Zuhälterei: Ausbeutung erfordert eigennützigen Ausbeutungswillen beim Empfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 385/54
- Datum
- 13.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei möglicher Voreingenommenheit eines durch die Tat benachteiligten Zeugen ist bei der Vereidigungsentscheidung vom Grundsatz des § 59 StPO auszugehen, dass Zeugen regelmäßig zu vereidigen sind; § 61 Nr. 2 StPO greift nur bei hinreichenden entgegenstehenden Anhaltspunkten ein.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich dem Tatgericht nach Lage der Dinge weitere Ermittlungen aufdrängen; allgemeine Erfahrungssätze genügen ohne fallbezogene Verdachtsmomente nicht.
Das Tatbestandsmerkmal des Beziehens von Lebensunterhalt aus dem Unzuchtsverdienst ist erfüllt, wenn der Täter durch fortlaufende Zuwendungen seine Lebensführung auf längere Dauer verbessert, unabhängig davon, ob er die Gelder unmittelbar verbraucht oder mittelbar über ein damit finanziertes Gewerbe nutzt.
Ausbeuterische Zuhälterei setzt ein auf gewisse Dauer angelegtes persönliches Verhältnis voraus, aus dem sich ein gemeinsames Interesse an der Ausübung der Gewerbeunzucht und an deren Erträgnissen sowie ein „Zusammenhalten“ im Unzuchtsbetrieb ergibt; räumliche Trennung schließt dies bei fortbestehender Einflussmöglichkeit nicht aus.
Ausbeutung erfordert, dass der Täter den Unzuchtsbetrieb aus eigennützigen Beweggründen als Erwerbsquelle nutzt und bereits beim Empfang der Zuwendungen den Willen hat, das Erlangte für seinen eigenen Lebensunterhalt zu verwenden; eine nachträgliche verabredungswidrige Verwendung allein genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromeister Paul ██, geboren ████████████████, wegen Zuhälterei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. █, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter █ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensrechtlich wendet er sich gegen die Vereidigung der Belastungszeugin Lina █████ mit der Begründung, sie sei als Verletzte, mindestens mittelbar Verletzte, voreingenommen gewesen und hätte gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Gegen die Richtigkeit ihrer Aussage spreche überdies, dass sie bei der regelmäßig kostspieligen Lebenshaltung von Frauen dieser Art kaum in der Lage gewesen sei, die nach ihrer Behauptung dem Angeklagten überlassenen Summen zu ersparen. Das Gericht hätte daher Nachforschungen über die Höhe ihres Verdienstes und ihrer Ersparnisse anstellen müssen, wenn es ihren Angaben hätte folgen wollen.
1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die ██ █████ Verletzte anzusehen ist, wobei es ohne Belang wäre, ob sie durch den Angeklagten unmittelbar oder mittelbar geschädigt worden ist (BGHSt 4, 202; 5, 85). Denn der Tatrichter hat auch dann, wenn ein Zeuge durch das Verhalten des Angeklagten benachteiligt worden ist und deshalb die Gefahr seiner Voreingenommenheit gegen den Angeklagten besteht, bei der Entscheidung über die Frage der Vereidigung von dem sich aus § 59 StPO ergebenden Grundsatz auszugehen, dass die Zeugen in der Regel zu vereidigen sind (BGHSt 1, 175).
Das hat hier das Landgericht getan, da kein irgendwie wesentlicher Gesichtspunkt der Vereidigung der ██ entgegenstand. Dafür, dass es die Möglichkeit der Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO irrigerweise nicht beachtet hat, ist kein Anhalt vorhanden.
2.) Weiter macht der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil das Landgericht über die Höhe der Ersparnisse der ██ ███ keine Erhebungen gepflogen hat. Die Rüge ist zulässig, weil die Beweismittel angegeben sind, mit deren Hilfe das Gericht die Wahrheit hätte näher erforschen können. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Aufklärungspflicht wäre nur dann verletzt, wenn Umstände vorgelegen hätten, die zur Ausdehnung der Beweiserhebung über den Verdienst und die Ersparnisse der ███ drängten. Der Hinweis der Revision, Unzuchtsdirnen kämen nicht leicht dazu, größere Beträge zu erübrigen, mag vielfach zutreffen. Aber hier kann das vom Angeklagten der ███ gegebene Eheversprechen und sein ihr bekanntgegebener Plan, mit einem Teil ihres Verdienstes sein Elektrogeschäft als Existenzgrundlage für beide auszubauen, sie zu einer im Allgemeinen nicht üblichen Sparsamkeit veranlasst haben. Infolgedessen musste sich der Strafkammer nicht der Gedanke aufdrängen, die Angaben der Zeugin über ihre Einkommensverhältnisse und Ersparnisse seien übertrieben und bedürften von Amts wegen der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.
II.
