Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 492/64
Datum
05.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Voraussetzungen des § 42e StGB verkannt worden seien. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Feststellungen insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant waren mangelnde, rein registerartige Angaben zu früheren Taten sowie unzureichende Würdigung von Rückfallgeschwindigkeit, Geständnis und Jugendverhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, ob ein Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, erfordert eine umfassende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie der früheren und der jetzt zu beurteilenden Taten.

2

Ein Urteil, das frühere Verurteilungen lediglich in Form eines Strafregisterauszugs wiedergibt, genügt nicht den Anforderungen; es sind nähere Angaben über Art, Umfang, Ursachen und Besonderheiten der früheren Straftaten zu treffen.

3

Ungünstige Jugendverhältnisse und frühere Fürsorgeerziehungen können Anzeichen für einen Hang zu Straftaten sein und schließen die Annahme eines Hangtums im Sinne von § 20a StGB nicht aus.

4

Der Hang zu Straftaten kann auch in Willensschwäche oder innerer Haltlosigkeit bestehen; das Gericht muss daher prüfen, ob Geständnisse oder Besserungszeichen bei früheren Verurteilungen bereits erfolglos waren.

5

Wenn das Gericht die Voraussetzungen des einschlägigen Tatbestandes (hier § 20a Abs. 1 StGB) verneint, hat es sich zugleich mit der Subsidiarität bzw. Anwendbarkeit anderer Absätze (z. B. § 20a Abs. 2) auseinanderzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Heinrich ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner Dr. Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders pr. Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Diebstahls und ein-

samtlich unter den einfachen Diebstahls in fünf Fällen, die er unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Sie hat es jedoch abgelehnt, den Angeklagten, wie es die Staatsanwaltschaft entsprechend der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss beantragt hatte, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete und auf den Strafausspruch und die Ablehnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt sei und die Voraussetzungen des § 42e StGB verkannt worden seien. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Strafkammer trifft eine Reihe von Feststellungen, die eine eingehende Prüfung erforderlich machten, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen war. Der Angeklagte ist unter ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen. Er befand sich im Alter von 13 und 16 Jahren zweimal in Fürsorgeerziehung, aus der er beide Male entwich, wobei er nach jedem Entweichen jeweils eine Straftat beging. Von 1952 an, als der Angeklagte erst 17 Jahre alt war, folgt Straftat auf Straftat. Zwischen den Verübungen der einzelnen Straftaten liegt möglicherweise mit einer Ausnahme nur ein geringer Zeitraum. Die Reihe der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten beginnt in der Nacht vom 31. Januar zum 1. Februar 1963, nachdem der Angeklagte erst einen Tag zuvor, am 30. Januar 1963, nach der Verbüßung einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen schweren Diebstahls im Rückfall aus der Strafhaft entlassen worden war. Der Angeklagte ist mit Ausnahme einer Verurteilung im Jahre 1957 wegen Hehlerei stets wegen Diebstahls verurteilt worden. Eine ihm im Jahre 1955 bewilligte Bewährungsfrist hat er nicht durchgehalten.

Ob ein Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und der früher und jetzt von ihm begangenen Taten beurteilt werden. Der Tatrichter muss insbesondere das Vorleben des Täters eingehend erörtern und nicht nur die Taten der früheren Verurteilungen, die Art der Straftaten, die Höhe der ausgesprochenen Strafen sowie die Zeit der Strafverbüßungen ermitteln, sondern auch nähere Feststellungen über Umfang, Ursachen und sonstige Besonderheiten der früher begangenen Verbrechen und Vergehen treffen. Nur so lässt sich sei es auch nur kurz, ein Bild von der Täterpersönlichkeit und ein abschließendes Urteil darüber gewinnen, ob er die früheren oder die neu abzuurteilenden Straftaten aus einem ihm etwa innewohnenden verbrecherischen Hang begangen hat (BGHSt 1, 94, 99 ff.; BGH JW 1953, 673 Nr. 16 und 1954, 846 Nr. 19; BGH MDR 1959, 15).

Im vorliegenden Fall führt das Urteil die früheren Verurteilungen des Angeklagten nach Art eines Strafregisterauszuges auf; es fehlen aber jegliche näheren Feststellungen über die den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten.

