Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Zuhälterei und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/64
Datum
19.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Bochum an, mit dem er wegen Zuhälterei (§181a StGB) und Untreue verurteilt wurde. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet. Es bestätigt die Beweiswürdigung des Tatrichters, die Zulässigkeit der Vereidigung der Zeugin und weist prozessuale Rügen (Aufklärungsrüge, Akteneinsicht) als unbegründet bzw. unzulässig zurück. Die Strafzumessung bleibt im Ermessensrahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist nur dann unzulässig, wenn der Zeuge selbst der strafbaren Beteiligung an der untersuchten Tat verdächtig ist; bloße Ausübung des Unzuchtgewerbes und Zuwendungen an den Beschuldigten begründen dies nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret weitere Beweismittel benennt, die der Tatrichter hätte verwerten müssen; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Fragen oder Beweismittel ex officio zu verfolgen.

3

Eine Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht ohne weiteres vor, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen bereits gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht erneut geltend macht.

4

Der Tatbestand der Zuhälterei nach § 181a StGB setzt ein auf gewisse Dauer angelegtes, besonders geartetes persönliches Verhältnis zur ausgebeuteten Dirne voraus; persönliche Zuneigung schließt die Tat nur dann aus, wenn sie das eigennützige Interesse an den Vorteilen deutlich überwiegt.

5

Angriffe auf die Glaubwürdigkeitswürdigung des Tatrichters sind als reine Sachrügen grundsätzlich nicht geeignet, die Revision zu tragen; das Revisionsgericht ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Organisationsfachberater Adolf ████, geboren am ███████████████ 1934 in ███████████████, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. August 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Untreue zurückgenommen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

1. Die Vereidigung der Zeugin ACD verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil diese Zeugin – anders als in dem in BGHSt 19, 107 behandelten Fall – nicht „der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig“ ist. Wenn auch der Begriff der Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen ist, so muss der Zeuge doch zumindest in strafbarer Weise bei dem Vorgang mitgewirkt oder sich zumindest der Mitwirkung verdächtig gemacht haben. Das hat die Strafkammer bei der Zeugin ACD, obwohl diese das Unzuchtsgewerbe ausgeübt und den Unzuchtserlös zur teilweisen Bestreitung der Lebenshaltungskosten an den Angeklagten abgeführt hat, zutreffend verneint, weil sie keine über das Maß der notwendigen Teilnahme hinausgehenden Handlungen vorgenommen hat. Die Strafkammer hat auch in dem Angebot der Zeugin, dem Angeklagten aus ihrem unsittlichen Erwerb die von ihm bei der Volksbank veruntreuten Beträge von damals noch über 16.000 DM ratenweise zur Rückzahlung zur Verfügung zu stellen, ohne Rechtsirrtum keine strafbare Mitwirkung an der Zuhälterei erblickt.

2. Ebenfalls zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht durch Befragung des Angeklagten und der Helga ACD aufgeklärt, wo das von Anfang August bis Ende November 1960 bei der Firma ███ und das von Anfang März 1961 bis zur Verhaftung Ende März 1963 bei der Firma RC verdiente Einkommen des Angeklagten geblieben sei. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter den vernommenen Beteiligten oder Zeugen in der Hauptverhandlung bestimmte Fragen nicht vorgelegt, benutzte Beweismittel also nicht völlig ausgeschöpft habe (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Weitere Beweismittel aber, welche die Strafkammer zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte benutzen müssen, hat der Angeklagte nicht benannt; insoweit ist die Aufklärungsrüge nicht zulässig erhoben (vgl. BGHSt 2, 168 f.).

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge daraus herleiten will, dass dem Verteidiger die in Heft Bl. 4 d. A. befindlichen Schriftstücke nicht zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden sind, kann sein Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn hierdurch ist die Verteidigung nicht im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt worden, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Antrag auf Einsichtnahme nicht erneut gestellt hat.

II. Die Sachrüge erweist sich ebenfalls nicht als begründet.

1. Die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████████ gerichteten Einwendungen richten sich unzulässig gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung. Einen Widerspruch enthält das Urteil insoweit nicht.

