BGH: Verweisung wegen unterlassener Vernehmung einer Kindeszeugin (§52 StPO, Schwägerschaft)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/69
- Datum
- 19.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erstreckt sich in der Seitenlinie nur bis zum zweiten Grad; ein dritter Grad berechtigt nicht zur Verweigerung.
Unterbleibt die Vernehmung einer entscheidungserheblichen Zeugin wegen fälschlich angenommener Zeugnisverweigerung, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der die auf dem Unterlassen beruhende Entscheidung aufhebt.
Das Gericht hat vor einer Zurückweisung der Vernehmungspflicht die tatsächlichen Abstammungs- oder Verwandtschaftsverhältnisse zu klären und die Rechtsfolge der jeweiligen Verwandtschaftsgrade zu prüfen.
Ein Freispruch, der auf einem solchen prozessualen Fehler beruht, ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 498/69
in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Angestellten Wilhelm █, dort geboren ███████████ 1924, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bärzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Hirxthal Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. August 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, im Sommer 1967 mit der damals 8 Jahre alten Petra RJ unzüchtige Handlungen begangen zu haben, freigesprochen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass Petra RJ in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie die Urteilsgründe in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift ergeben, hat die Strafkammer von einer Vernehmung des Mädchens deshalb abgesehen, weil sie der Auffassung war, es habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 (nicht Nr. 2) StPO und weil seine Eltern, in der Hauptverhandlung darüber belehrt, erklärten, dass ihre Tochter von diesem Recht Gebrauch machen solle.
Die Belehrung des Gerichts war indessen falsch. Nach der mit den Angaben der Mutter vor der Polizei (Bl. 6 R d.A.) übereinstimmenden Erklärung des Vaters in der Hauptverhandlung (Bl. 55 d.A.) ist die Ehefrau des Angeklagten seine, des Vaters, Schwester, Petra also im dritten Grade in der Seitenlinie mit dem Angeklagten verschwägert (§§ 1590, 1589 BGB). In der Seitenlinie berechtigt aber nur eine Schwägerschaft bis zum zweiten Grad mit dem Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Petra hätte deshalb als Zeugin vernommen werden müssen. Das Verfahrensrecht ist somit verletzt (vgl. RGSt 32, 157, 158; Eberh. Schmidt IK Rn. 22, Löwe/Rosenberg/Kohlhaas 21. Aufl. Bem. 7 a, KMR Müller/Sax 6. Aufl. Bem. 3 h, jeweils zu § 52 StPO).
Das freisprechende Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler.
| Bärzler | Meyer | Sanders | |||
| Mayr | Hirxthal |