Treffer
BGH Urteil

BGH: Verlesung von Telefonüberwachungsniederschriften als Urkundenbeweis zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/76
Datum
02.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung u.a. wegen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Waffenhandels, Kriegswaffeneinfuhr und Hinterziehung von Eingangsabgaben ein. Streitpunkte waren u.a. die Verwertbarkeit von aus § 100a StPO stammenden Telefonüberwachungen, die Reichweite einer waffenrechtlichen Amnestie sowie die richtige sprengstoffrechtliche Strafnorm. Der BGH verwarf die Revisionen, änderte aber den Schuldspruch: Sprengstofftat nach SprengG 1969 statt Gesetz von 1884 und Wegfall der (Beihilfe zur) unerlaubten Waffeneinfuhr wegen Gesetzesänderung; im Übrigen blieb das Urteil bestehen. Die Verlesung von schriftlichen Übertragungen der Tonaufnahmen als Urkundenbeweis wurde als zulässig angesehen; Fragen der Echtheit/Zuordnung betreffen den Beweiswert und die Aufklärungspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tonbandaufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO sind grundsätzlich in der Hauptverhandlung verwertbar; die Strafprozessordnung schreibt keine ausschließliche Einführung durch Abspielen der Tonträger vor.

2

Die schriftliche Übertragung von Tonbandaufzeichnungen kann als Urkunde im Sinne des § 249 StPO im Wege des Urkundenbeweises verlesen werden, sofern ihr gedanklicher Inhalt beweiserheblich und aus sich heraus verständlich ist.

3

§ 250 StPO steht der Verlesung einer solchen Übertragung nicht entgegen, wenn Gegenstand des Beweises die aufgezeichneten Gespräche selbst sind und die Übertragung keinen eigenständigen, personengebundenen Erkenntnisvorgang darstellt, sondern eine technische Hilfstätigkeit.

4

Zweifel an Echtheit, Unversehrtheit oder Zuordnung einer Tonaufzeichnung bzw. ihrer Übertragung betreffen regelmäßig den Beweiswert und lösen gegebenenfalls Aufklärungspflichten nach § 244 Abs. 2 StPO aus, nicht jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit des Urkundenbeweises.

5

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist eine Verurteilung wegen (tateinheitlicher) unerlaubter Waffeneinfuhr aufzuheben, wenn die Einfuhr nicht mehr erlaubnispflichtig ist und zwischen Nachweisverstoß und illegalem Waffenhandel/Besitz Gesetzeskonkurrenz besteht (§ 354a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 14. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 2 StR 390/76 in der Strafsache gegen aus ███ den Maschinenschlosser Günter █████, █████ dort geboren am ███ 1940, die Hausfrau Ursula ██████████ geborene ███, aus ███ geboren ███████ 1944 in ███, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Waffenhandels u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1977, 3. März 1977 aufgrund der Sitzung vom 2. März 1977, woran teilgenommen haben: am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████████ für den Angeklagten Günter █████ in der Verhandlung vom 2. März 1977, Rechtsanwalt ███████ aus ██████████ für die Angeklagte Ursula ██████ in der Verhandlung vom 2. März 1977 als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 14. Februar 1976 werden verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Absätze 1 und 2 sowie das Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften geändert und wie folgt neu gefasst:

Gründe

Der Angeklagte Günter ███ ist des unerlaubten Waffenhandels in Tateinheit mit unerlaubter Waffenherstellung, unerlaubtem Waffenbesitz, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen und gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben sowie des unerlaubten Erwerbs von Sprengstoff schuldig.

Die Angeklagte Ursula █████ ist der Beihilfe zum unerlaubten Waffenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig.

Angewendete Strafvorschriften: § 53 Abs. 1 Nr. 1a, b, Abs. 2 Nr. 1a WaffG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz, §§ 392, 397 AbgO, § 30 Abs. 2 Nr. 5 Sprengstoffgesetz 1969, §§ 73, 74 StGB 1969, § 56 WaffG, §§ 69, 69a StGB 1975 – § 53 Abs. 1 Nr. 1a WaffG, §§ 392, 397 AbgO, §§ 27, 28, 52 StGB 1975 –