2. Dass der Zuhälter einen bestimmten Tätertyp verkörpern, dass er etwa in Zuhälter- und Ludenkreisen verkehren oder als Zuhälter bekannt sein muss und „seiner ganzen Persönlichkeit nach im gemeinverständlichen Sinn als Zuhälter angesehen werden kann“, wird in § 181a StGB nicht vorausgesetzt. Der in § 181a Abs. 1 StGB verwendete Ausdruck „Zuhälter“ besagt nur, dass der Täter zu der ausgebeuteten oder verkuppelten Dirne in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis stehen muss, das erkennen lässt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (vgl. u. a. BGHSt 4, 53; BGH 3 StR 372/60 vom 4. November 1960; 3 StR 385/54 vom 13. Januar 1955).

3. Die Strafkammer hat das Bestehen persönlicher Beziehungen der genannten Art zwischen dem Angeklagten und Helga ACD rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei hat sie nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall den Angeklagten eine echte Zuneigung mitbestimmt haben mag, das Verhältnis mit der Helga ███ einzugehen und fast 4 Jahre lang aufrechtzuerhalten. Allerdings würde ein allein oder überwiegend zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes und unterhaltenes Liebesverhältnis trotz Annahme erheblicher Zuwendungen der Dirne den Vorwurf der Zuhälterei ausschließen. Wenn den Beziehungen des Mannes zu der Dirne neben einem von Zuneigung zu ihr getragenen Interesse ein im Wesentlichen gleich starkes eigennütziges Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen zugrunde liegt, kann die laufende Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne jedoch die Annahme der ausbeuterischen Zuhälterei rechtfertigen (BGHSt 15, 37). Die hiernach erforderliche Abwägung hat der Tatrichter vorgenommen; er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das persönliche Interesse des Angeklagten an Helga ACD nicht überwogen hat. Das konnte der Tatrichter daraus entnehmen, dass der Angeklagte trotz ihrer erheblichen Zuwendungen sein von der Firma ██████ bezogenes Gehalt von monatlich 1.000 DM nicht zur Rückzahlung der von ihm bei der Volksbank veruntreuten Beträge von noch mehr als 14.000 DM verwendete, dies vielmehr der ACD allein überließ. Das von ihm gegebene Versprechen hat er nicht eingehalten.

Dementsprechend hat er entgegen der ihm gegenüber ausdrücklich erklärten Erwartung der ACD sein Arbeitseinkommen auch nicht als Anfangskapital für die Heirat mit ihr zurückgelegt, was das Landgericht schon dem Umstand entnehmen konnte, dass der Angeklagte dies selbst nicht behauptet hat. Unerheblich war, was er mit seinem Arbeitseinkommen hätte tun können. Alles das rechtfertigt die von der Strafkammer tatsächlich gezogene Schlussfolgerung, dass bei dem Angeklagten das eigennützige Interesse gegenüber dem an der Aufrechterhaltung der Liebesbeziehungen nicht zurücktrat.

Aus der Höhe der im Urteil im Einzelnen bezeichneten Zuwendungen, die Helga █████ – abgesehen von den für die Volksbank hingegebenen Beträgen und den Kosten der VerLOBUNGSgeschenke, die die Strafkammer außer Betracht gelassen hat – dem Angeklagten aus ihrem unsittlichen Erwerb für seinen Lebensunterhalt machte und die insgesamt 30.000 DM betragen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnommen, dass der Angeklagte hiervon seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise bestritten hat. Zu den Lebenshaltungskosten gehören auch Ausgaben für bessere und reichlichere Lebensführung (so schon RGSt 35, 92, 93). Dass der Angeklagte zu aufwendigem Leben neigt, konnte die Strafkammer schon daraus entnehmen, dass dieser trotz angemessenen Verdienstes bei der Volksbank innerhalb von 2 Jahren über 20.000 DM veruntreute, die er in Sachlokalen und Gaststätten vorzüglich ausgab (UA S. 2). Unter diesen Umständen kommt es auf den Verbleib des Arbeitseinkommens des Angeklagten nicht an.

Auch die innere Tatseite hat die Strafkammer ausreichend und fehlerfrei dargetan. Die Feststellungen ergeben zur Genüge, dass der Angeklagte den Tatbestand der Zuhälterei mit Wissen und Willen verwirklicht hat.

III.

Soweit sich die Revision gegen die Zumessung der für die beiden Straftaten eingesetzten Strafen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dabei den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat oder ihre Erwägungen von Rechtsirrtum beeinflusst sind.

Da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist der Revision der Erfolg zu versagen.

KrummeSandersKersting
MayrSpiegel

Zitiert (1)