Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung: Sicherungszweck ersetzt nicht Unterbringung nach § 42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 282/65
Datum
04.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen vier Verurteilungen wegen versuchter Notzucht und versuchter Unzucht mit einem Kinde hatte teilweise Erfolg: Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurück, den Schuldspruch lässt er bestehen. Zentral ist, dass die Strafkammer den Sicherungszweck übermäßig gewichtet und eine höhere Freiheitsstrafe anstelle der gesetzlich vorgesehenen Unterbringung nach § 42b StGB zu rechtfertigen suchte. Die Strafzumessung muss vorrangig Tatgewicht und persönliche Schuld berücksichtigen; Sicherungszwecke können ein schuldangemessenes Strafmaß nicht überschreiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind Schwere der Tat und Grad der persönlichen Schuld die leitenden Gesichtspunkte; präventive Sicherungszwecke dürfen nicht dazu führen, die schuldangemessene Strafe zu überschreiten.

2

Bei vermindert zurechnungsfähigem Täter ist die Unterbringung nach § 42b StGB die ins Gesetz gestellte Sicherungsmaßregel; sie ist anzuordnen, wenn die Sicherheit der Allgemeinheit dies bei Entlassung aus einer schuldangemessenen Strafe erfordert.

3

Die Ersetzung der erforderlichen Unterbringung durch eine erhöhte Freiheitsstrafe ist unzulässig, weil Unterbringung und Freiheitsstrafe unterschiedliche Rechtsfolgen, Kontrollmechanismen und Entlassungsvoraussetzungen haben.

4

Festgestellte strafmildernde Umstände (z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, §§ 43, 44, § 51 StGB) dürfen nicht durch nachrangige Sicherungsüberlegungen in ihrer Wirkung neutralisiert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 5. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter █████ Wolfgang ███ aus ██████, geboren ██ 1943 in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1965 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Neyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. März 1965 im Strafausspruch, mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen im Jahre 1964 begangener versuchter Notzucht in vier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu trägt die Revision zu Recht nichts vor. Sie beanstandet aber den Strafausspruch.

Allerdings sind die Vorschriften des § 267 Abs. 2 und 3 StPO nicht verletzt; denn die Strafkammer führt aus, inwieweit behauptete gesetzliche Strafmilderungsgründe vorliegen, und gibt auch die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände an. Gegen ihre Erwägungen bestehen jedoch sachlich-rechtliche Bedenken.

Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen war der leicht schwachsinnige, jetzt 22 Jahre alte Angeklagte bei Begehung der Straftaten zwar in der Lage, das Strafbare seines Tuns einzusehen; seine Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, war jedoch auf Grund gestörter charakterlicher Veranlagung, Debilität und einer nicht ausschließbaren organischen frühkindlichen Hirnschädigung erheblich vermindert. Der Sachverständige glaubt aber, daß bei dem Angeklagten, der nach seinem jetzigen Entwicklungsstand einem 17- bis 18-Jährigen gleichzusetzen ist, bei zu erwartender Nachreife der Drang zu Aggressionen und zu triebhaften Entgleisungen nachlassen werde. Er hält eine solche Nachreife innerhalb von zwei bis sechs Jahren für möglich.

Die Strafkammer ist auf Grund der nach ihrer Ansicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und nach dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten der Auffassung, daß dieser vermindert zurechnungsfähig sei.

Sie berücksichtigt dies strafmildernd nach § 51 Abs. 2 StGB, macht weiter von der Möglichkeit der Strafermäßigung bei versuchten Delikten nach den §§ 43, 44 StGB in jedem Falle Gebrauch und billigt dem Angeklagten auch mildernde Umstände nach den §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB zu. Als straferschwerend erachtet sie die Vielzahl der kurz aufeinanderfolgenden Taten und hält zur Abschreckung vor weiteren strafbaren Handlungen und „zur Förderung der Reifevorgänge im Wesen des Angeklagten“ eine erhebliche Strafe für notwendig.

Das Gesetz sieht bei Annahme mildernder Umstände für das vollendete Verbrechen der Notzucht eine Mindeststrafe von einem Jahr und für das Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde eine solche von sechs Monaten vor. Diese Mindeststrafen hätten daher bei zweimaliger Ermäßigung für die versuchten Taten auf (22 Tage bzw. 15 Tage) herabgesetzt werden können.

Obwohl die Strafkammer beachtliche Milderungsgründe feststellt und von den gesetzlichen Milderungsmöglichkeiten Gebrauch macht, erkennt sie auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Gefängnis und bildet hieraus eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis. Sie geht dabei erheblich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, die von jeweils sechs Monaten Gefängnis und ohne Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis für angemessen erachtet, allerdings auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für geboten hält.