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenhandels in Tateinheit mit unerlaubter Waffeneinfuhr, unerlaubtem Waffenbesitz, unerlaubter Herstellung und unerlaubtem Ankauf von Munition, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen und mit gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben sowie wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen sowie den Führerschein, einen Personenkraftwagen und eine Reihe von Waffen nebst Munition und weiterem Zubehör eingezogen. Seine mitangeklagte Ehefrau hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Waffeneinfuhr und zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; sonst bleiben sie ohne Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten Günter █████

A. Verfahrensvoraussetzungen

1. Die vom Landgericht zugelassene Anklage genügte den gesetzlichen Erfordernissen. Entgegen der Auffassung der Revision war der Vorwurf eines Verstoßes gegen sprengstoffrechtliche Bestimmungen durch inhaltliche Wiedergabe und Zitat der – nicht verwechselbaren Vorschriften – des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) zwar nicht exakt, aber noch ausreichend beschrieben. Auf die Frage, ob die Anwendung jenes Gesetzes sachlichrechtlicher Prüfung standhält, kommt es hier nicht an.

2. Ohne rechtliche Bedeutung ist die Anmeldung der sichergestellten Waffen, die der Angeklagte nach Erlass des angefochtenen Urteils am 8. April 1976 vorgenommen hat. Hierdurch konnte er Straffreiheit auf Grund der in Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) erlassenen neuen Amnestie nicht erlangen. Die Amnestie ergreift nicht die verbotene Waffenherstellung und den verbotenen Waffenhandel. Soweit der Angeklagte wegen dieser Tatvorwürfe verurteilt ist, kann er sich daher von vornherein nicht auf die Neuregelung berufen. Aber auch im Übrigen geht sein Vorbringen fehl. Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 59 WaffG aF entschieden, dass Straffreiheit auf Grund jener Bestimmung nicht erlangte, wer seinen Waffenbesitz erst nach dessen polizeilicher Sicherstellung angemeldet hat (BGHSt 26, 12). Die Rechtslage hat, wie vom Bundesgerichtshof mittlerweile ebenfalls klargestellt ist, in den für die Entscheidung erheblichen Punkten durch die Neufassung des § 59 WaffG keine Änderung erfahren (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 538/76, zur Veröffentlichung bestimmt). Straffreiheit kann der Angeklagte daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.

B. Verfahrensrügen

1. Ein Verstoß gegen § 265 StPO ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Es hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das in der Anklageschrift bezeichnete Gesetz vom 9. Juni 1884, nicht aber wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz 1969 verurteilt.

2. Auf Grund gerichtlicher Anordnung war der Fernsprechverkehr der Angeklagten und des Zeugen ██ überwacht und auf Tonträger aufgezeichnet worden. Von den so festgehaltenen Telefongesprächen hatten die Ermittlungsbehörden Niederschriften angefertigt. Die Strafkammer hat die Niederschriften, die der übertragende Beamte unterzeichnet hatte, in der Hauptverhandlung verlesen. Die Revision hält dies für unzulässig; sie ist der Auffassung, die Gespräche hätten im Wege der Augenscheinseinnahme durch Abspielen der Tonbänder, zumindest aber durch Vernehmung des übertragenden Beamten als Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

a) § 100a StPO lässt die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten auf Tonträger zur Erforschung des Sachverhalts zu. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben (vgl. BGHSt 26, 298), sind die so gewonnenen Beweismittel deshalb auch in der Hauptverhandlung verwertbar. Wie sich die Prozessbeteiligten Kenntnis vom Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche verschaffen können, regelt das Gesetz allerdings nicht. Der gerichtlichen Pflicht zu umfassender und zuverlässiger Sachaufklärung wird es regelmäßig entsprechen, das vorhandene Tonband abzuspielen. Da die Aufzeichnung Gegenstand des Augenscheinsbeweises ist (BGHSt 14, 339, 341; BGH, Urteil vom 10. Juni 1975 – 1 StR 184/75), unterliegt das Verfahren hierbei den Regeln jener Beweisart; die bei der Verwertung von Tonaufnahmen polizeilicher oder richterlicher Vernehmungen entstehende Frage, ob etwa die §§ 250 ff. StPO entsprechend anzuwenden seien, stellt sich hier nicht.

