Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung nach Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/70
- Datum
- 11.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Ortsbesichtigung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nach § 244 Abs. 5 StPO zu Recht davon ausgeht, dass eine Ortsbesichtigung für die Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist.
Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung müssen auf tragfähigen Urteilsfeststellungen beruhen; Strafzumessung und Fahrerlaubnisentziehung sind an die Umstände des Einzelfalls zu knüpfen.
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 Abs. 3 StGB kann versagt werden, wenn die Fortführung der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten erscheint; eine solche Pflicht ist nicht automatisch bei jeder fahrlässigen Verkehrsentscheidung zu bejahen, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung der Tatbesonderheiten.
Hoher Blutalkoholgehalt kombiniert mit bewusst riskantem Fahrverhalten (z. B. nicht Reduzieren der Geschwindigkeit bei Eisglätte trotz Wahrnehmung von Fußgängern) steigert das Verschulden und kann die Schuld über einfache Fahrlässigkeit hinaus nahe an bewusstes Fahrlässigkeitsbild oder bedingten Vorsatz heranführen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR 498/70 in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz █ aus ███, geboren am ██████ 1946 in █████████, Kreis ██████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Werner ████ ██████ als Verteidiger, Rechtsanwalt █████ ████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juli 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
Den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls von § 244 Abs. 5 StPO nicht rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht.
2. Sachlich-rechtlich wird der Schuldspruch durch die Urteilsfeststellungen getragen. Auch die Bemessung der verwirkten Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten hat das Landgericht rechtlich einwandfrei begründet.
3. Schließlich kann auch die Entscheidung des Landgerichts, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebiete (§ 23 Abs. 3 StGB n. F.), nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die Entscheidung entspricht den Grundsätzen, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70 – und der erkennende Senat im Beschluss vom 21. Januar 1971 – 4 StR 238/70 – (beide Entscheidungen zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) dargelegt haben.
Es wäre allerdings zu beanstanden, wenn sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hätte, dass im Fall einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung die Verteidigung der Rechtsordnung immer die Vollstreckung der zwischen sechs Monaten und einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe gebiete. Das hat das Landgericht aber nicht getan. Es hat vielmehr mit Recht auf die festgestellten Besonderheiten des Falles abgestellt. Es hat berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seiner hohen alkoholischen Beeinträchtigung (1,77 ‰ Alkohol im Blut zur Tatzeit) „die Fahrt angetreten hat, die einzig den Charakter einer Vergnügungsfahrt hatte“ (UA S. 9). Es hat bedacht, dass er seine angesichts der von ihm bemerkten Eisglätte der Fahrbahn (UA S. 3 und 6) zu hohe Geschwindigkeit auch dann nicht verminderte, als er schon auf 100 m die Fußgänger erkannt hatte (UA S. 3) und nun in der Kurve an ihnen vorbeifahren musste. Nur durch dieses alkoholbedingte Fehlverhalten ist der Angeklagte mit seinem Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat so den Fußgänger ███████████ erfasst und tödlich verletzt (UA S. 8).
Der Angeklagte hat nicht nur mit leichter Schuld, unbewusst fahrlässig, sondern „nahezu mit bedingtem Vorsatz“, bewusst fahrlässig gehandelt (UA S. 9). Der hohe Grad seiner Schuld wird auch nicht durch „ein Mitverschulden des Getöteten oder des Zeugen ████████████“ gemildert (UA S. 10).
Die Überzeugung der Strafkammer (UA S. 10), dass die Aussetzung der Vollstreckung „berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben würde, dass dies sich insoweit nachteilig auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Achtung vor den Strafnormen auswirke, als damit die Allgemeinverbindlichkeit der Rechtsordnung und ihr Bestand in Frage gestellt würde“, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Bortzler | Hürxthal |