Mit der Sachbeschwerde weist die Revision darauf hin, dass die Urteilsgründe in der Berechnung des von der ███ hingegebenen Gesamtbetrags sich widersprächen. Außerdem hebt sie hervor, nach dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und der ███, könne von einer Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs keine Rede sein. Der Angeklagte stelle nicht den Tätertyp des Zuhälters dar.
1.) Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch über die von der ███ zur Verfügung gestellte Geldsumme liegt nicht vor. Diese Meinung beruht darauf, dass er das ursprünglich in das Urteil gesetzte Wort „weiterhin“ seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, während es in der verbesserten maßgebenden Fassung heißt: „mithin“. Bei dem Wort „weiterhin“ handelt es sich um ein offenkundiges, vom Landgericht selbst berichtigtes Schreibversehen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von der █████, mit der er verlobt war und geschlechtliche Beziehungen unterhielt, in den Jahren 1948 bis 1952 im Ganzen mindestens 30.000 DM erhalten, die aus ihrem Unzuchtsverdienst herrührten. Von diesem Gesamtbetrag hat er in Kenntnis der Art ihres Erwerbs Anschaffungen für sein Geschäft und für die künftig gemeinsame Wohnung gemacht, jedoch den größten Teil für seine persönlichen Zwecke ausgegeben, weil ihm dazu sein eigenes Arbeitseinkommen nicht ausreichte.
Daraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte die Zuwendungen der ███ auf längere Dauer bezogen und damit auch seine Lebensführung verbessert hat. Es ist gleichgültig, ob er das Geld unmittelbar für sich verbraucht oder ob er es in sein Geschäft gesteckt hat, aus dessen Erträgnissen er nach dem Sachverhalt lebte (RGSt 45, 264). Es genügt, dass er infolge der Zuschüsse der ███ seine Lebensbedürfnisse in vollkommenerer Weise befriedigen konnte als ohne sie. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des Beziehens von Lebensunterhalt rechtsirrtumsfrei dargetan.
Gleichwohl lässt das Urteil schon in dieser Hinsicht Zweifel über den Umfang der strafbaren Handlung offen. Sollte das Landgericht sie auch darin gesehen haben, dass der Angeklagte die Gelder zu Anschaffungen für die gemeinschaftliche Wohnung verwendet hat, so hätte es der Darlegung bedurft, ob und allenfalls inwieweit es sich hierbei um einen persönlichen Nutzen des Angeklagten allein handelte. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte mit dem Geld der ███ Eigentum an den beschafften Gegenständen für sie erwerben wollte und erworben hat. Diese Gesichtspunkte werden in der neuen Hauptverhandlung im Einzelnen näher zu untersuchen und zu erörtern sein.
2.) Das Erfordernis, dass der Zuhälter einen bestimmten Tätertyp verkörpern muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aufgestellt worden. Richtig ist allerdings, dass zum Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ein bestimmtes, besonders geartetes Verhältnis eines Mannes zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenden Frau gehört, das auf eine gewisse Dauer berechnet ist. Aus diesem Verhältnis muss erkennbar sein, dass der Täter auf Grund seiner persönlichen Beziehungen bei der Ausübung des unzüchtigen Gewerbes zu der Frau hält und gemeinsam mit ihr daran und an dessen Erträgnissen interessiert ist. Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung des Unzuchtsbetriebs für Erwerbszwecke (BGHSt 4, 316).
Ein auf längere Dauer berechnetes persönliches Verhältnis war durch die Liebesbeziehungen des Angeklagten zur █████ begründet und durch das gegenseitige, offenbar ernstgemeinte Eheversprechen vertieft worden. Darüber, dass er schon im Jahre 1941 seine Beziehungen zu dieser Frau angeknüpft und in der Folgezeit weitergeführt hat, um daraus Nutzen zur Verbesserung seines Lebensunterhalts zu ziehen, sagt das Urteil nichts. Die bisher festgestellten Tatsachen deuten darauf hin, dass es ihm damals nur um die geschlechtliche Verbindung zu tun war, nicht um die Ausbeutung eines unsittlichen Erwerbs. In den Jahren 1946 bis 1948, als er mit ihr in Wiesbaden zusammenlebte, übte sie ███████ kein Unzuchtsgewerbe aus. Erst nach der Währungsreform im September 1948 tat sie es wieder, weil ihr der Angeklagte das mit dem Hinweis nahegelegt hatte, mit dem dabei ersparten Geld könne sein Elektrogeschäft als Existenzgrundlage ausgebaut werden. Während der Angeklagte in Wiesbaden wohnen blieb und in seinem Geschäft arbeitete, ging sie in Bremen der Unzucht nach und überließ ihm die aus diesen Einnahmen gemachten Ersparnisse. Im Jahre 1950 wollte sie ihre Tätigkeit aufgeben. Der Angeklagte veranlasste sie im beiderseitigen Interesse, noch weiterhin sich der Unzucht zu ergeben. Aus diesem Verhalten seit der Währungsreform ist ersichtlich, dass sein persönliches Verhältnis zur █████ außer der Aufrechterhaltung der geschlechtlichen Verbindung auch das gemeinschaftliche Interesse an der Ausübung ihres unsittlichen Gewerbes sowie an dessen Ertrag umfasste und dass es das gegenseitige Zusammenhalten innerhalb des Unzuchtsbetriebs einschloss.
