Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hilfeleistung trotz späteren Transports; Unfallflucht bei Täuschung von Helfern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 492/56
Datum
13.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten nach einem nächtlichen Verkehrsunfall die gebotene sofortige Hilfe für eine schwer verletzte Mitfahrerin nicht unverzüglich in die Wege und verschoben die Aufklärung des Unfalls durch Verzögerungs- und Täuschungshandlungen. Das Landgericht verurteilte den Fahrer wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung sowie den Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung. Der BGH verwarf die Revisionen: § 330c StGB sei als echtes Unterlassungsdelikt bereits bei schuldhaftem Zögern erfüllt, unabhängig davon, ob die Verletzte objektiv noch zu retten war. Zudem komme dem Unfallbeteiligten eine zuvor verbrachte Wartezeit nicht zugute, wenn er durch Täuschung geeignete Feststellungen oder eine Polizeibenachrichtigung vereitelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB a.F.) ist bei erkennbar schwerer Verletzung unverzüglich die nach den Umständen gebotene Hilfe zu veranlassen; schuldhaftes Zögern erfüllt den Tatbestand.

2

Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung hängt nicht davon ab, ob die Hilfe ex post den Erfolg (Rettung) hätte herbeiführen können; maßgeblich ist die Erforderlichkeit aus ex-ante Sicht eines verständigen Beobachters.

3

Die spätere Vornahme von Hilfsmaßnahmen schließt die Vollendung der unterlassenen Hilfeleistung nicht aus, wenn die Pflicht zur alsbaldigen Hilfe zuvor verletzt wurde.

4

Wie lange ein Unfallbeteiligter am Unfallort zu warten hat (§ 142 StGB), bestimmt sich nach den Umständen; Wartezeit wird nicht angerechnet, wenn der Beteiligte durch Täuschung Dritte von Feststellungen oder einer Polizeibenachrichtigung abhält.

5

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel sich dem Tatgericht hätten aufdrängen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1) den Tankstellenwart Leonhard ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1932,

2) den Handelsvertreter Wilhelm ██████ aus ██████, geboren am █████ in ███,

wegen Verkehrsunfallflucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Juli 1956 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten fuhren im Juli 1955 gegen 3 Uhr 45 in ihren Citroën-Kraftwagen nach Aachen, nachdem sie in der Umgebung von Aachen in verschiedenen Gastwirtschaften bis in die Nacht hinein Alkohol zu sich genommen hatten. Ihnen schlossen sich drei Personen an, die im Wagen von ████████ Platz nahmen, unter ihnen die später tödlich verunglückte Annemarie ███████. ████████ fuhr voran, █████ folgte ihm in seinem Wagen.

Unterwegs versagte die Steuerung in dem Fahrzeug des Angeklagten ████████ infolge eines von ihm ohne sein Verschulden nicht erkannten Materialschadens. Der Wagen geriet ins Schleudern und prallte mit der rechten hinteren Kante gegen einen Baum auf der linken Straßenseite; mit den beiden Vorderrädern stand er nach dem Anprall im Straßengraben. Die rechte hintere Wagenecke, wo Annemarie ██████ saß, war stark nach innen eingedrückt. █████ und ████████ wandten sich zuerst dem Mitfahrer ████████ und zogen ihn, da die linke Hintertür sich infolge der schiefen Stellung des Wagens nicht öffnen ließ, über die Rückenlehne des linken Vordersitzes aus dem Wagen. Annemarie ███████, die bewusstlos auf dem rechten Hintersitz saß oder lag, aus dem Mund blutete und dringend ärztliche Hilfe benötigte, konnten sie nicht hinausschaffen, weil sie zu schwer war. Sie baten deshalb den ihnen bekannten ████, der inzwischen mit seinem Motorrad an die ████████████ gekommen war, den verletzten ████████, der eine blutende Wunde hatte, nach Hause zu bringen und ihnen von dort ein Seil zu holen, um den Wagen aus dem Straßengraben ziehen und alsdann die linke Hintertür öffnen zu können. Dann wandten sie sich ihrer Begleiterin, Frau ██████████, zu, die bewusstlos im Wagen lehnte, und trugen sie in das Fahrzeug von █████, der sie nach Hause brachte. Anstatt bei dieser Gelegenheit den Unfalldienst oder einen Arzt zu benachrichtigen oder einen Krankenwagen zu bestellen, fuhr █████ zur Wohnung von ██████, um ein Seil zu holen. Mit diesem kehrte er zur Unfallstelle zurück.