b) Jedoch lässt sich der Strafprozessordnung kein Gebot entnehmen, nach § 100a StPO gewonnene Tonaufzeichnungen ausschließlich durch Augenschein in die Hauptverhandlung einzuführen. Vielmehr ist es dem an der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO ausgerichteten Ermessen des Tatrichters überlassen, welches Erkenntnismittel er verwenden will oder ob er sich, wenn ihm andere zulässige Beweise zur Verfügung stehen, jener anderen Mittel bedient. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer Niederschriften der Tonaufzeichnungen im Wege des Urkundenbeweises verlesen. Das war zulässig. Der gedankliche Inhalt der verlesenen Schriftstücke war geeignet, Beweis zu erbringen, und diese waren aus sich heraus verständlich. Die Niederschriften stellten damit Urkunden im Sinne des Beweisrechts der Strafprozessordnung dar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. Rdn. 7 zu § 249). Den Urkundenbeweis lässt das Gesetz zu, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 20, 160, 162). Hier greift ein derartiges Verbot nicht ein.

aa) Ein Verwertungshindernis bestand nicht schon deshalb, weil die Niederschriften von Tonträgern übertragen und damit aus einem anderen Beweismittel gewonnen worden waren. Wenngleich Tonbandaufzeichnungen Gegenstand des Augenscheinsbeweises sind, ist damit nicht gesagt, dass ihr Inhalt allein in dieser Form für die Überzeugungsbildung des Gerichts benutzt werden dürfe. Ein Satz, dass dem Beweis zugängliche Tatsachen nur in der Gestalt verwendet werden dürften, in der sie sich ursprünglich in der Außenwelt manifestieren, und dass jede Transformation von Beweismitteln unzulässig sei, ist der Rechtsordnung fremd. So ist es rechtlich unbedenklich, dass Beweismittler über einen von ihnen eingenommenen Augenschein aussagen, dass Zeugen über den Inhalt von Schriftstücken berichten oder Verhörspersonen den Inhalt von Bekundungen wiedergeben, die sie entgegengenommen haben. Die Möglichkeiten der Ersetzung des Zeugenbeweises durch den Urkundenbeweis hat das Gesetz selbst in den §§ 251 ff. StPO ausführlich geregelt. Hiernach kann es aber auch keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen, den Augenscheinsbeweis gegen den Urkundenbeweis auszutauschen (vgl. auch BGHSt 22, 347, 349).

bb) Auch § 250 StPO stand der Verlesung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Ersetzung des Zeugenbeweises grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gegenstand der Beweisaufnahme des Landgerichts waren nicht die Wahrnehmungen oder die Erinnerung von Personen, die bestimmte Gespräche geführt hatten, sondern – kraft der technischen Möglichkeiten, die Tonbandaufnahmen bieten – die Gespräche selbst. Daher bedurfte es hier von vornherein nicht wegen § 250 StPO einer Vernehmung der Teilnehmer der aufgezeichneten Gespräche.

Aber auch eine Vernehmung des Beamten, der die Niederschriften angefertigt hat, über seine Wahrnehmungen beim Abhören der Tonbänder war durch jene Bestimmung nicht geboten. Für den Anwendungsbereich des § 250 StPO ist entscheidend, dass es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat; nur dann soll die Ersetzung dieses Beweismittels dem Gericht verwehrt sein (BGHSt 15, 253). An derartigen personengebundenen Wahrnehmungen und Erkenntnissen fehlt es z. B. bei der Herstellung von Übersetzungen, Abschriften, Ablichtungen oder auch von Abrechnungsstreifen. Daher ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden als Beweismittel gemäß § 249 StPO verlesen werden können (RGSt 36, 371, 372; 51, 93, 94; BGH, Urteile vom 29. Januar 1952 – 1 StR 545/51; vom 1. Juli 1971 – 1 StR 362/70 und vom 2. Juli 1974 – 1 StR 130/74). Auch die Verlesung von Abschriften und Ablichtungen ist statthaft (BGH, Urteile vom 12. März 1958 – 2 StR 48/58 und vom 4. Mai 1976 – 5 StR 180/75), und in der Entscheidung BGHSt 15, 253 hat der Bundesgerichtshof Abrechnungsstreifen als dem Urkundenbeweis zugänglich angesehen. Der vorliegende Fall ist ebenso zu beurteilen.