Dieser Annahme steht die Trennung der beiden durch die weite Entfernung der beiderseitigen Wohnorte nicht entgegen. Zwar findet in der Regel das Zusammenhalten im Unzuchtsbetrieb darin seinen Ausdruck, dass der Zuhälter der Dirne die Ausübung der Unzucht erleichtert, während er aus dem dadurch erzielten Erwerb seinen Lebensunterhalt empfängt (RGSt 35, 56). Aber es genügt, wenn auf beiden Seiten die Möglichkeit und die Gepflogenheit besteht, wenigstens von Zeit zu Zeit äußerlich in persönliche Verbindung zueinander zu treten, so dass der Zuhälter einen unmittelbaren Einfluss auf die Unterhaltsgewährung ausüben kann (RGSt 72, 126). Das war hier der Fall. Die █████ kam jedes Jahr drei- bis viermal für mehrere Wochen besuchsweise nach Wiesbaden und wohnte bei dem Angeklagten. Bei dieser Gelegenheit konnte er auf sie einwirken und hat das auch mit Erfolg getan, wie ihr Entschluss, die Gewerbeunzucht fortzusetzen, beweist.
3.) Bedenken bestehen jedoch bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Ausbeutung. Dazu gehört, dass der Täter die persönliche Verbindung mit der Dirne zu dem Zweck aufgenommen und weitergeführt hat, um aus ihren fortlaufenden Unzuchtseinkünften zu leben oder wenigstens einen Teil seiner Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Die Erlangung solcher Mittel muss den eigentlichen Inhalt der Verbindung bilden. Eine Ausbeutung liegt nicht schon in dem Empfang irgendwelcher Beträge, die aus dem unsittlichen Gewerbe stammen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Täter den Unzuchtsbetrieb aus eigennützigen Beweggünden als Erwerbsquelle ausnutzt (RG DR 1941, 1202 Nr. 33; BGH NJW 1953, 1925 Nr. 23).
Das tut er nur, wenn er schon bei dem Empfang der Zuwendungen beabsichtigt, das Erhaltene für seinen Lebensunterhalt zu verwenden; ohne Belang ist es allerdings, ob die Dirne von dieser Absicht Kenntnis hat (RGSt 41, 340). Dazu nimmt das Urteil nicht Stellung. Es sagt nur, dass der Angeklagte das erhaltene Geld vereinbarungsgemäß getrennt in einer Kassette aufbewahren, gegebenenfalls für Neuanschaffungen im Geschäft verwenden sollte. Ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Angeklagte von vornherein oder jeweils beim Empfang aller ihm zugeflossenen Beträge den Willen hatte, sie für sich persönlich zu verwenden, findet sich in den Urteilsgründen nicht. Ein solcher kann auch nicht darin gefunden werden, dass der Angeklagte nach der Währungsreform der ███ nahegelegt hat, noch einmal für eine Zeit der Unzucht nachzugehen, damit mit dem hierbei ersparten Geld sein Geschäft ausgebaut werden könne. Es ist möglich, dass er dabei nur an die Erlangung einer gesicherten Grundlage für die wirtschaftliche Existenz beider Teile in einem geordneten Leben dachte. Soweit er die in dem Geschäft angelegten Gelder in dieser Absicht entgegengenommen hat, fehlt es an dem Merkmal der Ausbeutung. Dieses kann dem Urteil nur für die Zuwendungen der späteren Zeit, namentlich als der Angeklagte die ████ kennengelernt hatte, hinreichend entnommen werden.
Es bedarf demnach der näheren Erörterung des Umfangs der Ausbeutung nach der äußeren und inneren Tatseite. Das gilt nicht nur für die Anschaffungen, die der Angeklagte für die gemeinsame Wohnung (vgl. oben 2) und für sein Geschäft gemacht hat, sondern auch für den Verbrauch des Geldes für seine persönlichen Zwecke. Denn es ist denkbar, dass er, ehe er zu Pfeifer in ein näheres Verhältnis getreten war, die Ersparnisse der ████ zunächst entsprechend der Abmachung für sie hinterlegt und erst hernach sich an ihnen vergriffen hat. Insoweit läge keine Ausbeutung vor, weil dazu die nachträgliche verabredungswidrige Verwendung des Geldes allein nicht genügt. Für diesen Fall könnte eine gegen das Vermögen der ███ ██ gerichtete Straftat gegeben sein.
Da der Umfang der Ausbeutung und des Ausbeutungswillens bisher nicht genügend geklärt ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Auf Grund der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Frage eines etwaigen Vermögensdelikts zu prüfen.
Glanzmann Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. █ Dr. Jagusch █
Bundesrichter Dr. Busch ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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