Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision; Schuldspruch auf unerlaubten Waffenhandel abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/90
Datum
22.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen. Der BGH setzte ihn nach §349 StPO wieder ein und beschränkte die Verfolgung auf unerlaubten Waffenhandel. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler vorlagen. Der Schuldspruch wurde entsprechend abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §349 StPO kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern und die Strafverfolgung auf einen bestimmten Tatvorwurf beschränken, soweit die materielle Prüfung dies rechtfertigt.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels können dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 496/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Yüksel ████ aus █████, geboren am ██████ 1943 in ██████ (Türkei), wegen unerlaubten Waffenhandels u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag

I gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Mai 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 3. September 1990 ist damit gegenstandslos.

Die Strafverfolgung wird auf den Vorwurf

II unerlaubten Waffenhandels (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b WaffG) beschränkt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Mai 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte

wegen unerlaubten Waffenhandels verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerGoydkeMaatz
SteindorfBasdorf

Zitiert (1)