Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und Nichtvernehmung entlastender Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/69
Datum
19.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Essen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt; die Revision rügt Fehler der Beweiswürdigung und die Zurückweisung von Beweisanträgen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht entlastende Behauptungen nicht in der gebotenen Weise geprüft und die Bedeutung von Zeugenaussagen übergangen hat. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Mittäterschaft verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweisanträge, die Tatsachen betreffen, die die Glaubwürdigkeit eines belastenden Mitangeklagten wesentlich in Frage stellen können, sind vom Gericht in der der Beweisantragslage entsprechenden Weise zu prüfen; die bloße Unterstellung der Wahrheit ohne tatsächliche Auseinandersetzung verletzt sachliches Recht.

2

Die Behauptung, andere Beweisergebnisse reichten zur Überführung aus, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, substantiierten Entlastungsvortrag zu würdigen und gegebenenfalls zu ermitteln.

3

Aus der gegenüber Polizeibeamten gemachten Behauptung, Sachen seien rechtmäßig auf einem Markt erworben worden, lässt sich nicht ohne weitere Anhaltspunkte zwingend auf ein starkes Eigeninteresse an der Beute schließen; mögliche erklärende Motive (z. B. Beschwichtigung) sind zu berücksichtigen.

4

Lassen sich die für die Annahme von Mittäterschaft erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht tragen, sind die Tatsachen unter den sonst in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 501/69 in der Strafsache gegen ███ aus ████████████, geboren den Koch Wolfgang am █████ 1939 in ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt in der Verhandlung,

███ Bundesanwalt bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines schweren Diebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte M__ in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1968 nach vorheriger Verabredung mit den Mitangeklagten ███ und K__ bei einem von diesen ausgeführten Einbruchdiebstahl in ein Ladengeschäft in Schwelm in der Weise mitgewirkt, dass er, während ████████ und etwas später █████ in das Geschäft eindrangen, mit seinem Kraftwagen in der Nähe wartete und sodann mit seinem Wagen die umfangreiche Diebesbeute abtransportierte. Von dem erbeuteten Geld steckte ihm ███ einige Scheine in die Tasche. Der Angeklagte ███ stellt den Sachverhalt anders dar: Er habe den Diebstahl nicht vorher mit den Mitangeklagten verabredet. ███ und K__ seien unterwegs ausgestiegen, während er im Wagen gewartet habe. Als die beiden zurückgekommen seien, seien sie mit Diebesgut beladen gewesen. Er – M__ – sei überrascht gewesen und habe sofort gesagt, dass er die Tat nicht billige. Nur auf nachdrückliches Drängen █████ ██ habe er sich schließlich bereit gefunden, die Beute in seinem Wagen zu verstauen. Er habe es aber abgelehnt, von ihr etwas anzunehmen. Das Geld, das ihm ██████████ zugesteckt habe, habe er behalten, weil er noch eine Forderung gegen diesen gehabt habe. Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten auf Grund der gesamten Umstände für widerlegt.

Der Verteidiger des Angeklagten M__ hat beantragt, zwei Untersuchungsgefangene als Zeugen darüber zu vernehmen, 1. dass ███████████ der Haftanstalt zu M__ gesagt habe, es sei zwar richtig, dass er M__ bei dem Einbruch nicht in dem Haus gewesen sei, er werde das aber so darstellen und alle Schuld auf M__ schieben, weil er selbst bei wahrheitsgemäßer Darstellung mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen habe; 2. dass ██ ██ zu einem anderen Gefangenen gesagt habe, M__ habe mit der Sache nichts zu tun.

Das Landgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, es werde die behaupteten Tatsachen so behandeln, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt: Zur Überführung des Angeklagten ███ habe sich die Kammer nicht auf die Erklärungen des Mitangeklagten ███ zu stützen brauchen, da die übrigen Beweisergebnisse dazu ausreichten. Die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten █████████ in Bezug auf seine belastenden Angaben hätte daher nicht überprüft zu werden brauchen. Es sei auch nicht nötig gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen, da diese nur etwas zu der Frage einer unrichtigen Bezichtigung des Angeklagten ████ durch den Angeklagten ███ hätten aussagen sollen.

Hiernach hat das Landgericht zwar die vom Verteidiger unter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten so behandelt, als seien sie wahr; es hat sich aber mit ihnen nicht in der bei sinngemäßer Auslegung der Beweisanträge gebotenen Weise auseinandergesetzt. Dem Verteidiger ging

es ersichtlich nicht nur darum, die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten K__ darzutun, sondern es kam ihm vor allem darauf an, Tatsachen nachzuweisen, die in starkem Maße für seinen Mandanten sprechen würden. Hat sich ███ in der Untersuchungshaft gegenüber M__ und zwei anderen Gefangenen in der behaupteten Weise geäußert, so ergibt sich daraus ein wesentliches Indiz dafür, dass die Darstellung des Angeklagten █████████████ besonders dann, wenn man die in entscheidenden Punkten mit ihr übereinstimmende Einlassung des Mitangeklagten ████████ rücksichtigt, glaubhaft ist. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass nicht nur die bloße Tatsache der behaupteten Äußerungen █████████ bewiesen werden sollte, sondern auch, dass die Zeugen keinen Anlass gefunden haben, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln. Die wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts lassen nicht zweifelsfrei erkennen, dass es sich dieser Bedeutung der behaupteten und als wahr unterstellten Tatsachen für die Entscheidung bewusst gewesen ist. Hierin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts, die zur Aufhebung des Urteils führt.

Durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Folgerung, die das Landgericht aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizeistreife gezogen hat. ██ ████ den Polizeibeamten erklärt, er und seine Begleiter hätten die Sachen, die er im Auto habe, auf einem Großmarkt eingekauft; die Sachen seien schon von einer Polizeistreife kontrolliert worden, ohne dass sie beanstandet worden seien. Aus dieser Äußerung schließt das Landgericht auf ein starkes Eigeninteresse des Angeklagten M__ an der Beute. Dieser Schluss ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Das Landgericht geht selbst

davon aus, dass es dem Angeklagten M__ darauf angekommen ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung von sich und seinen Gefährten abzuwenden. Den Umständen nach liegt dieser Beweggrund für die Erklärung M__s gegenüber den Polizeibeamten auch sehr nahe. Hätte aber der Angeklagte sein hiernach verfolgtes Ziel, nämlich zu verhindern, dass er und seine Begleiter festgenommen wurden, erreicht, so hatte das zwangsläufig dazu geführt, dass ihnen auch der Besitz der Diebesbeute erhalten blieb. Sein Verhalten kann also nicht ohne sonstige Anhaltspunkte als starkes Eigeninteresse an der Diebesbeute gedeutet werden.

Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Sollten sich Tatsachen, die eine Verurteilung des Angeklagten ████████ als Mittäter des Diebstahls rechtfertigen, nicht feststellen lassen, so wird der Sachverhalt unter den sonst in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sein.

MeyerMayrHirxthal
BortzlerSanders

Zitiert (1)

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