Treffer
BGH Urteil

Verwertung richterlicher Niederschrift nach Aussageverweigerung unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 49/58
Datum
12.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung früherer Angaben seiner Stieftochter, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Das Schwurgericht verwertete eine vom Gerichtsassessor angefertigte Niederschrift, nachdem dieser diese als richtig bestätigt hatte. Der BGH hob das Urteil auf: eine bloße Bestätigung der Niederschrift ersetzt keine erinnerungsabhängige Zeugenaussage und führt zu unzulässigem Urkundenbeweis (§ 252 StPO). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt ein Zeuge in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht wirksam geltend, sind frühere richterliche Vernehmungsniederschriften nicht unmittelbar als Beweismittel verwertbar; es ist der vernehmende Richter als Zeuge über seinen erinnerlichen Inhalt zu vernehmen.

2

Ein Vorhalt (z. B. Verlesung der Niederschrift) zur Unterstützung des Erinnerungsvermögens des vernommenen Richters ist als Vernehmungshilfe zulässig; verwertbar ist aber nur, was der Richter danach aus eigener Erinnerung als frühere Aussage des Zeugen bestätigt.

3

Erklärt der vernommene Richter hingegen lediglich, die Niederschrift sei richtig aufgenommen worden, ohne aus eigener Erinnerung den Inhalt wiederzugeben, darf der Inhalt der Niederschrift nicht zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.

4

Die Verwertung einer solchen Niederschrift ohne erinnerungsabhängige Bestätigung des vernommenen Richters stellt einen unzulässigen Urkundenbeweis im Sinne des § 252 StPO dar; beeinflusst dieser unzulässige Beweis die Feststellungen möglichweise zu Ungunsten des Angeklagten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Paderborn, 6. November 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Theodor ███ aus Wo[REDACTED], dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Krumme Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Dr. [REDACTED] Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Paderborn vom 6. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte zog in den ersten Jahren nach dem 2. Weltkrieg als Landfahrer von Ort zu Ort. Das Schwurgericht hält für erwiesen, er habe in der Nacht zum 9. Juli 1946 in einem Viehstall nahe bei Anröchte den doppelbeinamputierten Invaliden Valentin Sch[REDACTED] und dessen 13-jährigen Sohn Günter Sch[REDACTED] ermordet und ausgeraubt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Rügen. Das Urteil muß auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.

In der Hauptverhandlung erklärte die als Zeugin geladene Stieftochter des Angeklagten, Berta H[REDACTED], von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Daraufhin vernahm das Schwurgericht den Gerichtsassessor Kortemme, der die Zeugin im Vorverfahren nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht richterlich vernommen und vor dem sie ausgesagt hatte. Das Schwurgericht hält es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 99 ff. für zulässig, die früheren Angaben der Zeugin vor Gerichtsassessor K[REDACTED], die in dem bei ihrer Vernehmung angefertigten Protokoll niedergelegt und, wie das Schwurgericht wortlich ausführt (UA S. 17), *„von dem Zeugen K[REDACTED] als richtig aufgenommen bestätigt worden sind“*, in diesem Verfahren zum Zwecke der Wahrheitserforschung zu verwerten.

Nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre es allerdings zulässig gewesen, Gerichtsassessor K[REDACTED] als Zeugen darüber zu vernehmen, was die nun von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machende Stieftochter des Angeklagten bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung ausgesagt hatte. Es wäre ferner ordnungsgemäß verhandelt worden, wenn dem Gerichtsassessor ███ erforderlichenfalls zur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Behebung etwaigen Widerspruchs Vorhalte über den Inhalt der Aussage der Zeugin vor ihm, selbst durch Verlesung der von ihm aufgenommenen Niederschrift gemacht worden und die auf diese Vorhalte hin geschehenen Aussagen des Richters verwertet worden wären. Wie nämlich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 2. April 1958 (2 StR 96/58, NJW 1958, 919) ausgeführt hat, ist ein solcher Vorhalt nur eine Vernehmungshilfe. Er darf aber nicht dazu führen, den Inhalt der Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Nur was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des vernommenen Richters zurückkehrt und von ihm als Inhalt der früheren Aussage des Zeugen bestätigt wird, darf für die Wahrheitsfindung verwertet werden. Erinnert sich der Richter auch nach einem solchen Vorhalt nicht mehr an den Inhalt der Aussage des Zeugen, sondern erklärt er nur, dass die Aussage richtig aufgenommen worden sei, so darf hierauf keine richterliche Überzeugung gestützt werden.

Der oben wortlich wiedergegebenen Urteilsstelle entnimmt der Senat, dass Gerichtsassessor K[REDACTED] nicht aus seiner Erinnerung Bekundungen über den Inhalt der Aussage der Stieftochter zu machen vermochte, sondern lediglich bestätigte, die Niederschrift sei richtig aufgenommen. Der Senat folgert dies auch aus der weiteren Tatsache, dass das Schwurgericht bei der Verwertung des Wissens der Zeugin ███ lediglich den Inhalt der Niederschrift vor dem vernehmenden Richter wiedergibt. Darin lag ein nach § 252 StPO unzulässiger Urkundenbeweis.

Die Möglichkeit lässt sich nicht ausschließen, dass der Inhalt der Niederschrift über die Aussage der Stieftochter des Angeklagten die Feststellungen zu seinen Ungunsten beeinflusst hat.

Bei diesem Ergebnis kommt es auf die sonstigen – im übrigen unbegründeten – verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision nicht an. Das Schwurgericht wird allerdings Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung den sachlich-rechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.

Bundesrichterin Krumme Sauer Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterLang-Hinrichsen
RotbergSeibert

Zitiert (1)