Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung altersbedingter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 381/64
- Datum
- 20.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aufgrund der Tat- und Verhaltensfeststellungen ein hinreichender Anhalt für altersbedingten geistigen Abbau vor, muss das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit substantiiert prüfen und im Urteil darlegen; unterbleibt dies, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei Zweifeln an der vollen Verantwortlichkeit wegen Altersabbaus ist die Hinzuziehung eines Psychiaters mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus geboten.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, soweit sie rechtlich nicht beanstandet sind, selbst wenn das Schuldurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird.
Die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB relevanter Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig; äußerliche Abbauerscheinungen können gering sein und die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten dürfen gerichtlicherseits nicht überschätzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Juni 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ den Berginvaliden Johann █ aus ████████, geboren am ███ 1899 in ████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt worden.
Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten ist begründet.
Zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen nötigt, dass das Landgericht die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten, ohne sie im Urteil darzulegen, angenommen hat, obwohl der bisher nicht vorbestrafte, möglicherweise aus altersbedingten Gründen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr oder nur begrenzt fähige Angeklagte sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an mehreren Kindern unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8 unter Hinweis auf Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 330; Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 1961, S. 35, 37, 38, 39, 46). Hier lag eine derartige Prüfung besonders nahe. Der Angeklagte befand sich bei Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von Unzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Nach den Urteilsfeststellungen ließ er sich in seiner Kleidung auffällig gehen und zeigte sich, nicht nur in den beiden abgeurteilten Fällen, vor Erwachsenen und Kindern unter 14 Jahren wiederholt ungeniert entblößt. Außerdem betätigte er sich aber auch besonders schamlos, indem er – in den nicht zu seiner Bestrafung führenden Fällen – durch das Bein seiner kurzen Hose fasste und – den Kindern sichtbar – an seinem Glied spielte. Das deutet auf gewisse Abstumpfungen der ethischen Begriffs- und vor allem Gefühlswelt und auf „einen Wegfall von Korrigentien und Schutzfaktoren, welcher sich schon vor offensichtlicher Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit maßgeblich geltend machen kann“ (Schulte, Greise als Täter unzüchtiger Handlungen an Kindern in Mschr.Krim. 1959, S. 142).
Die den Schuldspruch betreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können daher bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff.).
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus hinzuzuziehen haben, denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewrenz aaO S. 47, 49). Bei den Untersuchungen sind nicht selten nur geringe Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddeke aaO S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 125; Schulte aaO, S. 141).
| Krumme | Bortzler | Spiegel | |||
| Flitner | Mayr |