Absehen von Unterbringung nach §42b StGB durch hohe Strafzumessung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/65
- Datum
- 22.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung nach §42b StGB darf nicht dadurch umgangen werden, dass dem Täter eine abschreckend hohe Freiheitsstrafe verhängt wird, die dem Maß der persönlichen Schuld nicht entspricht.
Bei der Strafzumessung sind in erster Linie die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld zu berücksichtigen; Strafzwecke der Sicherung treten gegenüber gesetzlich vorgesehenen Maßregeln zurück.
Die Annahme, eine Anordnung nach §42b StGB führe notwendigerweise zu einem lebenslangen Entzug der persönlichen Freiheit, ist rechtlich unbegründet; Dauer und Eingriffsintensität sind im Einzelfall zu würdigen.
Besteht ein enger Zusammenhang zwischen Strafzumessung und dem Unterlassen einer gesetzlich vorgesehenen Maßregel, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Metallarbeiter Rudolf █████████████████, geboren am ██████ in [REDACTED::Ortsname], zur Zeit in Strafhaft in vorliegender Sache, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Februar 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den mehrfach einschlägig vorbestraften schwachsinnigen Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass von der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB abgesehen wurde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung erkennen lassen, hat das Landgericht die von ihm ausgesprochene hohe Gefängnisstrafe vorwiegend für erforderlich erachtet, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen dieser Art abzuschrecken. Es ist der Ansicht, diese hohe Strafe werde den Angeklagten nachhaltig beeinflussen und bewirken, dass die an sich zu bejahende bestimmte Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sich frühestens in sechs Jahren wieder verwirkliche. Die Gefahr einer Ärgerniserregung in so großen Zeitabständen, meint die Strafkammer, könne mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff eines lebenslangen Entzugs der persönlichen Freiheit die Anordnung nach § 42b StGB nicht rechtfertigen.
Diese Begründung unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie in Verkennung des § 42 StGB davon ausgeht, dass eine Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB zum lebenslangen Entzug der persönlichen Freiheit führe. Sie lässt überdies außer Acht, dass Grundlage der Strafzumessung die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters sind und dass die Berücksichtigung des Strafzwecks der Sicherung jedenfalls dort zurückzutreten hat, wo das Gesetz besondere Vorkehrungen der Sicherung vorsieht. Aus diesem Grunde ist es nicht zulässig, der Anwendung des § 42b StGB durch die Verhängung einer abschreckend hohen, dem Maß der persönlichen Schuld jedoch nicht mehr entsprechenden Strafe auszuweichen (siehe hierzu besonders die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH Urt. v. 4. August 1965 – 2 StR 282/65 –).
Hiernach ist das angefochtene Urteil wegen des engen Zusammenhangs zwischen Strafzumessung und Absehen von der Maßregel des § 42b StGB nicht nur in dem letzten Punkt, sondern zum Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanwendung des § 42b StGB steht dem nicht entgegen. Sie ist im Rahmen des rechtlich Möglichen als Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch zu deuten (vgl. BGHSt 7, 101; 19, 46, 48).
| Krumme | Flitner | Hürxthal | |||
| Willms | Sanders |