Die Übertragung der Tonaufzeichnungen enthielt keinen eigenständigen Erkenntnisvorgang, der den unmittelbaren Zugang zu den Telefongesprächen als dem Gegenstand des Beweises unterbrechen konnte. Zwar beruhte die Übertragung auf dem Einsatz von sinnlichen Fähigkeiten eines Beamten. Dieser musste den Inhalt der gesprochenen Worte aufnehmen und in Schriftzeichen niederlegen. Er erbrachte damit aber nicht mehr als eine technische Hilfstätigkeit. Denn die Niederschrift von Tonbandaufzeichnungen hinterlässt – zumal bei Kräften, die häufig nach Tonbanddiktat schreiben – als mehr mechanische Verrichtung erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befassten Person. Nicht eine Vernehmung dieser Person ohne Abspielen der Tonträger, sondern nur eine Nachprüfung an Hand der Tonträger selbst, die ebensogut jeder Dritte vornehmen kann, würde deshalb in verlässlicher Weise darüber Auskunft geben, ob die Übertragung das auf den Tonbändern festgehaltene Geschehen zutreffend wiedergibt. Eine Vernehmung der Person, die die Niederschriften angefertigt hat, könnte als solche mithin nichts erbringen. Sie würde im Gegenteil lediglich zur Fiktion einer zeugenschaftlichen Sachaussage führen und deshalb von dieser Seite her eine Gefahr für die Wahrheitsfindung darstellen. Eine solche Verfahrensweise, die auch der Tendenz der neueren Gesetzgebung zur Verwendung des Tonträgerprotokolls bei Gericht zuwiderliefe (vgl. § 163a Abs. 5 StPO), verlangt § 250 StPO nicht; die Vorschrift stand somit der Verwertung der Niederschriften als Urkunden nicht im Wege.

c) Die Verlesung der Gesprächsniederschriften ergab für das Landgericht allerdings noch keine Gewissheit darüber, in welcher Beziehung ihr Inhalt zum Verfahrensgegenstand stand, ob die Übertragung zuverlässig und ob die zugrundeliegende Tonaufzeichnung jeweils echt und unversehrt war. In diesem Sinne war hier der Urkundenbeweis – wie in den oben genannten Beispielsfällen und wie in der Regel auch der Augenscheinsbeweis (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdn. 281 zu § 244) – unselbständig. Das Landgericht war daher gehalten, wenn es schon nicht die Tonbänder selbst abspielte, sich über diese Fragen gewissenhaft Aufklärung zu verschaffen. Dabei hatte es zu bedenken, dass auch eine ansonsten sorgfältige Übertragung Fehler enthalten kann, die möglicherweise unentdeckt bleiben, wenn der Angeklagte wie hier jede Einlassung zur Sache verweigert. Alles dies betraf jedoch nicht die Zulässigkeit einer Verwendung der Urkunden als Beweismittel, sondern ihren Beweiswert. Ihn rechtlich einwandfrei zu ermitteln, oblag der Strafkammer nach Maßgabe der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO. Dabei hatten auch Angeklagter und Verteidigung Gelegenheit zur Mitwirkung; ihre Rechte wurden daher nicht verkürzt. Die Revision rügt denn auch nicht, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht vernachlässigt hätte. Der Angriff des Beschwerdeführers gegen das Verfahren des Landgerichts geht daher fehl.

3. Ob eine Verwertung der Niederschriften unzulässig ist, wenn die nach § 101 Abs. 1 StPO erforderliche Unterrichtung über die Telefonüberwachung unterblieben war, kann dahingestellt bleiben. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Angeklagte von der Telefonüberwachung durch den Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 6. Juni 1974 am 10. Juni 1974 Kenntnis erhalten (vgl. Bd. I Bl. 135, 137 d. A.).

4. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

C. Sachbeschwerde

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Zustandekommens des Waffengesetzes hat der Senat nicht.

2. Die Strafkammer stellt den Zeitraum und den wertmäßigen Umfang der vom Angeklagten getätigten Waffengeschäfte auf UA Bl. 12, 23 fest. Die Feststellungen tragen die auf UA Bl. 28 gezogene Schlussfolgerung, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.

3. Kein Anlass bestand für das Landgericht, die Kriegwaffeneigenschaft der eingeführten Maschinenpistolen näher zu erörtern. Dass der Angeklagte etwa unbrauchbar gemachte Waffen bezogen hatte, lag völlig fern. Auch sonst bestand kein Anhalt für die Annahme, sie könnten nach den gegenwärtigen technischen, wissenschaftlichen und militärischen Erkenntnissen nicht als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten dienen. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1971, 1375, auf die die Revision verweist, betraf alte Gewehre und damit einen anders gelagerten Sachverhalt.