Soweit das Urteil – wenn auch ungünstliche – Ausführungen darüber macht, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (UA 35), sind sie nicht frei von Rechtsirrtum und Widersprüchen.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe eine sehr schwierige Jugend hinter sich und auf Grund der ungünstigen Umweltbedingungen in der Vergangenheit einzelnen Versuchungen, Verbrechen zu begehen, nicht widerstehen können. Abgesehen davon, dass das Revisionsgericht diese Ausführungen rechtlich nicht nachprüfen kann, weil das Landgericht es unterlassen hat, nähere Angaben über die früheren Straftaten zu machen, können gerade die vom Landgericht festgestellten ungünstigen Verhältnisse, in denen der Angeklagte aufgewachsen ist, und seine Frühkriminalität Anzeichen für die Entwicklung eines Hanges zu strafbaren Handlungen sein. Auch wenn der Angeklagte „in der Vergangenheit einzelnen Versuchungen, Verbrechen zu begehen, nicht widerstehen konnte“, schließt das einen Hang zur Begehung strafbarer Handlungen, wie ihn § 20a StGB fordert, nicht aus. Der Hang zu Verbrechen, der den Gewohnheitsverbrecher ausmacht, kann gerade auch auf Willensschwäche und innerer Haltlosigkeit beruhen. Auch der ist Gewohnheitsverbrecher, der aus Willensschwäche dem Anreiz zu Verbrechen nicht widerstehen kann und aus diesem Grunde jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt, der andere widerstanden hätten (RGSt 72, 259, 260; 72, 295, 296; 73, 44, 46; BGH NJW 1955, 799 Nr. 15 und Urteil vom 16. April 1953 – 4 StR 745/52 –).

Wenn das Landgericht meint, schon der zeitliche Abstand der einzelnen Straftaten des Angeklagten ergebe, dass dieser in der Vergangenheit nicht aus einem Hang zur Verbrechenswiederholung straffällig geworden sei, so setzt es sich damit in Widerspruch zu seinen an anderer Stelle des Urteils (UA 6, 7) getroffenen Feststellungen über die früheren Taten des Angeklagten. Die Tat- und Verbüßungszeiten ergeben eine hohe Rückfallgeschwindigkeit. Insbe-

sondere steht dem die Erwägung nicht entgegen, dass es nach den Bestrafungen in den Jahren 1952/53 vier Jahre gedauert habe, bis es zu einer neuen Verurteilung des Angeklagten gekommen ist. Der Angeklagte ist nämlich, wie das Urteil feststellt, nach einer früheren Verurteilung im Jahre 1952 schon im Jahre 1953 wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, neun Monaten, verurteilt worden. Nachdem er bis zum 15. November 1955 einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte, wurde ihm bedingte Strafaussetzung bis zum 1. Dezember 1957 bewilligt. Noch während des Laufs der Bewährungsfrist beging er eine Hehlerei und wurde deswegen im Jahre 1957 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die er am 8. Februar 1958 verbüßt hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren bis zum 22. Juni 1960 schon nach wenigen Wochen, am 20. Juli 1960, wiederum einen schweren Rückfalldiebstahl begangen hat und sodann, nachdem er die dafür verhängte Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten am 30. Januar 1963 verbüßt hatte, die Kette der jetzt abgeurteilten Taten schon am nächsten Tage begonnen hat.

Rechtlichen Bedenken begegnet es zwar nicht, dass das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, er habe ein rückhaltloses Geständnis abgelegt und dadurch dazu beigetragen, die Taten aufzuklären. Doch hätte die Strafkammer im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner letzten und seiner früheren Taten sich im Zusammenhang mit dieser Erwägung auch damit auseinandersetzen müssen, wie sich der Angeklagte bei seinen früheren Verurteilungen verhalten hat. War er auch dort geständig und wurde er

trotzdem nach der Verbüßung erheblicher Strafen alsbald wieder straffällig, so konnten sich für die Strafkammer andere Folgerungen aus dem jetzigen Geständnis ergeben, als sie gezogen hat.

Schließlich musste das Landgericht, wenn es die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB verneinte, weil es die früheren Straftaten des Angeklagten nicht als Hangtaten ansah, sich mit der Anwendbarkeit des § 20a Abs. 2 StGB auf die neu abzuurteilenden Taten befassen. Auch das hat es unterlassen.

Die Mängel des Urteils führen zu seiner Aufhebung im Strafausspruch einschließlich der Ablehnung der Sicherungsverwahrung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KrummeMayrKersting
FlitnerSanders

Zitiert (1)