Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Notzucht und Widerstands (§113, §51 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/62
Datum
08.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Revision gegen das Urteil des LG Detmold einlegen, das ihn wegen Notzucht und Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilte. Streitgegenstände waren Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss, das Vorliegen eines Verbotsirrtums und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Feststellungen und Schuldsprüche sind tragfähig, die Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit und der Unrechtsbewusstseinsfragen ausreichend, die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB ist sowohl das Einsichts- als auch das Steuerungs-/Hemmunngsvermögen zu prüfen; erhebliche alkoholbedingte Enthemmung kann die Schuldfähigkeit erheblich vermindern und mildernd berücksichtigt werden.

2

Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist bloße Bedingung der Strafbarkeit nach § 113 StGB; ein Verbotsirrtum entlastet nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die Maßnahme offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit oder willkürlich war.

3

Die Strafkammer muss ihre Feststellungen so treffen und begründen, dass sie mit der Lebenserfahrung vereinbar sind und eine Überprüfung durch die Revision ermöglichen.

4

Bei der Strafzumessung begründet die Voraussetzung, dass das Opfer arglos gefolgt ist, keinen Wegfall des Schutzbedürfnisses; ein Missbrauch des Vertrauens des Opfers kann strafverschärfend wirken, während gleichzeitig leichtsinniges Verhalten des Opfers strafmildernd zu berücksichtigen sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 13. September 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bückergesellen Johannes ███ aus ███, dort geboren ███████████████ █████, wegen Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████ ███ als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 13. September 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Amtsgericht in Bielefeld hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 750 DM Geldstrafe verurteilt, von den Vorwürfen der Notzucht in zwei Fällen sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt aber freigesprochen (Urteil 7 Ds 3/61 vom 3. August 1961).

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil teilweise aufgehoben (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1962 – 4 StR 511/61 –, teilweise abgedruckt in LM Nr. 1 zu § 127 StPO). Nunmehr hat das Landgericht in Detmold den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber Inge ███████████ und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu zehn Monaten Gefängnis und zu 100 DM Geldstrafe verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.

1. Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Die im Urteil zur Notzucht getroffenen Feststellungen und die von der Strafkammer hieraus gezogenen Schlüsse verstoßen nicht gegen die Lebenserfahrung. Die Feststellungen sind auch hinreichend vollständig und genau, um dem Revisionsgericht die Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Im Falle des Widerstands gegen die Staatsgewalt konnte das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 23. Februar 1962 ohne Rechtsirrtum annehmen, dass der Kriminalmeister ███ „Gefahr im Verzug“ für gegeben hielt und ohne Ermessensmissbrauch für gegeben halten konnte.

b) Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Notzucht hat das Landgericht (S. 9 UA) ausgeführt, der Angeklagte habe zwar angegeben, den Abend über erheblich getrunken zu haben, er habe aber selbst zugegeben, keineswegs betrunken gewesen zu sein, sondern „noch genau gewusst zu haben, was er tat, so dass an der Schuldfähigkeit des Angeklagten Zweifel nicht bestehen können“.

Diese Ausführungen sind für sich allein missverständlich. Nach § 51 StGB genügt es nicht, dass der Täter das Unerlaubte der Tat einsieht; er muss vielmehr auch imstande sein, nach dieser Einsicht zu handeln. Dass indes das Landgericht nicht nur das Einsichts-, sondern auch das Hemmungsvermögen geprüft hat, geht aus den Darlegungen S. 10 UA hervor. Darnach wurde dem Angeklagten die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugutegehalten, weil nicht auszuschließen war, dass infolge alkoholbedingter „Enthemmung“ seine Fähigkeit, „das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“, erheblich vermindert war.

c) Im Falle des Widerstands gegen die Staatsgewalt vermisst die Revision die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte im Verbotsirrtum gehandelt hat. Sie meint, die herrschende Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung Bedingung der Strafbarkeit sei und somit nicht vom Vorsatz umfasst zu werden brauche, erspare es dem Tatrichter nicht, zu prüfen, ob der Täter über die Rechtmäßigkeit der „Rechtsausübung“ geirrt und sich deshalb in einem Verbotsirrtum hinsichtlich der ganzen Tat befunden habe.

Es ist richtig, dass die Strafkammer die Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert hat. Sie hat jedoch auf BGHSt 4, 161 Bezug genommen. Dort wird (S. 163) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck des § 113 StGB ausgeführt, auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung als einer bloßen Bedingung der Strafbarkeit brauche sich der Tätervorsatz nicht zu beziehen und könne sich ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken. An späterer Stelle (S. 164 f.) geht der Bundesgerichtshof dann noch ausführlich auf die Frage des Unrechtsbewusstseins ein und hebt hervor, die Sicherheit der rechtsstaatlichen Ordnung erfordere es, dass der Widerstehende die Gefahr des unerlaubten Widerstandleistens trage. Dieser könne regelmäßig nicht mit Erfolg einwenden, er habe das Unrecht seines Verhaltens trotz aller Gewissensanspannung oder Erkundigung nicht einsehen können (BGHSt 4, 1). Ein unvermeidbarer Irrtum könne nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa wenn der Beamte offensichtlich ohne Zuständigkeit oder willkürlich vorgehe oder ersichtlich eine Straftat begehe.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der Angeklagte wurde deshalb mit Recht eines Vergehens nach § 113 StGB schuldig gesprochen.

2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision bemängelt insoweit selbst nur, dass dem Angeklagten straferschwerend angelastet worden sei, das Vertrauen des Mädchens, das ihm ohne Arg in sein Zimmer gefolgt sei, missbraucht zu haben; sie meint, diese Erwägung stehe in Widerspruch zu der „Feststellung“ (S. 7 UA), infolge des der Tat vorausgegangenen Karnevalstreibens in Verbindung mit dem Alkoholgenuss möge die Überlegungskraft der Zeugin █████████ beeinträchtigt gewesen sein, so dass sie sich die möglichen Folgen ihres Verhaltens nicht mehr in allen Einzelheiten habe vorstellen können.

Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn das Mädchen infolge des Alkoholgenusses bis zu einem gewissen Grade enthemmt und deshalb sich der möglichen Fehldeutung seines Verhaltens durch den Angeklagten (Mitkommen auf dessen Zimmer zu vorgerückter Nachtstunde) nicht mehr voll bewusst gewesen sein sollte, wäre es darum nicht weniger schutzbedürftig gewesen, als wenn es dem Angeklagten im bestimmten, diesem erkennbaren Vertrauen darauf gefolgt wäre, dass ihm kein Leid geschehe. Das gilt zumindest von dem Zeitpunkt an, in dem der Angeklagte auf Grund der entschiedenen Gegenwehr der Inge █████████ erkannte, diese sei mit dem ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr keinesfalls einverstanden.

Dass das Mädchen die Lage, in der es vergewaltigt wurde, selbst mitverschuldet hat, hat das Landgericht im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt; denn es hat das „leichtsinnige Verhalten des Opfers“ mit zum Anlass genommen, das Vorliegen mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB zu bejahen und demgemäß den Angeklagten nur mit Gefängnis statt mit Zuchthaus zu bestrafen.

KrummeLang-HinrichsenFischer
MartinPlitner

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