung für die Frau ergibt, er werde bei Gegenwehr seine erkennbare körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 7). Bei der erforderlichen, das Gesamtverhalten des Angeklagten vor, während und nach dem Tatgeschehen wertenden Betrachtungsweise ist auch zu berücksichtigen, dass Frau K. ihre Brille und ihre Strumpfhose am Ort des Geschehens zurückgelassen hatte und verweint wirkte, als sie wieder mit ihrem Ehemann und der Frau des Angeklagten zusammentraf. Aber auch das Verhalten von Frau K. am nächsten Tag, aus dem die Strafkammer geschlossen hat, dass der Angeklagte lediglich eine missverständliche Situation für sich ausgenutzt habe (UA 14), ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Da die Urteilsgründe insoweit keine ausreichenden Feststellungen enthalten und insbesondere auch eine Wiedergabe, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte hierzu eingelassen hat, sowie eine Würdigung seiner Einlassung fehlen, kann der Freispruch keinen Bestand haben.

3. Im Übrigen rügt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Landgericht versäumt hat, die Tatbestände der Entführung gegen den Willen der Entführten nach § 237 StGB und der Nötigung nach § 240 StGB zu prüfen.

a) Ob der Angeklagte Frau K. „mit Gewalt entführt“ und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu sexuellen Handlungen ausgenutzt hat, bedarf – wie erörtert – näherer Prüfung. Ob das Tatbestandsmerkmal „an einen anderen Ort“ erfüllt ist, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht sicher beurteilen (vgl. dazu BGH NJW 1989, 917). Wenn eine Gewaltanwendung am Ort der sexuellen Handlungen nicht feststellbar ist, kann sich im Falle der gewaltsamen Entführung an einen anderen Ort eine Strafbarkeit nach § 237 StGB ergeben; falls die Gewaltanwendung an dieser Stelle noch fortwirkt oder fortgesetzt wird, ist dieser Tatbestand neben dem des § 177 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 29, 233, 239; BGH NStZ 1984, 135; 262, 408).

Den erforderlichen Strafantrag (§ 238 StGB) hat Frau K. gestellt (Bl. 1 Rückseite d. A.). Auch § 237 StGB ist ein Nebenklagedelikt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1d StPO).

b) In der Bedrohung mit einer Ohrfeige, um das Ausziehen zu dulden, das Liegenbleiben am Boden zu erzwingen oder auch nur das Schreien zu unterbinden, könnte ferner eine Nötigung zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1985 – 4 StR 436/85). Auch dieser Straftatbestand hätte – bei Verneinung des Vorliegens einer Vergewaltigung – der Prüfung bedurft. Dies kann allerdings nur auf die Revision der Staatsanwaltschaft beachtet, jedoch nicht von der Nebenklägerin gerügt werden, da § 240 StGB kein Nebenklagedelikt ist.

SalgerMeyer-GoßnerBasdorf
GoydkeMaatz

Zitiert (1)