Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/92
- Datum
- 22.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (§ 397a Abs. 1 StPO i.V.m. § 119 ZPO).
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; eine bloße, nicht näher bezeichnete Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügt nur in besonderen, ausdrücklich dargelegten Fällen.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Fehlende formelle Voraussetzungen des Prozesskostenhilfeantrags begründen weder ein Zuwarten des Gerichts noch rechtfertigen sie eine nachträgliche Bewilligung für bereits entstandene Auslagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/92 vom 22. Oktober 1992 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
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