Bewährung bei Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge: § 23 Abs. 3 StGB n.F. kein Regelausschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 238/70
- Datum
- 21.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist bei Trunkenheitsfahrten mit schweren Unfallfolgen nicht schon typisierend „in aller Regel“ wegen § 23 Abs. 3 StGB n.F. ausgeschlossen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Verteidigung der Rechtsordnung nur geboten, wenn die Strafaussetzung aufgrund schwerwiegender Besonderheiten des Einzelfalls als unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung ernstlich beeinträchtigen könnte.
Bei gehäuft auftretenden Delikten mit nicht wiedergutzumachenden Schäden, insbesondere Trunkenheitsfahrten mit schweren Unfallfolgen, liegt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtstreue näher als bei vielen anderen Straftaten; entscheidend bleibt jedoch die Einzelfallwürdigung.
Wird die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtstreue bejaht, kann Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein mit einem besonders günstigen Persönlichkeitsbild und fehlenden Vorstrafen begründet werden.
Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 3 StGB n.F. ist eine Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; reine Strafzweckabwägungen (Vergeltung, Opferbelange) sind nicht tragendes Kriterium der „Verteidigung der Rechtsordnung“.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 238/70 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], den Kraftfahrer Franz-Josef [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1940, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Tenor
Bei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen ist die Aussetzung der zwischen sechs Monaten und einem Jahr betragenden Freiheitsstrafe nicht schon „in aller Regel“ nach § 23 Abs. 3 StGB n. F. ausgeschlossen.
In einem solchen Falle gebietet vielmehr die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur dann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu besorgen ist, dass die Aussetzung der Strafe auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde. Eine solche Befürchtung liegt bei gehäuft auftretenden Straftaten mit nicht wiedergutzumachenden Schäden, wie Trunkenheitsfahrten mit schweren Unfallfolgen, näher als bei sonstigen Rechtsverletzungen.
Ist diese Befürchtung nach den Umständen des Einzelfalles zu bejahen, dann kann die Aussetzung der Vollstreckung nicht allein mit dem Hinweis auf ein besonders günstiges Persönlichkeitsbild des nicht vorbestraften Täters begründet werden.
Gründe
1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte vormittags so erhebliche Mengen Alkohol genossen, dass er, als er sich gegen 11 Uhr an das Steuer des seinem Arbeitgeber gehörenden schweren Lastkraftwagens setzte, einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,68 ‰ aufwies. Während der Fahrt geriet er auf einer gerade verlaufenden Bundesstraße infolge seiner Trunkenheit auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Von den beiden Insassen dieses Fahrzeugs wurde der eine getötet, der andere schwer verletzt.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Landgericht hat die auf den Strafausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.
Über die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden. Dieses möchte die Revision mit der Maßgabe verwerfen, dass an die Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Es billigt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 23 Abs. 2 StGB i. d. F. der vom Landgericht angewendeten, bis zum 31. März 1970 in Geltung gewesenen Übergangsfassung des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG, nunmehr § 23 Abs. 3 StGB n. F.) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebiete. Für diesen Standpunkt hat das Landgericht das besonders günstige Persönlichkeitsbild des bislang völlig unbescholtenen Angeklagten entscheidend sein lassen, dessen Tat sich als einmaliges, umstandebedingtes Versagen darstelle.
An der vollen Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht Celle gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Februar 1970 (VRS 38, 426). Dieses Gericht hat in einem Fall, in dem der nicht vorbestrafte Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, die Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung u. a. deshalb aufgehoben, weil die Verneinung des Ausschlusstatbestandes des § 23 Abs. 3 StGB n. F. zu durchgreifenden Bedenken Anlass gebe. Zwar betont auch das Oberlandesgericht Oldenburg, dass die Frage, wann die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebiete, immer nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden könne. In Fällen aber, in denen die Trunkenheitsfahrt nicht wiedergutzumachende Schäden zur Folge gehabt habe, werde die Verteidigung der Rechtsordnung „in aller Regel“ die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch bei einem Ersttäter gebieten.
Deswegen hat das Oberlandesgericht Celle die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2. Die Vorlegung ist zulässig. Vom Standpunkt des Oberlandesgerichts Oldenburg aus könnte das vorlegende Gericht nicht, wie beabsichtigt, die Revision der Staatsanwaltschaft ohne weiteres verwerfen.