Während der Abwesenheit von █████ kam der Kraftfahrer ██████ █████ mit seinem Mietwagen zur Unfallstelle und fragte ████████, ob etwas „passiert“ sei. ████████ erwiderte ihm, dass sie gegen einen Baum gefahren seien, und fragte, ob er ein Abschleppseil bei sich habe. ██████ verneinte dies, bot sich aber an, sonst etwas für ihn zu tun. ██ ███████████ es sei schon jemand unterwegs, verschwieg jedoch, dass sich noch eine Verletzte im Wagen befand. Infolgedessen fuhr ██████ weiter. Unmittelbar darauf fuhr der Kraftfahrer █████ mit seinem Mietwagen langsam vorbei und fragte, ob Verwundete da wären. Da ███ ████ verneinte, fuhr █████ weiter, um einen Fahrgast abzusetzen, kam aber sodann wieder zur Unfallstelle zurück. Dort hatten die Angeklagten inzwischen mit dem von ████ herbeigebrachten Seil vergeblich versucht, den Unfallwagen auf die Straße zu ziehen; das Seil war gerissen. █████ fragte erneut, ob jemand verletzt sei und er helfen könne. Einer der Angeklagten erwiderte, im Augenblick sei nichts zu helfen, die Verwundeten seien bereits abtransportiert. Auf den Hinweis ████s, es liege doch noch jemand im Wagen, bekam er zur Antwort: „Die ist voll“ oder „Die ist total besoffen“. █████ fuhr daraufhin weiter. Nunmehr gelang es den Angeklagten, mit dem zusammengesetzten Seil den Wagen auf die Straße zu ziehen und die linke Hintertür zu öffnen. Sie hoben die immer noch bewusstlose und röchelnde Annemarie ███ ███████ und brachten sie in den Wagen des ████. Statt das Mädchen auf dem schnellsten Wege in ein Krankenhaus oder zu einem Arzt zu bringen, fuhr █████ mit seinem Wagen zu dem kaum 500 Meter von der Unfallstelle gelegenen Ortseingang von ███ und hielt dort an. ████████ fuhr, obwohl er das Fahrzeug am Unfallort ohne Verkehrsbehinderung hätte stehen lassen können, im Rückwärtsgang ebenfalls bis zum Ortseingang von █████████. Hier stellte er es in einer Seitenstraße ab, sodass es von der Hauptstraße aus nicht gesehen werden konnte, obwohl er es vorher auf einem unmittelbar an der Hauptstraße liegenden freien Platz hätte unterbringen können. Den hierdurch eingetretenen Zeitverlust für die dringend notwendige Hilfeleistung der immer noch bewusstlosen Annemarie ██████████ nahmen die Angeklagten in Kauf, um die Entdeckung des Unfalls möglichst lange hinauszuschieben, wahrscheinlich weil sie wegen des vorausgegangenen Alkoholgenusses ein schlechtes Gewissen hatten.

Sodann fuhren die Angeklagten in dem Fahrzeug von █████ mit der Schwerverletzten zunächst zu einem Arzt in ███, der jedoch nicht öffnete. Statt nunmehr zu dem Arzt Dr. ████ im gleichen Ort zu fahren, den █████ kannte, begaben sie sich nach Aachen zu dem dem Angeklagten ████████ bekannten Arzt Dr. ████, der ebenfalls nicht öffnete. Sodann fuhren sie nicht etwa zu einem der Aachener Krankenhäuser, sondern wieder nach ███ zu Dr. ████, der endlich die Einweisung in das Krankenhaus in Stolberg anordnete. Dort lieferten sie die Verletzte gegen 5 Uhr 10 bis 5 Uhr 30 ab. Schließlich brachte ████████ den Unfallwagen mit eigener Motorkraft auf das Anwesen seines Freundes █████ in dem Ort █████████.

Die bei ███████ entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 1,15 ‰ für den Zeitpunkt des Unfalls. Zwei Tage später starb Annemarie ███████, ohne vorher noch einmal das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, an einer durch den Unfall hervorgerufenen Fettembolie. Ihre Verletzungen waren absolut tödlich, sodass der Tod auch durch rechtzeitige ärztliche Hilfe weder aufgehalten noch hinausgeschoben hätte werden können.