Schon die Höhe der ausgesprochenen Strafen legt die Annahme nahe, daß die Strafkammer sich von fehlerhaften Zumessungserwägungen hat leiten lassen. Die Annahme wird bestätigt durch die Ausführungen zur Höhe der Gesamtstrafe.

Die Strafkammer rechtfertigt diese mit der Behauptung, daß ein enger Zusammenhang mit dem Sicherungsgedanken nach § 42b StGB bestehe; denn eine Sicherungsmaßnahme „im weitesten Sinne“ sei bei dem Angeklagten unerläßlich. Das Sicherungsmittel brauche aber nicht immer und ausschließlich die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu sein, wenn deren Erfolg auch auf andere Weise erreicht werden könne. Der Angeklagte sei zudem nach seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht ein „Fall“, bei dem nach der Strafverbüßung aus Gründen der Sicherheit der Allgemeinheit durch Strafurteil in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Schließlich wird diese Begründung dahin ergänzt, daß bei der zu erwartenden fortschreitenden Nachreife der Unterbringungszweck zugleich mit der Strafe erreicht werden könne, und daß die Strafkammer deshalb von der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen habe.

Es mag dahinstehen, ob diese Ausführungen insofern widersprüchlich sind, als die Strafkammer zwar die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bei der zu erwartenden Persönlichkeitsentwicklung zur Sicherung der Allgemeinheit nicht für erforderlich erklärt, die hohe Strafe aber gerade als Sicherungsmaßnahme rechtfertigt. Tatsächlich glaubt sie, eine an sich, nämlich bei Verhängung der schuldangemessenen Strafe, gebotene Unterbringung durch eine übermäßige, der Schuld des Angeklagten nicht mehr entsprechende Freiheitsstrafe ersetzen zu können. Dies ist aber nicht zulässig.

Grundlagen der Strafzumessung sind die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters. Unter Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung dieser Gesichtspunkte soll der Richter die gerechte, d. h. schuldangemessene Strafe finden. Der Strafrahmen gibt ihm hierzu einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179; 7, 28). Der Richter kann dabei auch anderen Strafzwecken, so denen der Abschreckung und der Sicherung, Raum geben. Der Präventionszweck darf aber nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten. Die nachrangigen Zumessungsgründe können ein Übermaß in diesem Sinne niemals rechtfertigen (Jagusch in LK 8. Aufl. Vorbem. zu § 13 StGB B I 2b; Schröder 12. Aufl. Vorbem. zu § 13 StGB Anm. 15; Kaufmann, Schuldprinzip, 1961 S. 194; Spendel NJW 1956, 775 ff.; Koffka JR 1955, 322, 324).

Die Strafkammer durfte somit bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe das entscheidende Gewicht nicht dem Gedanken der Sicherung beilegen; ihm dient bei einem vermindert zurechnungsfähigen Täter die in § 42b StGB vorgesehene Sicherungsmaßregel. Hiernach hat das Gericht die Unterbringung eines Angeklagten, der im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, anzuordnen, wenn die Sicherheit der Allgemeinheit es erfordert. Liegt diese Voraussetzung bei Verhängung einer schuldangemessenen Strafe voraussichtlich im Zeitpunkt der Entlassung des vermindert Zurechnungsfähigen aus der Strafhaft vor, so ist die Unterbringung anzuordnen; es steht dann nicht im Belieben des Gerichts, das Ziel der Sicherung in anderer Weise zu erreichen.

Die Strafkammer verkennt aber auch, daß die Ersetzung der etwa notwendigen Anordnung der Unterbringung durch den Ausspruch einer höheren Strafe wegen der verschiedenen Folgen zu einer Beschwer des Angeklagten führen kann. Bei der Unterbringung kann nämlich das Gericht nach § 42f StGB jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Falls es dies bejaht, muß die Entlassung des Untergebrachten angeordnet werden. Demgegenüber ist es bei einer etwaigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft an die in § 26 StGB bestimmten Voraussetzungen gebunden.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Möglichkeit einer „wesensformenden, reifefördernden erzieherischen Einwirkung“ auf den Angeklagten in einer Strafanstalt eher gegeben sein soll als in einer Heiloder Pflegeanstalt, in der der Angeklagte unter ständiger Betreuung von Ärzten steht, die in der Behandlung geistig Erkrankter erfahren sind. Es liegt vielmehr im Interesse sowohl des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wie auch der Allgemeinheit, daß er, gerade wenn eine Nachreife und damit eine Beseitigung oder doch eine erhebliche Minderung seiner Gefahrlichkeit zu erwarten ist, nach Verbüßung der angemessenen Strafe der therapeutischen Behandlung in der Heilanstalt zugeführt wird.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob nach Verbüßung einer angemessenen Strafe nicht bereits andere Maßnahmen, wie die Revision vorträgt, genügen, um die jetzt bestehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen.

Kirchhof Baldus Dotterweich

Die Bundesrichter Neyer und Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
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