4. Die Tatsache, dass das Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, welche Abgaben verkürzt worden sind, gefährdet seinen Bestand ebenfalls nicht. Ausweislich des Urteilsspruchs ist der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben verurteilt, die nach § 373 AO 1977 genau so wie nach § 397 AO aF strafbar ist. Die für die Berechnung ihrer Höhe und damit den Schuldumfang erforderlichen Einzelfeststellungen sind dem Urteil zuverlässig zu entnehmen (UA Bl. 6, 7). Dass im Urteil eine bestimmte Summe nicht errechnet und angegeben ist, hat sich ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

5. Wie die Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und der Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte einen Teil der sichergestellten Waffen zu nicht gewerblichen Zwecken erworben hat. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Verurteilung steht hier auch nicht entgegen, dass der Angeklagte einen Teil dieser Waffen bei seinem Onkel Karl Haas untergebracht hatte; die vorübergehende (vgl. UA Bl. 28) Verwahrung lässt das Erfordernis der Besitzerlaubnis nur für den Verwahrer, nicht für seinen Auftraggeber entfallen (§ 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG).

6. Im Hinblick auf die persönlichen Fertigkeiten des Angeklagten, auf Art und Umfang seines Waffenhandels sowie auf die vorgefundenen Wiederladegeräte und den großen Munitionsvorrat hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich laufend auch mit der Herstellung von Munition befasst hat. Dafür, dass das Landgericht auch die Tätigkeit des Angeklagten vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes in die Verurteilung einbezogen haben könnte, lässt sich dem Urteil nichts entnehmen.

7. Rechtsirrtümlich hat die Strafkammer allerdings, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Verurteilung wegen Sprengstoffvergehens auf § 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 gestützt. Diese Strafbestimmung ist aufgehoben. Nunmehr gilt § 30 Abs. 2 Nr. 5 Sprengstoffgesetz 1969, wonach der Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe ohne die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis mit Strafe bedroht ist. Der Senat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach seinem eigenen Vortrag im Hinblick auf dieses Gesetz verteidigt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Sprengstoff teils von seinem Onkel, teils in nicht geklärter Weise erworben (UA Bl. 14, 25). Die Ausführungen der Revision, die aus dem späteren Verwahrungsort in der Wohnung der Mutter des Angeklagten Folgerungen herleiten will, gehen daher fehl. Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, dass nicht festgestellt sei, ob der Erwerb der sichergestellten Sprengstoffe unter die landesrechtliche Erlaubnispflicht (§ 1 des insoweit fortgeltenden Gesetzes von 1884, § 1 des hessischen Gesetzes über den Verkehr mit Sprengstoffen vom 28. Oktober 1953 /GVBl. 1717) fiel. Die Sprengstoffe „Sprengpulver 2“, „Perunit 22“ und „Ammon-Gelit 3“ sind noch vor Erlass des Sprengstoffgesetzes 1969 behördlich zum Vertrieb zugelassen worden (s. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Teil F, S. 1, Teil F I, S. 3, 7, 8). „Avalit P“ ist vor dem 1. Juni 1972 zugelassen worden (BAnz. Nr. 138 v. 27. Juli 1972); im Jahre 1972 ist die beim Angeklagten gefundene Patrone hergestellt. Die behördliche Zulassung zum Vertrieb aber ergibt, dass die bezeichneten Sprengstoffe den Vorschriften des Sprengstoffrechts unterlagen, denn die behördliche Prüfung und Erlaubnis setzt eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus. Unrichtig ist ferner der Einwand, die Sprengstoffe seien Kriegswaffen und unterfielen deshalb nicht dem Sprengstoffrecht. Sprengstoffe und Pulver sind seit 1969 aus der Kriegswaffenliste gestrichen; um Pioniersprengkörper handelte es sich bei den vom Angeklagten erworbenen Stoffen nicht. Die bezeichneten Sprengstoffe stellten den weit überwiegenden Teil des Sprengstoffvorrats des Angeklagten dar. Sofern einzelne der restlichen Stoffe erlaubnisfrei erhältlich gewesen sein sollten, hätte sich dieser Umstand auf die ohnehin maßvolle Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten mit Sicherheit nicht ausgewirkt. Das angefochtene Urteil hat daher auch insoweit Bestand.

8. Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und auf Einziehung seines Personenkraftwagens Mercedes und der Waffen nebst Munition und Zubehör erkannt.