Das Landgericht hat ████████ von der Anklage der fahrlässigen Tötung und des Vergehens gegen die §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB mangels Beweises freigesprochen, aber wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, █████ wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Beiden Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen; die Sperrfrist beträgt ein Jahr.

Mit der Revision rügen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1) Die Verfahrensrüge der mangelnden Aufklärung ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet, weil die Beschwerdeführer nicht angegeben haben, welche weiteren Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen müssen. Sollte mit dem Hinweis auf „die Polizei“ (S. 2 der Revisionsschrift) die Benennung des als Blatt 102 der Hauptakten ersichtlichen Polizeibeamten als Zeugen beabsichtigt sein, so brauchte sich dem Landgericht dessen Vernehmung über die Frage der Entfernung der Unfallstelle von der Gaststätte ███████, der gegenüber der Wagen des Angeklagten ████████ nach den Angaben der Revisionsschrift abgestellt worden sein soll, nicht aufzudrängen. Denn die Gerichtsverhandlung fand in der Gaststätte ██ ███ ██████ statt (Blatt 175 HA). Von dort begaben sich die Gerichtspersonen zwecks Augenscheinseinnahme an die Unfallstelle (Blatt 180 HA). Die Örtlichkeit und die Entfernung waren daher dem Gericht aus eigener Wahrnehmung bekannt.

2) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten keine Bedenken.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 330c StGB.

a) Nach diesen hat sich der Unfall gegen 4 Uhr morgens ereignet. Die Verletzte wurde von den Angeklagten aber erst zwischen 5 Uhr 10 und 5 Uhr 30 im Krankenhaus eingeliefert. Bereits kurz nach dem Unfall hatten sie erkannt, dass Annemarie ███████ durch den heftigen Anprall des Wagens schwer verletzt worden war und dringend ärztliche Hilfe benötigte. In der Zwischenzeit haben sie mehrere Maßnahmen getroffen, um die Entdeckung des Unfalls und seiner Folgen möglichst lange hinauszuschieben. Sie hatten sofort nach dem Unfall die Möglichkeit, mit dem Wagen des █████ einen Arzt oder Krankenwagen zu holen oder den Unfalldienst zu benachrichtigen, mit deren Hilfe die Verunglückte aus dem Wagen geholt und ärztlicher Behandlung hätte zugeführt werden können. Auch █████ benutzte, als er Frau ██████████ nach Hause gebracht hatte, nicht die Gelegenheit hierzu. Ebensowenig nahmen sie die ihnen angebotene Hilfe der beiden Kraftwagenfahrer an. Das Fahren des Unfallwagens an der Ortseinfahrt von ███ stellte nur einen Teil der gesamten Verzögerungshandlungen dar. Es kommt daher entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend darauf an, welchen Zeitraum gerade dieser Vorgang in Anspruch nahm. Überdies bestand nach den Feststellungen kein begründeter Anlass dazu, den Unfallwagen an eine andere Stelle zu verbringen. Der Tatbestand des § 330c StGB war durch die vorangegangene Unterlassung der Hilfeleistung auch ohne die durch die Wegschaffung des beschädigten Wagens eingetretene Verzögerung bereits erfüllt. Sofern bei einem Schwerverletzten nach der Sachlage, wie sie sich unmittelbar nach dem Unfall darbietet, sofortige Hilfe erforderlich ist, muss diese ohne schuldhaftes Zögern geleistet werden. Diese Auffassung liegt bereits der Entscheidung BGHSt 2, 296, 298 zugrunde. Die auf Verzögerung der sofort möglichen Hilfeleistung gerichteten Handlungen waren nach der Überzeugung der Strafkammer von dem Willen getragen, die Entdeckung des Unfalls zu verzögern. Dass die Angeklagten später die Verletzte zum Krankenhaus gebracht haben, schließt ein Vergehen gegen § 330c nicht aus, da sie, wie dargelegt, ihrer Pflicht zu alsbaldiger Hilfeleistung nicht genügt hatten.

Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, dass die Verletzte auch durch eine sofortige Hilfeleistung nicht gerettet worden wäre. Welche Wirkung diese gehabt hätte, ist im Rahmen des § 330c ohne Bedeutung. Im Gegensatz zu den unechten Unterlassungsdelikten, bei welchen eine Erfolgsabwendungspflicht besteht, der Verpflichtete also diejenigen Handlungen vorzunehmen hat, die mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Erfolg abwenden, ist der Täter bei dem echten Unterlassungsdelikt des § 330c StGB in jedem Fall verpflichtet, die nach den Umständen gebotene, auf Hilfe abzielende Tätigkeit vorzunehmen. Ob der Erfolg durch sie abgewendet werden konnte, ist nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die Hilfeleistung erforderlich ist. Dies ist ausschließlich nach den Umständen zu beurteilen, wie sie in dem Zeitpunkt, in welchem eine Hilfeleistung möglich ist, zu erkennen sind, also danach, ob diese nach dem Urteil eines verständigen Beobachters aus der damaligen Sicht geeignet ist, drohenden Schaden abzuwenden. Mithin ist hier der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Hilfe nicht mehr möglich war (Welzel NJW 1953 S. 327 ff. und Deutsches Strafrecht 5. Aufl. S. 369; LK II 6./7. Aufl. § 330c Anm. 2 da §S 676; Kohlrausch-Lange § 330c Anm. IV 1 S. 607 f.). Dies sollte auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 1, 266/269 ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, in der ausgeführt ist, dass der Angeklagte Hilfe habe leisten müssen, „wenn der Verunglückte nach dem Sturz – wenn auch nur kurze Zeit – gelebt haben sollte“. Dem Urteilszusammenhang ist schließlich die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass die Angeklagten sich bewusst waren, der Verletzten alsbald Hilfe durch ärztliche Versorgung leisten zu müssen.

Die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Verkehrsunfallflucht ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

b) Das Landgericht hat sie darin erblickt, dass sich ████████ in dem Wagen des Mitangeklagten █████ von der Unfallstelle entfernte. Er war verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Ein Grund, mit █████ wegzufahren, war nicht vorhanden, da dieser, wie dem Urteil zu entnehmen ist, die Verletzte allein zum Arzt bringen konnte (Blatt 11 UA).

Allerdings war ████████ eine gewisse Zeit an der Unglücksstelle verblieben. Wie lange ein am Unfall Beteiligter dort zu warten hat, richtet sich nach den Umständen. Hierfür ist es bedeutsam, dass der Angeklagte den Fahrer ███████, der sich vergewissern wollte, ob noch Verletzte im Wagen seien, zweimal durch unrichtige Angaben irregeführt hat. Allerdings kam es ███████ bei seinen Fragen darauf an, zu erfahren, ob ein Anlass zur Hilfeleistung bestand. Es ist jedoch nicht allgemein auszuschließen, dass die Kenntnis des vollen Umfangs des Unfalls einen am Unfallort Anwesenden zu Feststellungen, z. B. der Wagennummer, oder Meldung bei der Polizei veranlassen wird. Daher kommt demjenigen Unfallbeteiligten, der Täuschungshandlungen vornimmt, die geeignet sind, einen anderen von den in § 142 StGB bezeichneten Feststellungen oder einer Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die von ihm bis dahin an der Unfallstelle verbrachte Wartezeit nicht zugute. Anderenfalls würde der Zweck des § 142 StGB vereitelt. Seiner Wartepflicht ist ████████ mithin nicht nachgekommen, da er sich kurze Zeit nach der Täuschung von der Unfallstelle entfernte.

Den Feststellungen des Urteils ist auch die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass sich dieser Angeklagte bewusst war, den Unfallort nicht verlassen zu dürfen, und dass er durch seine Entfernung eine baldige Aufklärung vermeiden wollte.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht ergeben sich gleichfalls keine rechtlichen Bedenken.

c) Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die vom Gericht getroffenen Feststellungen unzureichend seien und die Ausführungen des Urteils einen Widerspruch enthielten (S. 1, 2 der Revisionsschrift), ist die Revision offensichtlich unbegründet.

3) Die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO konnte keine Anwendung finden. ███████ ist nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweises von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verkehrsgefährdung freigesprochen worden. Ersichtlich ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein begründeter Tatverdacht allein schon wegen der Alkoholkonzentration von 1,15 ‰ vorlag. Es hat auch von der ihm nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen wollen, wie die Bezugnahme auf § 467 StPO (am Ende des Urteils) ergibt. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht erkennbar.

KrummeSeibertDr. Wiefels
Dr. SauerLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)