Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/64
Datum
29.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen Unzucht mit Kindern auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht trotz Anhaltspunkten für altersbedingten Abbau die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB nicht erschöpfend erörtert hat. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Das Landgericht muss ggf. einen alterskundigen Psychiater beiziehen und erneut über Strafbarkeit und Bewährung entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen Anhaltspunkte für altersbedingten Abbau, hat das Gericht die Frage der verminderten Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB zu prüfen und die Erwägungen hierzu nachvollziehbar darzulegen.

2

Fehlt eine erschöpfende Erörterung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB trotz entsprechender Anhaltspunkte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei schwieriger Beurteilung altersbedingter Abbauerscheinungen hat das Gericht einen fachkundigen Psychiater mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus hinzuzuziehen.

4

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist eine umfassende Abwägung der Taten gegen die Täterpersönlichkeit vorzunehmen; das bloße Eintreten für allgemeine Abschreckungszwecke genügt nicht als alleiniges Rechtfertigungsdatum.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 15. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Maurer August ████████████, geboren ████████████ 1900 in █████████, Kreis ███, wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 15. Oktober 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

1. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht zugegeben werden, dass der Sachverständige das 6 1/2-jährige Kind nur als allgemein („generell“) glaubwürdig beurteilt habe. Vielmehr hat der Gutachter gerade die Aussage des Kindes im vorliegenden Verfahren aus den im Urteil im einzelnen aufgezählten Gründen (UA S. 5) als glaubhaft bezeichnet, nämlich auf Grund der Übereinstimmung der Rahmenerzählung mit der Einlassung des Angeklagten, wegen der unvermittelten (spontanen) Schilderung des Vorfalls gegenüber der Mutter „nach entsprechendem Erleben“ und im Hinblick auf die mehrfache Wiederholung der gleichen Schilderung ohne Widersprüche (UA S. 6). Lediglich zusätzlich hat er betont, das Kind sei auch allgemein glaubwürdig. Dem Urteil ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Tatrichter an der Richtigkeit seiner Feststellungen Zweifel hatte.

Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer auch, dass die Strafkammer keine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Im Urteil ist festgestellt, dass es sich bei den beiden Vorfällen um Gelegenheitstaten und nicht um ein geplantes Vorgehen handelte (UA S. 6). Diese Feststellung kann mit der Revision nicht angegriffen werden.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat jedoch einen rechtlichen Mangel ergeben, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Obwohl der 63-jährige Angeklagte sich bis zur Begehung der ihm zur Last gelegten beiden Taten völlig straffrei geführt hat, hat das Landgericht die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten angenommen, ohne dazu Ausführungen zu machen. Es hat lediglich bei Erörterung einer etwaigen Aussetzung der Strafvollstreckung ausgeführt, dass der Angeklagte nach seinem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung schon durch die Bestrafung als solche künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten lasse. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte noch über die nötige Hemmungsfähigkeit verfügt. Die Tatsache, dass der bisher nicht vorbestrafte, möglicherweise aus altersbedingten Gründen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr oder nur begrenzt fähige Angeklagte sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem Kinde unsittlich vergangen hat, legte jedoch eine genauere Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB nahe. Der Angeklagte befand sich bei Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von Unzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Auch bei Menschen mit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz kann bereits ein altersbedingter Abbau des Willens-, Gefühls- und Trieblebens in geschlechtlicher und sittlicher Hinsicht begonnen und einen Zustand erheblicher Enthemmtheit herbeigeführt haben (vgl. zu alledem BGH NJW 1964, 2213 nebst den dort angeführten Belegstellen und die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 4 StR 381/64 vom 20. November 1964).

Das angefochtene Urteil ist deshalb wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 StGB aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben; denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewerenz, Die Alterskriminalität, 1961, S. 47, 49). Bei den Untersuchungen sind nicht selten nur geringe Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 1959, S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1957, S. 125).

Bei Prüfung der Frage, ob im Falle erneuter Verurteilung des Angeklagten die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen ist oder das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), wird das Landgericht zu beachten haben, dass hierbei eine umfassende Abwägung der Taten gegen die Täterpersönlichkeit erforderlich ist (vgl. BGH IM StGB § 23 Nr. 17, 23 und StPO § 267 Abs. 3 Nr. 32). Es wird z. B. nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die Eltern des Kindes von einer Anzeige absehen wollten. Geradezu fehlerhaft wäre es, das allgemeine Interesse an der Vollstreckung allein mit dem Zweck allgemeiner Abschreckung anderer zu rechtfertigen.

KrummeMayrSpiegel
FlitnerKersting

Zitiert (1)