Revision gegen Verurteilung wegen §175a Nr.3 StGB aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 49/54
- Datum
- 03.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung des Tatbestands des §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige auch die inneren Tatbestandsmerkmale des §175 StGB erfüllt; insbesondere muss er in einer seinem Alter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bewusst hervorrufen wollen.
Bloße körperliche Berührungen oder ein Verführungsversuch begründen ohne Feststellungen zur inneren Teilnahme des Minderjährigen keine tragfähige Verurteilung wegen Verführung nach §175a Nr.3 StGB.
Bei fehlenden oder unzureichenden Feststellungen zur inneren Anteilnahme des Opfers ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dabei kann auch ein Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB in Betracht kommen.
Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn sie lediglich unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung darstellen und keine konkreten Verstöße gegen Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den staatlich geprüften Hasseur Herbert K. ██ aus █████, geboren am █████████ in [REDACTED],
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilten Angeklagten hat Erfolg.
Unbegründet ist freilich die Verfahrensrüge.
Die Strafkammer hat auf Grund des persönlichen Eindrucks sowie der Bekundungen des Vaters und des Lehrers die Überzeugung gewonnen, dass der 17-jährige Belastungszeuge B. ███████ ein nüchterner, vorsichtiger und wahrheitsliebender junger Mann ist; das Gericht hatte daher keinen Anlass, ihn durch einen Jugendpsychologen begutachten zu lassen. Auch durfte die Kammer eine Besichtigung des Tatortes für entbehrlich erachten, wenn sie bereits auf Grund der Hauptverhandlung eine ausreichende Anschauung der örtlichen Verhältnisse gewann. Im Übrigen ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht – wie erforderlich – durch Bezeichnung der Beweismittel begründet worden, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Was die Revision sonst vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Verfahrenssätze nicht hervortreten lässt.
Die allgemeine Sachbeschwerde führt indessen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte beim Passieren unter hierauf sich beziehenden Worten das erregte Glied des Oberschülers ███████, dessen Geschlechtsteile er unnötig entblößt hatte, umfasst und einmal daran herunter und hinauf gerieben; offenbar hat sich der Angeklagte dann doch noch besonnen und von weiteren Handlungen abgesehen.
Dieser Sachverhalt ergibt nicht, dass dem Angeklagten die in § 175a Nr. 3 StGB vorausgesetzte Verführung des Minderjährigen gelungen ist.
Zur Unzucht lässt ein Minderjähriger sich missbrauchen – nur diese Begehungsform kommt hier in Betracht –, wenn er Handlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293). Zur Vollendung des Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB gehört hiernach, dass der Minderjährige selbst den Tatbestand des § 175 StGB zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt, insbesondere also in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40; 1 StR 344/51 vom 7.9.1951). Dass B. ███████ mit einer solchen inneren Anteilnahme die schamverletzende Betätigung des Angeklagten über sich ergehen ließ, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr kann seine Anzeige unmittelbar nach der Tat darauf hindeuten, dass er in der Ablehnung der Unzucht verharrte.
Die Feststellungen ergeben somit nicht, dass der Angeklagte den Minderjährigen verführt, d.h. durch Einwirkung auf seinen Willen zur Unzucht, die er an sich nicht wollte, geneigt gemacht hat. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass es bei einem Verführungsversuch geblieben ist, wobei überdies ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB in Betracht kommen kann.
| Groß | Engels | Hülle | |||
| Krumme | Seibert |