Inzwischen hat zwar der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen Urteil vom 8. Dezember 1970, 1 StR 353/70, darüber entschieden, wie der in § 23 Abs. 3 StGB n. F. enthaltene Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen er allgemein der Aussetzung einer Freiheitsstrafe entgegensteht. Der Entscheidung lässt sich aber nicht ohne weiteres die – für die Vorlegungssache bedeutsame und zwischen den Oberlandesgerichten streitige – Antwort auf die Frage entnehmen, wann bei dem Täter einer Trunkenheitsfahrt, die nicht wiedergutzumachende Schäden zur Folge hatte, die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet.
II.
1. Der 1. Strafsenat hat in dem angeführten Urteil vom 8. Dezember 1970 ausführlich unter Berücksichtigung des Schrifttums, der bisher vorliegenden Rechtsprechung und besonders auch der Entstehungsgeschichte des Ersten Strafrechtsreformgesetzes dargelegt, wann allgemein die Verteidigung der Rechtsordnung der Aussetzung einer sechs Monate bis ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe entgegensteht. Er ist hierbei zu folgenden Ergebnissen gelangt:
a) Die Formel „Verteidigung der Rechtsordnung“ schließt, im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, eine umfassende Abwägung aller Strafzwecke aus. So werden von dem Begriff „Verteidigung der Rechtsordnung“ nicht umfasst:
aa) der Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht bzw. der Tatvergeltung;
bb) die Rücksicht auf die Belange des Verletzten und seiner Angehörigen;
cc) an sich die Schwere der Schuld, die für sich allein eine Versagung der Aussetzung nicht rechtfertigen kann. Bei der Gesamtabwägung, die der ausnahmsweisen Versagung der Aussetzung im konkreten Einzelfall vorauszugehen hat, kann sie jedoch mittelbare Bedeutung erlangen.
b) Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung, ist nunmehr nach der Neufassung des § 23 Abs. 3 StGB ein entscheidendes Kriterium für die Versagung der Strafaussetzung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist hiernach zur Verteidigung der Rechtsordnung dann geboten, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte.
c) Die Entscheidung darüber, ob nach diesen Gesichtspunkten die Aussetzung der Vollstreckung trotz günstiger Sozialprognose zu versagen ist, hängt von der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände des Einzelfalles ab.
Seine allgemein (ohne Beschränkung auf bestimmte Arten von Straftaten) gehaltenen Ausführungen hierüber hat der 1. Strafsenat mit dem Satz geschlossen: „Eine Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung kann sich schließlich auch als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut.“
Den Ausführungen des 1. Strafsenats tritt der beschließende Senat in der Begründung und in den Ergebnissen bei. Auch die schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts (die bereits vor der Verkündung des Urteils des 1. Strafsenats gefertigt worden ist) stimmt in ihrem allgemeinen Teil sachlich mit dieser Auffassung überein.
2. Bei der Anwendung der oben wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze auf den Vorlegungsfall ist Folgendes zu beachten:
a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg, in Fällen der in Rede stehenden Art gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung „in aller Regel“ – also abgesehen nur von ganz ungewöhnlich gelagerten Ausnahmefällen – die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch des bisher unbescholtenen Ersttäters, kann in dieser Form nicht gebilligt werden.
Schon bei der nach dem alten Rechtszustand (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F.) erforderlichen Prüfung des „öffentlichen Interesses“ an der Strafvollstreckung ist der Bundesgerichtshof stets davon ausgegangen, dass auch bei Trunkenheitsdelikten, die zu schweren Unfallschäden geführt hatten, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und abzuwägen seien (vgl. u. a. VRS 13, 24; 15, 412; 18, 268, 273; 24, 183).
