Revision: Fehlendes Glaubwürdigkeitsgutachten bei psychisch behandelter Zeugin führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/92
- Datum
- 22.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist geboten, wenn dessen Person oder Gesundheitszustand solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel bestehen, ob die Sachkunde des Gerichts zur zutreffenden Bewertung ausreicht.
Fortdauernde psychiatrische Behandlung, ein Entmündigungsantrag oder erhebliche Abweichungen zwischen Vernehmungszeitpunkten können besondere Umstände darstellen, die ein Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlich machen.
Unterbleibt die erforderliche sachverständige Begutachtung in solchen Ausnahmefällen, kann dies einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstellen, der das Urteil berührt und eine Aufhebung rechtfertigt.
Bei erneuter Hauptverhandlung sind neben der erneuten Sachaufklärung auch prozessuale Fragen, etwa ob einzelne Taten eine natürliche Handlungseinheit bilden, zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/92 vom 22. Oktober 1992 in der Strafsache wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt mit einer Verfahrensrüge zum Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin Marion E., einer angeheirateten Schwägerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, bezüglich dieser Zeugin ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Zur Begründung führte er aus, sie habe bei ihrer Vernehmung einen äußerst kindlichen und debilen Eindruck hinterlassen, so dass Zweifel an ihrer Aussagefähigkeit bestünden. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, sie habe genügend eigene Sachkunde.
Diese Entscheidung wird von der Revision zu Recht mit einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit der gleichzeitig erhobenen Aufklärungsrüge beanstandet. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn die Person des Zeugen ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2).
Derartige besondere Umstände lagen hier vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 1992 war die Zeugin in Begleitung ihres Vormunds zur Zeugenvernehmung erschienen. Aus einem richterlichen Vermerk vom 29. Januar 1991 (Bl. 64 d. A.) war zu entnehmen, dass bezüglich der Zeugin Entmündigungsantrag gestellt worden ist. In der Zeit vom Februar 1991 bis 22. Oktober 1991 wurde versucht, eine richterliche Vernehmung der Zeugin herbeizuführen (Bl. 93 bis 170 d. A.). Das scheiterte daran, dass sie wiederholt in stationärer Behandlung in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie war. Unter dem 21. März 1991 (Bl. 119 d. A.) wird ärztlicherseits ausgeführt, dass die Zeugin durch eine Vernehmung beim Amtsgericht einer so großen Belastung ausgesetzt wäre, dass sich ihr Krankheitszustand verschlimmern würde. Aus einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 27. Juni 1991 (Bl. 139 d. A.) war zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Zeugin sich in den letzten Wochen zunehmend verschlechtert habe, so dass die Patientin nicht in der Lage sei, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Aus einem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 23. September 1991 (Bl. 155 d. A.) ergab sich, dass die Zeugin sich nunmehr in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Münster befand. Dort wurde sie dann am 23. Oktober 1991 richterlich vernommen. Ein Vergleich dieser Aussage mit der Aussage vor der Polizei zeigt Abweichungen in wesentlichen Punkten.
Im Hinblick auf diese Umstände durfte die Strafkammer nicht darauf vertrauen, sich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ein zutreffendes Bild vom körperlichen und geistigen Zustand der Zeugin und dem Wahrheitsgehalt ihrer Aussage machen zu können. Die Tatsache, dass Marion E. monatelang in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen war, musste die Strafkammer dazu veranlassen, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen, zumal die von ihr geschilderten Geschehnisse nicht ohne weiteres als „lebensnah“ anzusehen sind. Die Strafkammer musste in ihre Überlegungen einbeziehen, dass die Aussage, vor allem im Hinblick auf die Abweichungen in wesentlichen Punkten von früheren Aussagen, durch den Gesundheitszustand der Zeugin mitbeeinflusst sein konnte. Daraus, dass Marion E. zum Hauptverhandlungstermin mit ihrem Vormund erschienen war, ergab sich auch, dass der Zustand sich nicht wesentlich gebessert haben konnte.
Nach allem handelt es sich hier um einen Ausnahmefall, bei dem die Glaubwürdigkeit der Zeugin nur mit Hilfe eines Sachverständigen hinreichend beurteilt werden konnte.
Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruhen kann. Es muss daher auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.
Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Vorwürfe gegen den Angeklagten bestätigen, so wird zu prüfen sein, ob die einzelnen Taten nicht im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit begangen worden sind.
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