Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Vergewaltigungs-Verurteilung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/85
Datum
27.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Vergewaltigung; der BGH hebt diese Teilverurteilung auf und verweist zur neuen Verhandlung, die übrige Revision wird verworfen. Streitpunkt ist, ob eine Drohung im Sinne des § 177 StGB vorlag. Das Landgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Drohungscharakter, zur Intensität der gefürchteten Gewalt und zur inneren Einstellung des Täters getroffen. Mangels dieser Feststellungen sei die Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Begriff der Drohung gehört grundsätzlich, dass dem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird; bloße Aufforderungen ohne Androhung eines Nachteils genügen insoweit nicht.

2

Eine Drohung kann sich auch konkludent aus Gesten oder Verhalten des Täters ergeben, sofern diese ein bestimmtes Übel hinreichend charakterisieren und vom Täter gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen wurden.

3

Der Tatbestand des § 177 StGB ist nur dann erfüllt, wenn Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben festgestellt werden; unerhebliche Beeinträchtigungen genügen nicht.

4

Die subjektive Komponente erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter die Wirkung seiner Drohung erkannt und ihre Erzeugung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat; das Fehlen entsprechender Feststellungen führt zur Aufhebung.

5

Fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen zur Schwere der gefürchteten Gewalt oder zur inneren Haltung des Täters, ist eine erneute Hauptverhandlung anzuordnen; die Kammer hat dabei auch einen minder schweren Fall oder eine Strafbarkeit wegen Nötigung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 436/85 in der Strafsache gegen Klaus Reinhold Gaß aus ████, dort geboren am ███ 1963, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, im Schuldspruch, soweit der Angeklagte a) wegen Vergewaltigung verurteilt ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Diebstahls und die deswegen verhängte Freiheitsstrafe angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung und damit der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Gudrun ███ suchte mit dem Angeklagten die Wohnung des – später vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen – Mitangeklagten █████ auf. Dort forderte der Angeklagte sie auf, mit ihm in ein Nebenzimmer zu gehen, weil er sie „bumsen“ wolle. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, schrie er ihr zu: „Zieh Dich aus!“. Sie glaubte, der Angeklagte habe ihr *„mit seiner drohenden Aufforderung“* zu verstehen gegeben, „er werde sie bei weiterer Weigerung auch schlagen“. Der Angeklagte erkannte, dass sie *„nur wegen der von ihm ausgesprochenen Drohung und aus Angst vor einer befürchteten etwaigen körperlichen Misshandlung ihren Widerstand gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr aufgab“*, nachdem sie sich entkleidet hatten. Beide führten sodann den Geschlechtsverkehr durch (UA 10).

2. Diese Feststellungen stützen nicht die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe Gudrun ██████████ *„durch Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr zum außerehelichen Beischlaf“* genötigt (UA 22).

Zweifelhaft ist, ob der Angeklagte Gudrun ████ durch Drohung veranlasst hat, sich auszuziehen und den Geschlechtsverkehr zu dulden. Zum Begriff der Drohung gehört es, dass der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht stellt. Der Angeklagte hat dies ausdrücklich nicht getan. Mit seinen Worten „Zieh Dich aus!“ hat er die Angesprochene zum Handeln aufgefordert, ohne Maßnahmen für den Fall der Weigerung anzukündigen. Die Ankündigung des Übels kann allerdings in einem schlüssigen Handeln liegen, dem das Opfer entnimmt, der Täter werde ihm ein bestimmtes Übel zufügen (BGH NStZ 1984, 1632). Zu denken wäre hier daran, dass der Angeklagte seine Äußerung mit drohenden Gebärden, die ein bestimmtes Übel charakterisieren, unterstrichen oder dass er sie mit drohend klingender Stimme, die auf Gewalttätigkeit für den Fall der Weigerung hindeutete, ausgesprochen hat. Feststellungen in diesem Sinne hat das Landgericht aber nicht getroffen. Im Übrigen könnte dem Angeklagten eine solche Drohung subjektiv nur zugerechnet werden, wenn er den Aussagewert solcher Gesten und Verhaltensweisen erkannt und ihre Wirkung auf das Opfer gewollt oder mindestens billigend in Kauf genommen hätte. Auch dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass Gudrun ██ geglaubt habe, der Angeklagte habe ihr mit der Aufforderung zum Entkleiden zu verstehen gegeben, er werde sie im Falle der Weigerung schlagen. Nach den Ausführungen des Landgerichts hat der Angeklagte diese Wirkung seiner Äußerung auf das Opfer auch erkannt. Es hat aber nicht festgestellt, dass er diese Wirkung von vornherein hervorrufen wollte, oder dass er sie, wenn das nicht der Fall war, zur Erreichung seines Zieles verbal oder durch konkludente Handlung aufrechterhalten hat.

Hiervon unabhängig ist der Tatbestand des § 177 StGB nur erfüllt, wenn Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben festgestellt werden (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196, 367). Die Ankündigung einer unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität wäre deshalb nicht tatbestandsmäßig. Im angefochtenen Urteil fehlen Feststellungen dazu, welches Maß von Gewaltanwendung Gudrun ██ befürchtete und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte. Diese Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die neu entscheidende Strafkammer wird, wenn sie erneut zur Verurteilung wegen Vergewaltigung kommen sollte, die Voraussetzungen des minder schweren Falles des § 177 StGB eingehender als bisher zu erörtern haben. Sollte sie die Voraussetzungen des § 177 StGB verneinen, so wird sie zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 286).

KnoblichSalgerLaufhütte
HürxthalGoydke

Zitiert von (2)