Das neue Recht will die Möglichkeiten der Strafaussetzung nicht beschneiden, sondern im Gegenteil erweitern, und es will insbesondere mit der Ersetzung des Ausdrucks „öffentliches Interesse“ durch den Begriff „Verteidigung der Rechtsordnung“ die Versagung der sonst wegen persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Täters gebotenen Strafaussetzung nicht vornehmlich an ganz andere, sondern vor allem an engere Voraussetzungen knüpfen als bisher.
b) Anzuknüpfen ist an den oben (am Ende von Nr. 1) wiedergegebenen abschließenden Satz aus der Entscheidung des 1. Strafsenats. Insoweit ist auf folgende Ausführungen aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hinzuweisen:
„Die Anwendung dieser“ (d. h. der mit der Auffassung des 1. Strafsenats übereinstimmenden) „Überlegungen auf die Fälle der hier zu beurteilenden Art ergibt, dass die Gefahr, die Aussetzung der Freiheitsstrafe sei für die Bevölkerung unverständlich und habe zugleich eine Abschwächung der Wirkung der Strafandrohung zur Folge, bei Trunkenheitsfahrten mit schweren Unfallschäden erheblich ist. Trunkenheitsfahrten spielen in der Statistik der Straßenverkehrsunfälle nach wie vor eine sehr gewichtige Rolle. Nach Pressemitteilungen aus jüngster Zeit wird in dem Verkehrsbericht der Bundesregierung für das Jahr 1969 festgestellt, dass Trunkenheit am Steuer die Ursache von rund 25 % aller Verkehrsunfälle war und dass ihr Anteil an der Gesamtzahl der Verkehrsunfälle eine weiterhin steigende Tendenz aufweist. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit lässt vor allem dann, wenn sie wie im Vorlegungsfall bewusst fahrlässig erfolgt, wegen der unabsehbaren, vom Täter nicht beherrschbaren Gefahren, die sie für Leib und Leben und damit für die höchsten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört, auf ein erhebliches Maß an Verantwortungslosigkeit schließen. Verursacht sie den Tod oder eine dauernde Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers, dann sind diese Folgen nicht mehr wiedergutzumachen. Aus diesen Gründen werden – immer unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung besonderer Umstände in dem zu beurteilenden Einzelfall wie geringe Schuld, Mitverschulden des Opfers, Fahrt auf einer verkehrsarmen Straße über eine nur geringe Strecke u. dgl. – bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren Unfallfolgen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 23 Abs. 3 StGB häufiger anzunehmen sein als bei den meisten anderen Straftaten.“
Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Im Vorlegungsfall könnte die an sich schon beträchtliche Schuld des Angeklagten, deren Ausmaß nach dem oben Ausgeführten im Rahmen der Würdigung nach § 23 Abs. 3 StGB mit in die Waagschale geworfen werden darf, noch dadurch gesteigert worden sein, dass der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wusste, er werde sich bei seiner anschließenden Berufsfahrt an das Steuer eines schweren, nicht einfach zu fahrenden Lastkraftwagens zu setzen haben, der unter diesen Umständen eine besonders große Gefahrenquelle bildete.
c) Wiegen das Unrecht und die Schuld eines bisher nicht vorbestraften Täters, der bei einer Fahrt in betrunkenem Zustand schwere Unfallfolgen verursacht hat, so schwer, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr führen, so wird damit zwar nach dem bisher Gesagten noch nicht ohne weiteres „in aller Regel“ feststehen, dass die Strafe auch vollstreckt werden müsste. Für einen nicht unwesentlichen Teil dieser Fälle wird vielmehr angenommen werden können, dass die von dem Sachverhalt voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung die Strafaussetzung verstehen und billigen würde, ohne in ihrem Rechtsgefühl verletzt und in ihrer Rechtstreue beeinträchtigt zu werden (z. B. wenn der Täter selbst erheblichen Körperschaden davongetragen hat oder wenn sein Verschulden geringer wiegt als dasjenige des verunglückten Opfers). In den meisten Fällen wird allerdings gerade die Prüfung der näheren Umstände ergeben, dass die Aussetzung der Freiheitsstrafe des persönlich strafaussetzungswürdigen Täters derart auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen würde, dass deren Rechtsgefühl und Rechtstreue ernstlich beeinträchtigt werden könnten.
Handelt es sich um einen solchen Fall, so darf der Tatrichter Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein mit Rücksicht auf das besonders günstige Persönlichkeitsbild des Täters bewilligen. Das würde dem Sinne des § 23 Abs. 3 StGB n. F. nicht gerecht. Denn diese Vorschrift geht gerade davon aus, dass dann, wenn die Gefahr, die der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung droht, übermächtig wird, die rein täterbezogenen, für die Aussetzung sprechenden Umstände, denen regelmäßig der Vorrang zukommt, ausnahmsweise zurückzutreten haben.
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