Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/69
- Datum
- 10.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen.
Das Wegfallen des Hindernisses ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Versäumung erlangt; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Ein-Wochen-Frist zu laufen.
Wird die Wiedereinsetzung nicht fristgerecht beantragt, ist das Gesuch unzulässig; ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht nur bei Nachweis eines unabwendbaren Zufalls.
Die Begründung eines Rechtsmittels ist binnen der gesetzlichen Frist oder im Rahmen einer rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzung nachzuholen; die rechtzeitige Begründung kann persönlich vor dem Urkundsbeamten oder durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 501/69 in der Strafsache gegen ██ aus ███ den Arbeiter Ernst geboren am █████ in ██ ██████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1969
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969 wird verworfen.
Gründe
Gegen das am 28. Mai 1969 verkündete Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist seiner Verteidigerin am 30. Juni 1969 zugestellt worden. Da das Rechtsmittel nicht innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Urteils begründet worden ist, hat das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 23. September 1969 gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen.
Zur selben Zeit, aber noch vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten, hat dieser durch einen Brief seiner Verteidigerin erfahren, dass diese die Revision nicht begründet hatte. Am 1. Oktober 1969 ist der Verwerfungsbeschluss dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt worden. Mit einem am 9. Oktober 1969 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt [REDACTED] im Auftrag des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nachgesucht und das Rechtsmittel begründet.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es verspätet eingereicht worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses zu beantragen (§ 45 StPO). Der Angeklagte hat durch den Brief seiner Verteidigerin, spätestens jedenfalls mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses erfahren, dass die Frist zur Begründung der Revision versäumt war. Damit war das Hindernis beseitigt. Er hatte nunmehr die Revision innerhalb von einer Woche entweder selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt begründen und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbringen müssen. Diese Frist ist nicht eingehalten worden. Dass der Angeklagte auch an der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden wäre, ist nicht glaubhaft gemacht.
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