Dass der eingezogene Personenkraftwagen dem Waffentransport diente, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 5, 7, 18). Ebenso hat es die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte das Fahrzeug bei der Begehung seiner illegalen Waffengeschäfte gesteuert hat (UA Bl. 5, 7, 18, 34). Die weitere Ansicht der Revision, Magazine und Pistolenfutterale unterlägen nicht der Einziehung, ist gleichfalls irrig. Diese Gegenstände wurden zur Ausübung des Waffenhandels und zur pfleglichen Behandlung der Waffen benötigt. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner näheren Darlegung der Erwägungen, die das Landgericht zur Anordnung der Einziehung bestimmt haben.

9. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unbefugter Einfuhr von Waffen. Die Einfuhr von Schusswaffen ist nach § 27 Abs. 1 WaffG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) nicht mehr erlaubnispflichtig. Vom Gesetz gefordert wird lediglich noch ein Nachweis der Erwerbsberechtigung, der von Waffenhändlern nach § 27 Abs. 4 WaffG n. F. durch eine Bescheinigung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu führen ist. Die für die Umgehung der Nachweispflicht in § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a. F. jetzt enthaltene Strafdrohung hat damit bei dem illegalen Waffenhändler keine selbständige Bedeutung; denn das Unvermögen, den Berechtigungsnachweis zu erbringen, ist notwendige Folge der Rechtswidrigkeit seines Tuns. Ebenso liegt es im Verhältnis zwischen Waffenbesitz und Waffeneinfuhr. Es besteht Gesetzeskonkurrenz. Das hat der Senat nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat der Wegfall der Verurteilung keine Auswirkungen.

Im Übrigen sind die in § 53 Abs. 1 Nr. 1a und b WaffG aufgeführten Tathandlungen jeweils Modalitäten der beiden Tatbestände, die in § 7 WaffG als Waffenherstellung und als Waffenhandel gesetzlich definiert sind. Im Urteilsspruch sind daher lediglich diese Bezeichnungen aufzuführen. Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit berichtigt. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es hingegen, dass das Landgericht im Verhältnis von Waffenherstellung, Waffenhandel und Waffenbesitz untereinander Tateinheit angenommen hat. Jeder dieser Tatbestände umschreibt die Reichweite einer besonderen waffenrechtlichen Erlaubnis (Hinze, Waffenrecht, Anm. 14 zu § 7 WaffG; vgl. auch § 7 Abs. 3 WaffG); ein Handeln ohne diese Erlaubnis begründet deshalb – entgegen früherem Rechtszustand (vgl. Apel/Létz, Bundeswaffengesetz 1969 Anm. 6 zu § 36; Hoche in Pfundtner/Neubert, Reichsrecht Bad. Ib Nr. 42 Anm. 2 zu § 26 RWG; Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches 5. Aufl. 1931 Bd. 2 Anm. 7 zu § 25 des Gesetzes über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928) – je einen eigenen Vorwurf des Ungehorsams gegenüber den Anforderungen des Rechts.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

II. Zur Revision der Angeklagten Ursula ██████

A. Verfahrensvoraussetzungen

Unrecht erblickt auch die Revision der Angeklagten Ursula ██████ in der Form der zugelassenen Anklage wesentliche Mängel. Die Bezugnahme auf die unmittelbar vorher gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe konnte sie über Art und Umfang der ihr selbst zur Last gelegten individuellen Tathandlung nicht im unklaren lassen.

B. Verfahrensrügen

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Gericht habe einen nach § 265 StPO notwendigen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unterlassen. Schon die Anklageschrift hatte Gewerbsmäßigkeit bei der von dem Angeklagten Günter █████ begangenen Steuerhinterziehung angenommen.

C. Sachbeschwerde

Die Sachbeschwerde führt im Schuldspruch zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur unerlaubten Waffeneinfuhr (vgl. oben C 8). Auf den Strafausspruch hat dies keine Auswirkungen.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils, soweit es die Angeklagte Ursula ██████ betrifft, einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Soweit das Landgericht im Hinblick auf § 28 StGB die erforderliche Würdigung der Tathandlungen der Angeklagten als gewerbsmäßig unterlassen hat, ist dies unschädlich. Die Feststellungen ergeben einwandfrei, dass dieses Merkmal auch bei der Angeklagten vorgelegen hat.

Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms

KirchhofBaumgarten
Müller
BGH: Verlesung von Telefonüberwachungsniederschriften als Urkundenbeweis zulässig — Themis