Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/92
Datum
22.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurde. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen wurde nicht erklärt. Prozesskostenhilfe kommt nicht rückwirkend über das Vorliegen eines vollständigen Gesuchs hinaus in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (§ 397a Abs. 1 StPO i.V.m. § 119 ZPO).

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; eine bloße, nicht näher bezeichnete Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügt nur in besonderen, ausdrücklich dargelegten Fällen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Fehlende formelle Voraussetzungen des Prozesskostenhilfeantrags begründen weder ein Zuwarten des Gerichts noch rechtfertigen sie eine nachträgliche Bewilligung für bereits entstandene Auslagen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/92 vom 22. Oktober 1992 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

NehmSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien

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